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Trennung oder Scheidung

Trennung oder Scheidung – was passiert mit unserer Immobilie

Man hat verschiedene mögliche Wege nach Trennung oder Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie zu verfahren. Die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus kann vermietet oder verkauft werden, es kann aber auch z.B. auf die Kinder übertragen werden oder von einem Partner übernommen werden. In diesem Teil der Miniserie „Scheidung“ wollen wir einmal etwas genauer die Möglichkeiten nach Trennung oder Scheidung angucken.

Trennung oder Scheidung

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Trennung oder Scheidung – wer soll in der Immobilie bleiben

Hat man sich dafür entschieden, sich zu trennen, zieht einer der Partner früher oder später schon einmal aus. Bei einer Mietwohnung recht einfach – beide suchen sich was kleineres neues und die alte große Wohnung wird gekündigt. Beim Immobilieneigentum und der Ehe ist es meistens so, dass einer der Ehepartner in der Immobilie im Trennungsjahr wohnen bleibt. Auch Wechselmodelle – einer die eine Woche, der andere die andere Woche werden immer „beliebter“. Wenn Kinder im Spiel sind durchaus eine Überlegung, damit die Kinder in der gewohnten Umgebung bleiben, aber auch etwas von beiden Elternteilen haben. Das kann aber natürlich i.d.R. keine permanente Lösung sein. Natürlich kann man auch schon im Trennungsjahr die Immobilie verkaufen.

Nutzung und Eigentum

Der Nutzer muss nicht der Eigentümer sein. Nur weil beispielsweise einer der beiden die Immobilie im Trennungsjahr nutzt, heißt nicht, dass er/ sie die Immobilie dann auch als Eigentümer behält. Wir sehen uns hierbei als Berater. In einem ersten unverbindlichen kostenfreien Gespräch beraten wir Sie gern umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten. Welches IHR Weg ist, müssen Sie entscheiden. Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin, www.von-stosch.de.

Fragen über Fragen bei Trennung oder Scheidung

Es ist eine absolut individuelle Entscheidung, was mit der Immobilie passiert. Bleibt einer in der Immobilie? Gehört einem die Immobilie allein? Dann ist der rund um die Immobilie auch allein der Entscheider. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden zusammen, muss dieses Thema zwangsläufig besprochen werden. In der Regel ist ja auch noch ein Kredit auf dem Haus, der bedient werden muss. Bei der Entscheidung, was mit der Immobilie passiert, müssen einfach verschiedenste Aspekte beachtet werden: Können „wir“ uns das überhaupt leisten? Wer behält die Kinder? Wie weit sind die Arbeitswege? Fühle ich mich als Partner für die Trennung verantwortlich und ziehe freiwillig aus?

Streiten

Wenn bei Trennung oder Scheidung keiner der beiden Partner ausziehen will, entscheidet irgendwann i.d.R. das Gericht für Sie. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird das Gericht immer im Sinne der Kinder entscheiden – das Kindeswohl steht hierbei an erster Stelle. Das heißt i.d.R. verbleiben die Kinder (je auch nach Alter) in Ihrer gewohnten Umgebung. So ist dann der Partner, bei dem die Kinder bleiben (es gibt auch „hälftige“ Wechselmodelle), berechtigt im Haus oder in der Wohnung zu bleiben.

Der Vorteil, den der da lebende Partner durch das Wohnen erhält, kann als Miete oder auch als Unterhaltszahlungen angerechnet werden und zählt mit in den Zugewinnausgleich.

Zugewinnausgleich bei Trennung oder Scheidung

Es ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs spätestens zu entscheiden, was mit der Immobilie passiert. Bleibt einer wohnen und gehört die Immobilien weiterhin beiden, muss ein Ausgleich in welcher Form auch immer gezahlt werden. Hier ist immer die Frage, ob denn überhaupt die Rate der Bank weiter bedient werden kann. Aber auch Modelle mit Wohnrecht für den Partner, etc. sind möglich. Wenn man entschieden hat, dass das Haus oder die Wohnung verkauft werden soll, kann dieses auch schon vor der Scheidung passieren. Eine Teilung von reinem Geld ist oft einfacher, was wieder den Zugewinnausgleich vereinfacht. Wenn Sie Fragen rund um das Thema haben, kontaktieren Sie uns gern.

Scheidung und Finanzierung

Scheidung und Finanzierung – was passiert mit unserer Finanzierung?

Scheidung und Finanzierung? Wer sich scheiden lässt, muss viele Dinge beachten. Gerade finanzielle Verpflichtungen, die man gemeinsam eingegangen ist, müssen nun betrachtet und ggf. aufgelöst werden. Bei Immobilien sprechen wir aber über sehr große Summen, dass teilweise nur das „gemeinsam“ die Finanzierung überhaupt ermöglicht hat. In unserem Teil der Miniserie „Immobilien bei Scheidung“ wollen wir uns daher einmal angucken, was mit der Finanzierung passiert.

Scheidung und Finanzierung

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Laufende Finanzierung – Scheidung und Finanzierung

Eine Immobilie – ob Haus oder Wohnung – abzubezahlen dauert oft mehrere Jahrzehnte. Wenn man davon ausgeht, dass rund 50 % der Ehen heute geschieden wird, kann man sich vorstellen, wie viel Häuser auf einmal laufende Kredite haben, den die Ehepartner nicht mehr zusammen bedienen wollen. Doch was passiert mit dem laufenden Kredit und der gemeinsamen Immobilie, wenn das Vermögen aufgeteilt werden soll.

