Erbschein und Testament

Erbschein und Testament – was ist, wenn ein notarielles Testament vorhanden ist?

Erbschein und Testament: Sie können auf den Erbschein verzichten, wenn es ein notarielles Testament gibt. Dieses muss aber dann dem Nachlassgericht vorgelegt werden. Auch ein vom Erblasser selbst verfasstes Testament kann bei Gericht vorgelegt werden, wenn es bereits vom Nachlassgericht eröffnet wurde. Sie merken: in jedem Fall ein Testament beim Nachlassgericht abgeben. Das Nicht abgeben ist eine Straftat, sie gilt als Urkundenunterdrückung nach § 274 Strafgesetzbuch. Dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. In der Realität passiert das mit selbstgeschriebenen Testamenten wohl öfter als man denkt. So macht es Sinn, dass man sein Erbe mit einem notariellen Testament vorab regelt.

Erbschein und Testament

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Änderung im Grundbuch beim Erben einer Immobilie

Bei einem einzelnen Erben ist alles unkritisch. Bei mehreren Erben gilt entweder die gesetzliche Erbfolge oder die Aufteilung wie sie im Testament vorgesehen ist (vorausgesetzt sie ist rechtens formuliert). Wenn eine Erbengemeinschaft besteht, wird das Erbe entsprechend aufgeteilt. Für die Änderung im Grundbuch muss Erbschein und Testament wieder vorgelegt werden. Auch kann man mit der Erbengemeinschaft eine Erbauseinandersetzung vereinbaren. Diese muss notariell fixiert werden. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigt, muss ggf. jeder einen Anwalt hinzuziehen und die Einigung per Gericht erzwingen.

Erbschein und Testament – Auslandsimmobilien

Wenn Ihr Erblasser eine Immobilie im europäischen Ausland besessen hat, ist ein europäisches Nachlasszeugnis bei der Eintragung im Grundbuch vorzulegen. Diese Urkunde stellt ebenso das Nachlassgericht aus. Erbschein und Testament sind also ihre wichtigsten Unterlagen bei der Thematik Erbschaft. Die Erbschaftssteuer wird auch bei Auslandsimmobilien fällig. Es besteht eine unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht wenn der Verstorbene in Deutschland wohnhaft hatte.

Testament in Verwahrung beim Nachlassgericht geben

Wie bereits angedeutet kommt es nicht selten vor, dass Testamente über die Zeit verschwinden. So sollte man, wenn man sichergehen will, dass sein Testament gefunden wird, zu Lebzeiten das Testament beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Die Kosten dabei belaufen sich auf rund 100 Euro. So kann niemand Ihr Testament unterschlagen.

Sie haben Fragen rund um das Thema? Kontaktieren Sie uns gerne: www.von-stosch.de

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