Kategorie: Miete und Vermietung

Mieter verstorben mehrere Erben

Gut beraten in schwierigen Zeiten: Mieter verstorben mehrere Erben – Wie Vermieter korrekt kündigen

„Die beste Zeit für einen Neuanfang ist jetzt.“ – Unbekannt

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Einleitung – Mieter verstorben mehrere Erben

Der Verlust eines Mieters ist nicht nur emotional herausfordernd, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf. Insbesondere wenn mehrere Erben involviert sind, wird die Situation komplex. In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 120/23) wurde deutlich, dass Vermieter besondere Sorgfalt walten lassen müssen, um eine wirksame Kündigung durchzuführen.

Die Herausforderung bei vererbten Mietverträgen

Mit dem Ableben eines Mieters geht der Mietvertrag auf die Erben über. Doch wie können Vermieter sicherstellen, dass ihre Kündigung rechtlich bindend ist? Die Antwort darauf liefert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Urteil: Kündigung muss alle Erben erreichen

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann eine Wohnung gemeinsam mit seinem Sohn bewohnt. Nach dem Tod des Vaters beerbten ihn sowohl der Sohn als auch die Tochter. Die Vermieterin, konfrontiert mit einem Betäubungsmitteldelikt des Sohnes, sprach diesem die Kündigung aus. Doch hierin lag der juristische Fallstrick.

Jeder Erbe zählt

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Kündigung nicht nur einem Erben, sondern allen Erben gegenüber ausgesprochen werden muss. Im vorliegenden Fall hätte auch die Schwester des Sohnes die Kündigung erhalten müssen. Das Gericht betonte, dass der verstorbene Vater zum Zeitpunkt seines Todes bereits längere Zeit in einer Pflegeeinrichtung lebte, und somit nicht angenommen werden könne, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn bestand.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlungen

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Vorgehensweise bei der Kündigung von Mietverträgen nach dem Tod des Mieters. Vermieter sollten sicherstellen, dass die Kündigung alle gesetzlichen Erben erreicht, um rechtliche Hürden zu vermeiden.

von Stosch Immobilien: Ihr kompetenter Partner – Mieter verstorben mehrere Erben

In solch rechtlich komplexen Situationen ist professionelle Unterstützung unverzichtbar. Von Stosch Immobilien, unter der Leitung von Florian von Stosch, bietet nicht nur fundierte Expertise, sondern auch eine individuelle Betreuung. Erfahren Sie mehr über ihre Dienstleistungen auf www.von-stosch.de.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, dass die Kündigung von Mietverträgen nach dem Tod eines Mieters mit Bedacht erfolgen muss. Vermieter können sich auf erfahrene Partner wie Von Stosch Immobilien verlassen, um in rechtlichen Belangen kompetent beraten zu werden. In schwierigen Zeiten ist eine gute Beratung der Schlüssel zum erfolgreichen Neuanfang.

Konflikt Nebenkosten

Konflikt Nebenkosten: Ein Blick auf die Herausforderungen und Lösungen

„Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.“ – Paragraf 556, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die jährliche Betriebskostenabrechnung, die bis Ende Dezember im Briefkasten liegen muss, birgt in diesem Jahr besonderes Konfliktpotenzial. Mit steigenden Energiepreisen drohen erwartbare Nachforderungen, die Mieter genauer prüfen werden als je zuvor. In diesem Artikel werfen wir einen positiven Blick auf die heikelsten Fragen rund um Nebenkosten und liefern rechtssichere Verfahren für Vermieter und Mieter.

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Entscheidende Vertragsklausel: Was im Mietvertrag steht, zählt

Blickt man ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), so findet sich im Paragraf 556 die klare Regelung: „Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.“ Mit anderen Worten, ein Mieter muss nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten ist. In Standardverträgen ist dies üblicherweise enthalten. Vorauszahlungen müssen in „angemessener Höhe“ im Vertrag stehen, und die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum erfolgen.

Strenge Fristen: Die Einhaltung ist entscheidend – Konflikt Nebenkosten

Konkret bedeutet dies: Bei einer kalenderjährlichen Abrechnung muss dem Mieter die Betriebskostenaufstellung für das Jahr 2022 spätestens am 31.12.2023 vorliegen. Die Einjahresfrist ist unbedingt einzuhalten, da der Vermieter sonst Nachzahlungen nicht mehr geltend machen kann. Die rechtssichere Zustellung ist entscheidend, sei es per Bote, Einwurfeinschreiben oder Gerichtsvollzieher.