Darlehnsvertrag

Es gilt, wer den Vertrag unterschrieben hat, ist auch für die Tilgung des Kredits zuständig. In der Regel – man kauft ja auch gemeinsam das Haus – haben beide Partner unterschrieben. Dieses hatte auch den Vorteil, dass die Bank Sicherheiten bei der Kalkulation des Kredits betrachtet. Zwei Menschen als „Hafter“ sind besser als einer. Es sind also zwei Menschen für das Risiko des Kreditausfalls mit Ihrem gesamten Vermögen zur Absicherung besser als nur einer. Dabei interessiert es nicht die Bank, wer den Kredit bedient. Jeder Partner macht einen Dauerauftrag mit dem hälftigen Betrag oder einer bezahlt alles. Beide Partner können für die gesamte Summe jetzt von der Bank in Anspruch genommen werden.

Alternative 1 Scheidung und Finanzierung

In den meisten Fällen, entscheiden sich die ehemaligen Ehepartner dafür, die Immobilien zu verkaufen. Zum einen, weil einer die Immobilie nicht halten kann, zum anderen, da man ja sich „auseinanderdividieren“ will. Wenn die Immobilie beim Verkauf noch nicht vollständig getilgt ist, erhebt die Bank (Ausnahmen bestätigen die Regel) eine Gebühr für die frühzeitige Ablösung: die sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei ist die Höhe der Vorfälligkeit nach gesamter Darlehnshöhe, der Restlaufzeit und natürlich den abgeschlossenen Konditionen wie der Zinssatz von der Bank zu ermitteln. Auch der aktuelle Zinssatz ist dabei ein Kriterium – wie hat sich der Zinssatz entwickelt. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt also eine Art Schadensersatz für die Bank dar, wenn er/ sie den Kredit frühzeitig zurückzahlen will.

Alternative 2 bei Scheidung und Finanzierung

Bei Scheidung und Finanzierung besteht aber auch die Alternative, dass ein Partner finanziell stark genug ist, die Abzahlung der Immobilie weiterhin allein zu tragen. Er bzw. sie übernimmt dann die Immobilie allein – vorausgesetzt der Zustimmung des Partners. Wenn die Bank dem Vorhaben zustimmt, kann so dann der eine Partner aus dem Kreditvertrag entlassen werden. Diese Möglichkeit muss mit der Bank (und ggf. steuerlich mit dem Steuerberater) besprochen werden. Die Bonität ist dabei entscheidend. Die Bank wird dabei auch das Risiko der Scheidung bewerten und etwaige Unterhaltszahlungen, etc., wenn diese noch nicht feststehen. Natürlich könnte auch eine Ablösung durch einen anderen Partner, z.B. die Eltern stattfinden. Hierfür ist ausreichend Bonität der Schlüssel.

Bei der Scheidung fällt die Abzahlung des Darlehns für die Immobilie mit in die Berechnung des Zugewinns.

Sie haben Fragen oder Anregungen zu dem Thema? Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Was steht mir bei der Scheidung zu?

Was steht mir bei der Scheidung zu? Oder darf es ein wenig mehr sein?

Was steht mir bei der Scheidung zu? Das ist wohl die Frage, die irgendwann Männlein als auch Weiblein in den Kopf schießt, wenn man vor dem Scherbenhaufen seiner Ehe steht.

Was steht mir bei der Scheidung zu?

Was steht mir bei der Scheidung zu Standardlizenz AdobeStock_222217007 Svitlana

Zugewinnausgleich und was steht mir bei der Scheidung zu?

Bei der Hochzeit und natürlich davor überglücklich, gedopt, doch Hormone und Glücksgefühle verzichten die meisten Paare auf einen Ehevertrag. Wenn es dann doch zur Ehescheidung kommt und die Gefühle einen getäuscht haben, gilt dann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1353ff. BGB. Aber was ist die Zugewinngemeinschaft und was ist der Zugewinnausgleich? Oder anders gesagt: Was steht mir bei der Scheidung zu?

Der Zugewinn

Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz von Anfangsvermögen zu Endvermögen. Ganz grob kann man sagen, dass er also aus dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abzüglich des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung besteht. Dabei müssen dann alle Vermögenswerte und Wertgegenstände, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden, unter den ehemaligen Partner aufgeteilt werden. Schmuck, Autos aber auch Immobilien fallen unter diese Kategorie.

Was steht mir bei der Scheidung zu? Immobilien und Vermögensanstieg

Für den Zugewinn wird auch das Einkommen der beiden ehemaligen Partner betrachtet. Wenn Partner X deutlich mehr verdient hat, da Partner Y sich um z.B. die Kinder und den Haushalt gekümmert hat, steht Partner Y de Hälfte des Zugewinns zu. Wenn beispielsweise Geldvermögen oder Wertpapiere während der Ehezeit angelegt wurden, wird dieses geteilt – das ist recht einfach. Renten- oder Pensionsansprüche werden ebenso verglichen und aufgeteilt.

Wenn Immobilien während der Ehezeit angeschafft worden sind oder deutlich an Wert zugenommen haben, fallen mit in den Zugewinn. Hat ein Ehepartner beispielsweise ein Haus mit in die Ehe gebracht, das deutlich an Wert zugenommen hat während der Ehezeit, fällt dieser Wertzuwachs mit in den Zugewinn. So ist die Frage: Was steht mir bei der Scheidung zu? Durchaus teilweise berechtigt. Allerdings sollte hier auch die Überlegung in den Raum gestellt werden, wenn erhebliches Vermögen vor der Eheschließung vorhanden ist, dann dementsprechend nicht auf einen Ehevertrag zu verzichten. Wenn man gemeinsam für das eigene Haus, was während der Ehe gekauft wurde, einen Kredit aufgenommen hat, haftet man auch weiterhin gemeinsam für die Rückzahlung.

Ermittlung des Wertes von Immobilien bei Zugewinn

Ein Wertgutachten eines Sachverständigen oder Gutachters muss her. Das kann entweder friedlich passieren oder vor Gericht. Hierbei wird dann der Wert der Immobilie am Tag der Eheschließung und am Tag des Scheidungsantrags ermittelt. Verkehrswert mindernde, aber auch steigernde Faktoren werden so berücksichtigt.

Die Berechnung des Zugewinns kann sich als sehr aufwändig erweisen. Gerade bei großen Vermögen oder vielen Wertgegenständen wie beispielsweise Autos oder Gemälden müssen lauter Sachverständige die Werte im Streitfall ermitteln. Ein Sachverständiger wie auch die Juristen oder das Gericht, die diesen Weg für die Frage: „Was steht mir bei der Scheidung zu?“, begleiten, arbeiten nicht umsonst. So werden zum Teil sehr – „NE!“ – sehr, sehr, sehr teure Gerichtsverfahren angestrebt, um eine minimale Differenz beim Zugewinn zu ermitteln. Die friedliche Einigung ist manchmal die deutlich kostengünstigerer, aber auch lukrativere! Die Immobilienmediation ist manchmal eine gar nicht so schlechte Idee.

Sie haben Fragen oder Anregungen zu dem Thema: „Was steht mir bei der Scheidung zu?“. Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Scheidung und Anwalt

Scheidung und Anwalt – so finden Sie den passenden Anwalt

Scheidung und Anwalt – leider sind einvernehmliche Scheidungen immer noch eine Ausnahme. Oftmals ist es die Angst benachteiligt zu werden, dass die Parteien dazu bringt einen Anwalt einzuschalten. Die Wahl des Anwalts ist daher extrem wichtig. Grund genug ein eigenes kleines Kapitel darüber in unserer Miniserie über Scheidung zu widmen.

Scheidung und Anwalt

Scheidung und Anwalt Standardlizenz AdobeStock_384114752 freeograph

Worauf sollten Sie achten?

Klare rechtliche Regeln geben vielen Menschen Halt. Ja, nicht alle Scheidungen werden – Gott sei Dank – zum Rosenkrieg oder zur Schlammschlacht. Aber verletzte Gefühle, Unsicherheit und doch auch oftmals offenen oder unausgesprochene (Streit-)Punkte behindern die Kommunikation und die Lösungsansätze. Das behindert eine friedliche Einigung. Gerade, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist und Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Wie wird der Zugewinn aufgeteilt? Was passiert mit den Kindern? Hier kommt es dann doch schnell zu Uneinigkeit oder sogar Streit. Auch die Frage, was mit der gemeinsamen Immobilie passiert, trifft meist auf erhebliche Schwierigkeiten.

Der gemeinsame Anwalt

Wenn man sich geeinigt hat, sich zu trennen, aber noch „gut miteinander kann“, gibt es die Möglichkeit einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen. Er vermittelt zwischen den beiden Seiten, erörtert alle Angelegenheiten und arbeitet die besten Lösungen für beide Seiten. Die Alternative dazu wäre eine gemeinsame Immobilienmediation. Diese Art der Scheidung ist auch deutlich kostengünstiger als ein langwieriger Gerichtsstreit. Laut dem Essener Institut für Anwaltsmanagement liegt der durchschnittliche Stundensatz bei einem Rechtsanwalt bei ca. 180 Euro. Es bedeutet also einen deutlichen Unterschied, ob ein oder zwei Anwälte benötigt werden, da eh schon mehrere tausend Euro auf das Paar zukommen.

Scheidung und Anwalt – zwei Anwälte

Klar kann es immer im Streitfall dann noch dazu kommen, dass sich jeder für einen eigenen Anwalt entscheidet. Eine Spezialisierung auf Familienrecht ist sicherlich hilfreich, muss aber nicht zwingend sein. Gerade wenn es bei der Scheidung nicht nur um die Aufteilung von Vermögenswerten geht, sondern auch um die Klärung von Unterhalt, sollte die Spezialisierung vorliegen. Wissen und Erfahrung über Scheidungsrecht sollte bei Ihrem Anwalt – egal ob einer oder zwei – vorhanden sein. Dieses steht i.d.R. auf der Homepage des Anwalts, aber im Zweifel kann man einfach nur fragen.

Die Wahl für Scheidung und Anwalt

Wie viel Informationen stellt der Anwalt zum Thema „Scheidung“ auf seiner Homepage zur Verfügung? Wie viele Scheidungen hat er schon begleitet? Und natürlich: „Kann man sich riechen?“. Die Chemie zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt sollte stimmen. Es gibt auch verschiedenste Bewertungsportale für Anwälte. Neben der online Suche kann es auch sinnvoller sein im Bekanntenkreis rumzufragen. Wenn man bedenkt, dass heute rund 50 % der Ehen geschieden werden, hat sicherlich jeder ein, zwei Freunde, die dasselbe erlebt haben und über Ihre Erfahrungen mit Ihrem Anwalt berichten können.