Private Eigentümer und ihre Stolperfallen

Laut Daten des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) sind private Eigentümer mit 60 Prozent die größte Vermietergruppe in Deutschland. Ein häufiger Fehler: Die Nebenkosten eines Eigentümers sind nicht identisch mit den umlagefähigen Betriebskosten. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten umlagefähig sind. Hierzu zählen unter anderem Heiz- und Warmwasserkosten, Müllabfuhr, Grundsteuer und Versicherungen.

Konfliktfall Heizkosten: Worauf Mieter achten sollten

Mit den stark gestiegenen Energiepreisen prüfen Mieter ihre Heizkostenabrechnung besonders gründlich. Die staatlichen Energiehilfen, insbesondere die Soforthilfe aus Dezember 2022, sollten dabei transparent in der Abrechnung erscheinen. Mieter können die Abrechnung der Brennstoffkosten überprüfen, um sicherzustellen, dass die korrekten Beträge angesetzt wurden.

Kürzungsrecht für Mieter: Klare Regeln für faire Abrechnungen

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) legt genau fest, wie Heizkosten fair auf alle Mieter verteilt werden. Der Verteilerschlüssel muss im Mietvertrag stehen, und bei Fehlern können Mieter ihre Kosten um 15 Prozent kürzen. Auch bei zentralen Heizungsanlagen ohne Wärmemengenzähler haben Mieter seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Januar 2022 das Recht, ihre Heizkosten um 15 Prozent zu kürzen.

Einvernehmliche Lösungen im Fokus – Konflikt Nebenkosten

Trotz potenzieller Konflikte zeigen sich Vermieter offen für Lösungen. Viele Eigentümer bieten angesichts hoher Betriebskostennachforderungen ihren Mietern von sich aus Ratenzahlungen an. Aber auch diesen Weg können gerade kleine private Vermieter oftmals nicht, da sie selbst von den hohen Kosten stark betroffen sind. In diesem Zusammenhang engagiert sich auch von Stosch Immobilien unter der Leitung von Florian von Stosch, der für seine kundenorientierte Herangehensweise bekannt ist.

Für weitere Informationen und professionelle Immobilienberatung besuchen Sie www.von-stosch.de.

Abschaffung Kabel-TV

Das Ende des Nebenkostenprivilegs: Kabel-TV vor einem Wandel – Abschaffung Kabel-TV

„Die Zukunft gehört denen, die die Möglichkeiten erkennen, bevor sie offensichtlich werden.“ – Oscar Wilde

Die Ära des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren neigt sich dem Ende zu, und Verbraucher können sich auf positive Veränderungen freuen. Mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes am 1. Dezember 2021 und einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 wird die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs bis spätestens 1. Juli 2024 realisiert. Diese Neuerung bringt nicht nur finanzielle Entlastung, sondern auch die Freiheit für Mieter, ihre Fernsehempfangsart nach ihren Wünschen zu wählen.

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Nebenkostenprivileg im Wandel der Zeit

Als vor 40 Jahren das Kabelfernsehen eingeführt wurde, revolutionierte es den TV-Empfang mit bis zu 30 analogen Fernsehprogrammen. Doch die Digitalisierung hat die Spielregeln verändert. Heute gibt es alternative Übertragungswege, wie das Internet, die eine Vielzahl von Fernsehangeboten ermöglichen. Das bisherige Nebenkostenprivileg erschwerte den Wechsel zu diesen neuen Technologien und führte zu doppelten Zahlungen für Verbraucher.

Die Auswirkungen Abschaffung Kabel-TV

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat das Nebenkostenprivileg aufgehoben, was Experten zufolge zu einem gesteigerten Wettbewerb führen und die Kosten für Verbraucher senken wird. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) haben ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Juni 2024, um von den neuen Regelungen zu profitieren. Alte Verträge laufen weiter, müssen jedoch über das Hausgeld finanziert werden und dürfen nicht mehr über die Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.

Die Verbraucherzentrale warnt vor unlauteren Methoden von „Medienberatern“, die versuchen, unnötige Kabelverträge abzuschließen und mit Abschaltung des Kabelanschlusses drohen. Die Empfehlung lautet hier: niemanden hereinlassen und keine Verträge an der Haustüre unterschreiben.