Streit bringt einen beim Thema Scheidung nicht voran! Gerade, wenn Kinder aus der Ehe hervorgehen, ist der friedliche Weg zu bevorzugen. Eine Immobilienmediation kann dem ganzen vorangehen – geben Sie dem ganzen eine vernünftige Chance. Florian von Stosch hat als Immobilienmediator schon viele Paare begleitet. Dabei ist hier der Vorteil, dass sowohl die Immobilie bewertet werden und friedlich nach einer Lösung gesucht werden kann. Dabei findet keinerlei Rechtsberatung statt. Es geht darum eine friedliche, vernünftige, für beide Seiten akzeptable Lösung zu erarbeiten.
Das stellen Sie vielleicht am besten bei einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch fest. Kontaktieren Sie uns gerne, www.von-stosch.de

Immobilien bei der Scheidung

Immobilien bei der Scheidung – Möglichkeiten bei einer Scheidung

Immobilien bei der Scheidung? Was passiert bei der Scheidung mit der Immobilie. Man hat doch eh den Kopf voll mit vielen anderen Dingen. Es muss aber auch entschieden werden, was mit der gemeinsamen Immobilie passiert. Kann man in dem Haus oder der Wohnung wohnen bleiben? Steht mir die Hälfte oder mehr zu? Was passiert mit der Finanzierung? Fragen, die sicher friedlich geklärt werden sollten – was aber ja bekanntermaßen nicht immer möglich ist. Daher haben wir hier in Teil 1 unsere Miniserie „Scheidung“ einmal ein paar Möglichkeiten aufgezählt, was mit der Immobilie passieren könnte. Es wird recht „grob“ dargestellt. Jeder mögliche Plan bedarf individuellen Anpassungen.

Immobilien bei der Scheidung

Immobilien bei der Scheidung Standardlizenz AdobeStock_324187373 Andrii Yalanskyi

Immobilien bei der Scheidung …. Und viele Fragen

Partnerschaften sind im Gegensatz zu Bauwerken manchmal nicht für die Ewigkeit gemacht. Die Scheidungsquote liegt heute bei rund 50 %. Die wenigsten Menschen wollen bei der Hochzeit oder beim Hauskauf über die mögliche Scheidung nachdenken. So müssen sich bei der Trennung auch Gedanken zur gemeinsamen Immobilie und zu Wertgegenständen gemacht werden.  Dabei müssen natürlich auch Kinder und viele andere Varianten bedacht werden. Wir möchten anhand der Familie Meier verschiedene Beispiele durchgehen. Dabei haben sich Herr und Frau Meier kurz nach der Eheschließung das gemeinsame Haus gekauft. Es gehört beiden zu gleichen Teilen, also 50 : 50. Es wurde kein Ehevertrag geschlossen und zwei Kinder sind aus der Ehe hervorgegangen. Hier auch der klassische Fall, dass die Kinder nach der Trennung bei Frau Meier leben sollen. Doch wo werden die drei Leben? Und wo wird Herr Meier leben?

Immobilien bei der Scheidung – beiden gehört weiterhin das Haus

Frau Meier bleibt weiterhin im Haus leben. So der Plan, auf den sich Herr und Frau Meier geeinigt haben. Das ist grundsätzlich möglich. Entweder zahlt Frau Meier dann eine Miete an Herrn Meier oder die „Miete“ wird mit den anstehenden Unterhaltszahlungen angerechnet. Dabei bleiben beide ehemaligen Ehepartner im Grundbuch. Frau Meier könnte auch die Kosten für die Hypothek statt Miete zahlen. Hier kommt es sehr auf die individuellen Einkommensverhältnisse beider an.

Herr Meier wird ausgezahlt, Frau Meier wird Alleineigentümer

Das Ehepaar hat sich darauf geeinigt, dass Frau Meier Herrn Meier auszahlt. Als Rechenbeispiel mit vereinfachten Zahlen: Das Haus sei 400.000 aktuell Wert (darauf kann sich friedlich geeinigt werden, oder über Maklereinschätzung oder über Sachverständigengutachten). Vor 10 Jahren haben Sie das Haus gekauft und 100.000 bereits abbezahlt. Bleibt eine Restsumme von 300.000, die dann von Frau Meier alleine abgezahlt werden müsste. Die Bank muss bei der Finanzierung natürlich auch „mitspielen“. Frau Meier müsste Herrn Meier die Hälfte des bereits abgezahlten Wertes – also 50.000 Euro – bezahlen.

Schenkung an die Kinder – Immobilien bei der Scheidung

Frei Meier bleibt mit den Kindern in der Immobilie wohnen und die Kinder kriegen das Haus als Schenkung vorab überschrieben. Frau Meier kann dabei als Vormund bis zum 18.ten Lebensjahr für die Kinder fungieren. Bei mehreren Kindern kann diese Option durchaus schwierig werden. Es biete sich daher meist bei Einzelkindern an. Auch wird bei minderjährigen Kindern das Gericht entsprechend den Sachverhalt prüfen. Ggf. wird hier ein anderer Betreuer eingesetzt.

Immobilien bei der Scheidung – Teilung der Immobilie

Wenn der Grundriss des Hauses es zulässt, kann das Haus auch in zwei Wohnungen aufgeteilt werden. Dazu sollten sich natürlich die ehemaligen Partner auch sehr gut verstehen, da man ja dann Tür an Tür wohnt. Hierzu ist die Teilung des Hauses notwendig.

Das Haus wird vermietet und die Miete geteilt

Man vermietet das Haus und von der Miete wird die Bankrate getragen. Das Vorgehen sichert natürlich auch einen gewissen Teil Erbe für die Kinder. Allerdings ist man dann zusammen gebunden. Wenn einer der beiden mal Geld braucht, kann es später zu Diskussionen oder Schwierigkeiten kommen.

Hausverkauf – Immobilien bei der Scheidung

Das Haus wird verkauft und der Erlös geteilt. Wohl eine der klassischen Optionen bei Immobilien bei der Scheidung. Das gibt dann je nach Immobilienmarkt eine Finanzspritze für den Neuanfang. Hierbei sollte man auf einen unabhängigen Experten zurückgreifen, der für die optimale Vermarktung sorgt. Hier muss der alte Kredit mit ggf. Vorfälligkeit ausgezahlt werden.

Die Teilversteigerung

Wohl und Gott sei Dank eines der letzten Mittel und relativ selten. Herr und Frau Meier können sich gar nicht einigen. Frau Meier beantragt daraufhin die Teilversteigerung beim Amtsgericht. Meist wird hierbei ein sehr viel geringerer Erlös für die Immobilie erreicht. Man „verbrennt“ also das Geld, was man sich gemeinsam über Jahre angespart hat.

Viele Wege führen bei Immobilien bei der Scheidung nach Rom. Welcher der richtige ist, muss individuell entschieden werden. Die Beratung durch einen Sachverständigen oder Immobilienmediator oder natürlich einen Juristen ist ratsam. Sie haben Fragen zu dem Thema? Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Halstenbek

Halstenbek

Halstenbek, die amtsfreie Gemeinde befindet sich im Kreis Pinneberg. Es wurde im Jahre 1296 zum ersten Male in einem Schuldbuch Hamburgs erwähnt. Halstenbek besteht aus Ort, Krupunder und Brande/Niederhöfen. Das Dorf Halstenbek, welches ehemals dem dänischen Königreich angehörte, wurde nach den Kriegen und dem Wiederaufbau durch seine forstwirtschaftlichen Pflanzungen bekannt. Seit dem Jahre 1970 gibt es ein Gewerbegebiet und somit wurde der Ort an die Bundesautobahn 23 angeschlossen. Daraus ergab es sich, dass sich die bekannte „Möbelmeile“ oder auch „Wohnmeile Halstenbek“ entwickelt hat.

Der Ort bietet nicht nur Touristen viele Sehenswürdigkeiten wie interessante Funde aus der Steinzeit. Den Einwohnern werden hier viele Möglichkeiten zum Leben, Entspannen und zu Aktivitäten in der Natur geboten.

Halstenbek

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Wohnen und Leben

Halstenbek besitzt nicht nur die meisten Baumschulen, es wurde zu einem wichtigen Wirtschaftsstandort. Die Gemeinde  bietet auch zahlreiche Annehmlichkeiten für Einwohner. Für Familien ist es eine wunderschöne Stadt, die von ausreichenden Kinderbetreuungsplätzen bis hin zur Schulbildung alles bietet, was Kinder und Jugendliche benötigen. Kinder jeden Alters fühlen sich hier wohl. Hier kommt auch die Kultur nicht zu kurz. Des Weiteren gibt es ausreichend Gesundheitseinrichtungen und Orte zur sportlichen Betätigung. Großartige Möglichkeiten zum Einkaufen und Shoppen sind ebenfalls gegeben. Von Stosch Immobilien ist über den Immobilienmarkt in hier bestens informiert. Selbstverständlich auch über den momentanen Marktwert der Immobilien. Sind Sie interessiert daran, Ihren Hauptwohnsitz nach Halstenbek zu verlegen, stehen wir Ihnen für alle Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren übernehmen wir für Sie selbstverständlich auch die Suche nach einer neuen Wohnung oder einem Eigenheim, wenn Sie dies wünschen.

Verkaufen, vermieten, kaufen oder mieten – Immobilien Halstenbek

Sind Sie daran interessiert, eine Immobilie zu kaufen oder zu mieten, haben wir für Sie sicherlich die richtigen Immobilien in Halstenbek. Es ist für uns selbstverständlich, Sie bei der Suche und allen dazugehörigen Schritten zu unterstützen und zu begleiten. Sind Sie hingegen daran interessiert Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu vermieten, sind wir ebenfalls der richtige Ansprechpartner. Wir übernehmen für Sie das Bewerben einer Anzeige und auch alle weiteren dazugehörigen Angelegenheiten, bis ihre Immobilie verkauft oder vermietet ist. Von Stosch Immobilien ist zudem für Grundstücksbewertungen und auch Gutachten von Objekten der richtige Ansprechpartner in Halstenbek und in der Umgebung. Durch langjährige Erfahrungswerte kann Ihre Immobilie fachmännisch beworben und zum Verkauf oder zur Vermietung gebracht werden. www.von-stosch.de

Kreis Pinneberg – Halstenbek

Florian von Stosch ist ein von der DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilien. Seine Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf den Kreis Pinneberg, Halstenbek, Schenefeld und Rellingen. Wenn es um die Vermietung oder den Verkauf einer Immobilie geht, wird selbstverständlich das Marktumfeld genauestens analysiert, um für Sie ein detailliertes Verkehrswertgutachten zu erstellen. Dabei können Sie sich auf die langjährige Erfahrung verlassen, die Florian von Stosch gesammelt hat. Ob es dabei um Einfamilienhäuser geht, Reihenhäuser oder Villen, Mehrfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen wird jedes Objekt gleichwertig genauestens behandelt. Alles wird fachgerecht bewertet und professionell durchgeführt.