Gerechtigkeit für ALG-II Empfänger

Die bisherige Regelung, wonach ALG-II Empfänger den Kabelanschluss nur über die Nebenkostenabrechnung erstattet bekommen, benachteiligt jene, deren Kabelanschluss nicht darüber abgerechnet wird. Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs schafft eine faire und soziale Gleichbehandlung für alle.

Alternative Fernsehempfangsmöglichkeiten Abschaffung Kabel-TV

1. DVB-T2 HD

DVB-T2 HD ermöglicht den Empfang von ca. 40 Sendern in hochauflösender Qualität über Antenne. Der Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender ist kostenfrei, für Privatsender fallen etwa 7,99 Euro pro Monat an.

2. IPTV (klassisch)

Über das Internet können Sie das Fernsehprogramm mit einem VDSL-Anschluss für ca. 5 Euro pro Monat empfangen. Ein Receiver ist erforderlich, den Sie mieten oder kaufen können.

3. IPTV (Streaming)

Fernsehempfang per Streaming erfordert einen breitbandigen Internetanschluss. Die Kosten liegen zwischen 6-10 Euro, einige Anbieter bieten auch kostenlose Zugänge an, jedoch zeitlich begrenzt.

4. Satellitenfernsehen

Satellitenempfang bietet die größte Programmvielfalt. Die Installation einer eigenen Satellitenschüssel muss jedoch erlaubt und möglich sein.

Florian von Stosch und von Stosch Immobilien – Abschaffung Kabel-TV

In diesem Kontext ist es wichtig, sich über mögliche Anpassungen in Wohnverhältnissen zu informieren. Florian von Stosch und von Stosch Immobilien bieten umfassende Beratung für Immobilienanliegen. Weitere Informationen finden Sie auf www.von-stosch.de.

Mit dem Ende des Nebenkostenprivilegs erleben Verbraucher einen neuen Freiraum in der Wahl ihres Fernsehempfangs und können von sinkenden Kosten profitieren. Es ist an der Zeit, die Vielfalt der Alternativen zu entdecken und sich auf eine moderne Ära des Entertainment einzustellen.

Miete für Rauchwarnmelder

Miete für Rauchwarnmelder: BGH urteilt über Umlagefähigkeit

„Ein kluger Mann sagte einmal: Wissen ist Macht, aber das Wissen um die richtigen Informationen ist unschlagbar.“

Die Frage, ob die Miete für Rauchwarnmelder auf die Betriebskosten umgelegt werden kann, beschäftigt Vermieter und Mieter gleichermaßen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt nun Klarheit in diese Angelegenheit und wirft ein Licht auf die Umlagefähigkeit dieser Kosten.

Miete für Rauchwarnmelder Standardlizenz AdobeStock_640388148 nordroden

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Vermieterin setzt auf gemietete Rauchmelder

In einem Fall aus dem Jahr 2003 entschied sich eine Vermieterin, Rauchwarnmelder zu mieten, anstatt sie zu erwerben. Im Mietvertrag war die Umlage „bestimmter Betriebskosten“ vereinbart, die „derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden“. Im Jahr 2016 stattete sie die Wohnung mit Rauchwarnmeldern aus und berechnete in den Nebenkostenabrechnungen knapp zehn Euro für die Miete und Wartung der Rauchwarnmelder.

BGH-Urteil: Kosten nicht umlagefähig – Miete für Rauchwarnmelder

Der BGH entschied jedoch, dass die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht umlagefähig sind. Selbst wenn im Mietvertrag einer Umlage später entstehender Betriebskosten zugestimmt wurde, müssen Mieter diese nicht übernehmen. Das Gericht argumentierte, dass es sich bei diesen Kosten letztlich um „verkappte Anschaffungskosten“ handle, die an die Stelle der üblichen Erwerbskosten träten. Anschaffungskosten seien jedoch keine Betriebskosten.

Wartungskosten als Ausnahme

Anders verhält es sich jedoch bei den Wartungskosten. Der BGH urteilte in einem separaten Fall, dass die regelmäßigen Wartungskosten für Rauchwarnmelder umlagefähig sind. Die Wartung diene der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der technischen Einrichtung des Mietobjekts und falle somit unter die umlegbaren Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV.

Fazit: Klarheit schafft Verständnis

Das aktuelle BGH-Urteil bringt Klarheit in die Frage der Umlagefähigkeit von Mietkosten für Rauchwarnmelder. Während die reinen Mietkosten nicht umlegbar sind, können regelmäßige Wartungskosten in die Betriebskosten einfließen. Vermieter und Mieter sollten bei Vertragsabschlüssen diese Unterscheidung im Hinterkopf behalten.

Von Stosch Immobilien – Experten in Sachen Wohnraum – Miete für Rauchwarnmelder

Ein Unternehmen, das stets über aktuelle Entwicklungen im Immobilienbereich informiert, ist von Stosch Immobilien unter der Leitung von Florian von Stosch. Für weitere Informationen und professionelle Beratung rund um das Thema Immobilienbesitz besuchen Sie gerne die Webseite www.von-stosch.de. Von Stosch Immobilien steht für Kompetenz und Verlässlichkeit in allen Belangen rund um Wohnraum und Immobilien.

Mieten im Aufwärtstrend

Mieten im Aufwärtstrend: Studie offenbart starke Nachfrage in Metropolen

„Wohnen ist für viele Menschen mehr als nur ein Dach über dem Kopf – es ist ein Ort der Geborgenheit und des Wohlbefindens.“

Eine aktuelle Studie des renommierten Immobilienspezialisten Jones Lang LaSalle (JLL) zeigt, dass die Mietpreise in deutschen Metropolen weiterhin im Aufwärtstrend sind. Die Gründe für diesen Anstieg sind vielfältig: eine ungebrochene Nachfrage nach Wohnraum, die Krise am Neubau und abwartende Immobilienkäufer, die sich vorerst für das Mieten entscheiden. Im ersten Halbjahr dieses Jahres stiegen die Angebotsmieten in den Metropolen Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Düsseldorf, Stuttgart und Leipzig im Durchschnitt um beeindruckende 6,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Noch vor einem Jahr betrug der Mietanstieg bei den betrachteten Neubauten und Bestandswohnungen lediglich 3,7 Prozent.

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Enorme Angebotsknappheit und stockender Wohnungsbau

Die Studie verdeutlicht, dass in allen betrachteten Metropolen eine enorme Angebotsknappheit herrscht, die sich durch den stockenden Wohnungsbau weiter verstärken wird. Diese Situation führt dazu, dass der Druck am Mietmarkt anhaltend hoch bleibt und keine Entspannung in Sicht ist. Die gestiegenen Kreditzinsen haben ebenfalls Auswirkungen, da sie viele potenzielle Immobilienkäufer abschrecken und stattdessen den Mietmarkt bevorzugen. Hier erfolgt eine Kettenreaktion durch verschiedenste Faktoren, die nur sehr schwer aufzuhalten sein wird.

Berlin und Leipzig mit den stärksten Mietsteigerungen

Besonders stark legten die Angebotsmieten in Berlin und Leipzig zu. In der deutschen Hauptstadt wurden sogar zweistellige Zuwächse von 16,7 Prozent verzeichnet. Die enorme Nettozuwanderung von 86.000 Menschen im Jahr 2022 traf auf lediglich 17.000 fertiggestellte Wohnungen, was die Angebotsknappheit in Berlin weiter verschärfte. Erschwerend kommt hinzu, dass Menschen mit günstigen Mietverträgen einen Umzug scheuen, was den Druck auf die ohnehin wenigen freien Wohnungen erhöht.

Moderatere Mietanstiege in anderen Metropolen

Während die Mieten in Berlin und Leipzig stark zulegten, fielen die Mietanstiege in den übrigen Metropolen deutlich moderater aus. In Stuttgart gab es sogar einen leichten Rückgang der Angebotsmieten. Hierbei sei erwähnt, dass die Angebotsmieten nicht immer den tatsächlichen Abschlüssen entsprechen, da gelegentlich individuelle Vereinbarungen gerade im gewerblichen Bereich getroffen werden.