Des Weiteren steht Ihnen von Stosch Immobilien auch bei Angelegenheiten wie Erbschaftsangelegenheiten, Schenkungen und vielem mehr, das Immobilien betrifft, jederzeit gerne zur Verfügung. Halstenbek ist nicht nur eine wunderschöne Stadt, die vieles bietet, sondern besitzt auch eine hohe Lebensqualität.

Erbschein und Testament

Erbschein und Testament – was ist, wenn ein notarielles Testament vorhanden ist?

Erbschein und Testament: Sie können auf den Erbschein verzichten, wenn es ein notarielles Testament gibt. Dieses muss aber dann dem Nachlassgericht vorgelegt werden. Auch ein vom Erblasser selbst verfasstes Testament kann bei Gericht vorgelegt werden, wenn es bereits vom Nachlassgericht eröffnet wurde. Sie merken: in jedem Fall ein Testament beim Nachlassgericht abgeben. Das Nicht abgeben ist eine Straftat, sie gilt als Urkundenunterdrückung nach § 274 Strafgesetzbuch. Dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. In der Realität passiert das mit selbstgeschriebenen Testamenten wohl öfter als man denkt. So macht es Sinn, dass man sein Erbe mit einem notariellen Testament vorab regelt.

Erbschein und Testament

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Änderung im Grundbuch beim Erben einer Immobilie

Bei einem einzelnen Erben ist alles unkritisch. Bei mehreren Erben gilt entweder die gesetzliche Erbfolge oder die Aufteilung wie sie im Testament vorgesehen ist (vorausgesetzt sie ist rechtens formuliert). Wenn eine Erbengemeinschaft besteht, wird das Erbe entsprechend aufgeteilt. Für die Änderung im Grundbuch muss Erbschein und Testament wieder vorgelegt werden. Auch kann man mit der Erbengemeinschaft eine Erbauseinandersetzung vereinbaren. Diese muss notariell fixiert werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigt, muss ggf. jeder einen Anwalt hinzuziehen und die Einigung per Gericht erzwingen.

Erbschein und Testament – Auslandsimmobilien

Wenn Ihr Erblasser eine Immobilie im europäischen Ausland besessen hat, ist ein europäisches Nachlasszeugnis bei der Eintragung im Grundbuch vorzulegen. Diese Urkunde stellt ebenso das Nachlassgericht aus. Erbschein und Testament sind also ihre wichtigsten Unterlagen bei der Thematik Erbschaft. Die Erbschaftssteuer wird auch bei Auslandsimmobilien fällig. Es besteht eine unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht wenn der Verstorbene in Deutschland wohnhaft hatte.

Testament in Verwahrung beim Nachlassgericht geben

Wie bereits angedeutet kommt es nicht selten vor, dass Testamente über die Zeit verschwinden. So sollte man, wenn man sichergehen will, dass sein Testament gefunden wird, zu Lebzeiten das Testament beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Die Kosten dabei belaufen sich auf rund 100 Euro. So kann niemand Ihr Testament unterschlagen.

Sie haben Fragen rund um das Thema? Kontaktieren Sie uns gerne: www.von-stosch.de

Erbschein

Erbschein bekommen – wie und wo?

Der Erbschein ist eines der wichtigsten Dokumente bei Erbschaft. Leider wartet in Deutschland sehr viel Bürokratie auf die Angehörigen im Trauerfall. Der Erbschein ist nicht mal eben so besorgt. Grund genug für unsere Miniserie ein extra Kapitel aufzumachen. Welche Dokumente braucht man und vor allem wo bekommt man diese dann?

Erbschein

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Totenschein (sog Leichenschauschein)

Wenn ein naher Angehöriger oder ein langjähriger Freund verstorben ist, kann der/ die Hinterbliebene in Schock und Trauer feststecken. Und dann kommt die Bürokratie und fordert das letzte von den Trauernden ab. Dieser ist zwingend erforderlich. Der Arzt stellt diesen aus. Er bescheinigt darin, dass er den Menschen und die Todesursache gründlich untersucht hat. Es sind alle wichtigen Daten auf dem Totenschein vermerkt: Zeit und Ort des Todes und alle Personalien. Kosten und Angaben im Totenschein variieren von Land zu Land in Deutschland.

Nur mit dem Totenschein kann die Sterbeurkunde bei den Behörden beantragt werden. Wenn die Todesursache ungeklärt oder unklar ist, wird zuallererst eine Untersuchung durch die Kriminalpolizei eingeleitet, um die Ursache zu klären. Erst danach wird dann der Totenschein ausgestellt.

Erbschein – die Sterbeurkunde

Es sind aber leider noch mehr Dokumente in Deutschland notwendig. Einen Teil übernimmt der Bestatter. Der Totenschein muss nämlich dann dem Standesamt gemeldet werden. Damit der Bestatter es melden kann, muss er neben dem Totenschein und einer Vollmacht auch den Personalausweis, die Eheurkunde bei Ehepartnern bzw. die Lebenspartnerschaftsurkunde oder die Scheidungsurkunde bzw. die Sterbeurkunde des Ehepartners bekommen. So bekommt man dann die Sterbeurkunde vom Standesamt i.d.R. nach ca. einer Woche, ggf. länger je nach Standesamt. Diese sollte Ihnen gern in sechsfacher Ausfertigung zugehen. Mit der Sterbeurkunde können Sie z.B. Versicherungen gegenüber den Nachweis erbringen, dass Ihr Angehöriger verstorben ist. Ja, auch dieses gehört bedauerlicherweise zu Ihren Aufgaben.

Erbschein – und den bekomme ich beim …..

Der Erbschein ist gem. § 2353 BGB ein vom Gericht ausgestellter Ausweis, der aussagt, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ist. Der Erbscheinantrag muss bei Gericht gestellt werden. Er weiß eine Person als Erbe aus. Er ist wichtig, da Sie sich nur mit dem Erbschein z.B. bei der Bank legitimieren können. Der Erbschein muss mit der Sterbeurkunde beantragt werden. Der Antrag muss beim Nachlassgericht gestellt werden. Das Nachlassgericht entspricht dem Amtsgericht des aktuellen Wohnortes des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen. Dabei richten sich die Kosten des Erbscheins nach der Höhe des Nachlasses.

Morgen ein wenig mehr zum Erbschein und wann ich ihn ggf. nicht benötige. Sie haben Fragen zu dem Thema? Melden Sie sich gern bei uns, www.von-stosch.de

Thema Erbschaftssteuer

Alles zum Thema Erbschaftssteuer

Thema Erbschaftssteuer: ein eigenes Kapitel in unserer Miniserie rund um Erbschaft und Erben. Wenn man in Deutschland erbt, fällt eine Steuer an, die Erbschaftssteuer. Allerdings ist es bei Immobilien häufig möglich, dass man steuerfrei erbt, da es viele Besonderheiten und Ausnahmen gibt.

Thema Erbschaftssteuer

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Verwandtschaftsgrad und Thema Erbschaftssteuer

Je näher der Erblasser und Erbempfänger verwand sind, desto höher sind etwaige Steuerfreibeträge. Voraussetzung ist natürlich, dass das Erbe nicht ausgeschlagen wird. Dementsprechend müssen bei Antritt des Erbes auch weniger Steuern ggf. gezahlt werden. Die Regeln sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgeschrieben. Rund um das Thema Erbschaft empfehlen wir aber immer! den Gang zum Juristen bzw. Steuerberater, da es von Fall zu Fall sehr entscheidend sein kann, die richtigen Schritte zu machen. Fehler können teuer werden.

Steuerfreibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Zurzeit gelten folgende Regelungen für die Erben nach Verwandtschaftsgrad:

–          Ehepartner bis zu 500.000 Euro

–          Kinder von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro

–          Enkel von jedem Großelternteil bis zu 200.000 Euro

–          Für Nichten, Neffen und Lebensgefährten können lediglich ein Beitrag von 20.000 Euro

steuerfrei erben.

Dabei richtet sich auch der zu zahlende Steuersatz nach dem persönlichen Steuersatz des Erbens. Am günstigsten wird es in der Steuerklasse 1 – hier fallen Ehepartner und Kinder sowie Enkelkinder hinein.

Besonderheit Ehepartner

Eingetragene Lebenspartner und Ehepartner haben eine Möglichkeit zur Steuerbefreiung, wenn Sie eine Immobilie erben. Wenn die Immobilie nach Erbantritt weitere 10 Jahre zu Wohnzwecken genutzt wird, greift diese. Diese Regelung ist eingeführt worden, zum Schutz des Ehepartners. Andernfalls müsste er/ sie ggf. ausziehen. Der verwitwete Partner soll also geschützt werden, wenn er/ sie sich die Erbschaftssteuer nicht leisten kann. Kinder des Verstorbenen können auch durchaus diese Option ziehen. Hierbei ist aber die Wohnfläche auf 200 m² begrenzt.

Beispiel zum Thema Erbschaftssteuer

Sie erben von Ihren Eltern, mit Ihrem Bruder zusammen, eine Immobilie im Wert von 550.000 Euro. Da Sie beide einen Freibetrag von 400.000 haben, ist die Erbschaft steuerfrei. Wenn Sie dagegen allein erbe würden, hätten Sie einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der Rest von 150.000 Euro müsste in Steuerklasse 1 mit 11 % versteuert werden – bedeutet, Sie hätten eine Steuer in Höhe von 16.500 Euro zu zahlen (11 % * 150.000 €).

Zeitlicher Ablauf im Erbfall

Sie müssen das Erbe innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Verheimlichen? Ist keine Option, da das Finanzamt i.d.R. von Banken oder dem Standesamt oder anderen Institutionen bereits unterrichtet wurde. Zudem wäre es strafbar. Also doch besser innerhalb der Frist melden. Sie haben Fragen zu dem Thema? Kontaktieren Sie uns gerne, www.von-stosch.de. Die Beiträge aus unserer Miniserie zum Thema rund um Erbschaft sollen keine Rechts- oder Steuerberatung darstellen. Im konkreten Einzelfall ist immer der Sachverhalt mit einem Steuerberater und oder Rechtsanwalt zu klären.

Vererben

Vererben oder doch lieber verschenken?

An eine Person alles vererben? Das ist nicht immer möglich, da ja anderen Verwandten ggf. auch ein Pflichtteil zusteht. Dieser bleibt auch bestehen, selbst, wenn man ein Testament macht. Dabei soll doch Ihr Enkel in der Immobilie wohnen – er/sie wünscht es sich sogar. Grund genug für den nächsten Teil unserer Miniserie. Aber noch ein kleiner rechtlicher Hinweis: je nach Einzelfall muss eine Rechtsberatung bzw. ein Steuerberater Ihr Vorhaben überprüfen. Wir wollen in unserem Blog keinerlei Steuer- oder Rechtsberatung betreiben. Der Weg zum Profi bezüglich juristischen oder steuerlichen Fragen ist gerade bei Immobilien und Erbschaft mehr als empfehlenswert.

Vererben

Vererben Standardlizenz AdobeStock_507586639 Volodymyr

Vererben einer Immobilie

Wie oben beschreiben ist Ihr eigentlicher Wunsch Ihre Wohnung oder Ihr Haus Ihrem Enkel zu vererben. Wenn dabei die Immobilie ihr einziger Wertgegenstand und damit ihr Nachlass sind, kann es passieren, dass Ihr Enkel oder natürlich Enkelin die Immobilie doch verkaufen muss, da die anderen Erben einen Teil des Erbes abhaben wollen. Die Idee ist recht einfach: Man verschenkt die Immobilie zu Lebzeiten und klärt die Besitzverhältnisse.

Schenkung

Die Schenkung sorgt dafür, dass dann die Immobilie dem neuen Eigentümer gehört und damit nicht mehr zum Erbe gehört, sie wurde ja zu Lebzeiten des Erblassers übertragen. Auch ist es möglich zu vereinbaren, dass die Immobilie erst mit dem Tod des Eigentümers übertragen wird. So denkt man kommt es zu keinen Streitigkeiten zwischen den Geschwistern, Enkeln, usw. Dabei ist ebenso die Schenkungssteuer zu beachten, die auf Ihren beschenkten Erben zukommt. Dabei orientiert sich die Höhe der Schenkungssteuer an dem Wert der Immobilie und der persönlichen Steuerklasse des Beschenkten. Je nach Verwandtschaftsgrad sind gewisse Steuerfreibeträge vorhanden. Wohnrechte oder Nießbrauch mindern den Verkehrswert der Immobilie. Hier ist die Beratung durch einen Steuerberater der erste Weg zur Klärung.

Schenkungssteuer bei Erbschaft

Je nach Verwandtschaftsgrad ist der Freibetrag anders. Nach aktuellen Recht kann alle 10 Jahre der Freibetrag in Anspruch genommen werden. Wenn es also um größere Vermögen geht, kann die Schenkung – vorausgesetzt man fängt rechtzeitig an – gestückelt werden. Mit einer Teilschenkung nimmt man sich natürlich auch ein Stück Freiheit. In der Zeit, wo die Schenkung nicht vollzogen ist, kann die Immobilie ggf. nicht mehr verkauft werden – man hat ja jemand zweites im Boot. Auch muss man natürlich bedenken, dass ein Erblasser unerwartet versterben kann. Wenn dann nur die Teilschenkung gelaufen ist, kommt es hier ggf. wieder in diesem Fall zu einer ungewollten Erbengemeinschaft.

Adoption beim Vererben

Uns zeigt die Geschichte, dass das immer wieder bei beträchtlichen Vermögen vorkommt. Es ist der Fall, wenn kein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht und er/ sie beim Vererben bedacht werden soll. Dann wird der neue Sohn bzw. die neue Tochter steuerlich wie ein eigenes Kind betrachtet.

Vererben und Schenkungssteuer

Bei der steuerlichen Bewertung zur Schenkungssteuer werden vom Finanzamt individuelle Eigenschaften i.d.R. nicht beachtet. Wie auch, wenn kein Vororttermin stattfindet. Es wird vom Schreibtisch bewertet. Daher kann es durchaus von Fall zu Fall Sinn machen, einen Gutachter oder Sachverständigen mit der Bewertung der Immobilie bzw. Immobilien zu beauftragen.

Vererben – der Beschenkte stirbt vor dem Erblasser

Und dann? Es macht wie bereits oben beschrieben ggf. Sinn ein Nießbrauch oder Wohnrecht einzutragen. Zum einen wirke diese wertmindernd für den Verkehrswert, zum anderen kann so abgesichert werden, dass die Immobilie wieder an den Schenker zurückgeht, sollte der Beschenkte vor dem Erblasser versterben. Die Rechte sollten deshalb auch ins Grundbuch eingetragen werden. Auch kann eine Schenkung ggf. wegen groben Undanks zurückabgewickelt werden. Es muss dann ein sehr schwerwiegender Fall sein. Ein Rückforderungsrecht gehört entsprechend mit in den Notarvertrag für die Schenkung.

Mit warmer Hand schenken ist sicherlich eine gute Idee. Aber diese Idee sollte von einem Fachmann begleitet werden. Der Weg zum Juristen für Erbrecht und / oder einem Steuerberater ist bei den Werten, über die wir sprechen dringendst anzuraten. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren, www.von-stosch.de