Stockender Wohnungsbau treibt die Mieten weiter nach oben

Die Studie verdeutlicht auch die kostspielige Wohnsituation in den Metropolen. Die Durchschnittsmiete für Mietwohnungen in diesen Städten liegt bei 15,38 Euro pro Quadratmeter und ist damit rund 50 Prozent teurer als in kreisfreien Städten (10 Euro) und 79 Prozent teurer als in den Landkreisen (8,61 Euro). Diese Entwicklung kommt nicht überraschend, denn sowohl der Verband deutscher Pfandbriefbanken als auch das Institut der deutschen Wirtschaft hatten in den vergangenen Monaten bereits einen großen Druck auf dem Mietmarkt erkannt, der durch die Zuwanderung von Ukraine-Flüchtlingen zusätzlich verstärkt wurde. Hinzu kommt der stockende Wohnungsbau aufgrund steigender Zinsen und hoher Baupreise, was dazu führt, dass das Ziel der Bundesregierung von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr derzeit als unerreichbar erscheint. Für 2024 sind sogar unter 200.000 Wohnungen realistisch laut verschiedener Fachverbände.

Rückgang der Immobilienpreise – ein Lichtblick für Wohnungssuchende

Eine positive Entwicklung für Wohnungssuchende ist der Rückgang der Angebotsdatenpreise für Wohnungen um 7 Prozent im ersten Halbjahr, im Vergleich zu einem Plus von 7,5 Prozent im Vorjahreszeitraum. Die Preise für Wohnimmobilien sinken seit Monaten und gaben in fast allen betrachteten Metropolen im ersten Halbjahr deutlich nach, mit besonders starken Rückgängen in München, Stuttgart und Düsseldorf von rund zehn Prozent. Lediglich in Berlin stiegen die Wohnungspreise noch leicht an.

Fazit: von Stosch Immobilien als kompetenter Partner Mieten im Aufwärtstrend

Vor dem Hintergrund dieses angespannten Mietmarktes und der preislichen Herausforderungen für Immobilienkäufer sind kompetente Immobilienmakler gefragt, die den Markt genau kennen und individuelle Lösungen anbieten können. Hierbei ist von Stosch Immobilien ein zuverlässiger Partner, der langjährige Erfahrung und umfangreiches Fachwissen in der Immobilienbranche mitbringt. Florian von Stosch und sein Team stehen ihren Kunden mit Rat und Tat zur Seite, um maßgeschneiderte Lösungen für Vermieter und Mieter sowie Käufer und Verkäufer zu finden.

Mehr Informationen und Angebote finden Sie auf der Webseite von Stosch Immobilien unter www.von-stosch.de. Die Immobilienexperten von von Stosch sind stets bestrebt, ihren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten und sie bei ihren individuellen Immobilienanliegen zu unterstützen.

Mietminderung – Was Vermieter wissen sollten

Mietminderung für Vermieter: Praktische Tipps und Ratschläge

Es wurde einmal von einem weisen Geist gesagt, dass Wissen Macht ist. Dieser Ausspruch könnte nicht treffender sein, wenn es darum geht, Vermietern das nötige Wissen über Mietminderung zu vermitteln. In der heutigen Zeit, in der Mieter gut über ihre Rechte informiert sind und leichter an Informationen gelangen können, ist es von entscheidender Bedeutung für Vermieter, sich mit den Faktoren und Verfahren der Mietminderung vertraut zu machen. In diesem Artikel möchten wir einen umfassenden Überblick über die Mietminderung geben und Vermietern wertvolle Ratschläge und Tipps im Umgang mit diesem Thema anbieten.

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Welche Faktoren beeinflussen die Mietminderung?

Bei der Bestimmung der Höhe einer Mietminderung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Diese Faktoren können von Fall zu Fall unterschiedlich sein und sollten sorgfältig geprüft werden, um eine gerechte Entscheidung zu treffen. Im Folgenden sind einige Faktoren aufgeführt, die die Höhe einer Mietminderung beeinflussen können:

  1. Schwere der Beeinträchtigung: Die Schwere der Beeinträchtigung ist ein entscheidender Faktor bei der Berechnung der Mietminderung. Je schwerwiegender der Mangel oder Defekt ist, desto höher kann die Mietminderung ausfallen.
  2. Größe und Ausstattung der Wohnung: Auch die Größe und Ausstattung der Wohnung können eine Rolle spielen. In der Regel wird die Mietminderung proportional zur Größe und Qualität der Wohnung berechnet.
  3. Lage: Die Lage der Wohnung kann ebenfalls Auswirkungen auf die Mietminderung haben. In Gebieten mit höheren Mietpreisen kann die Mietminderung höher ausfallen als in Gegenden mit niedrigeren Mietpreisen.
  4. Jahreszeit: Die Jahreszeit kann ebenfalls ein Faktor sein, der die Mietminderung beeinflusst. Beispielsweise kann ein Mangel an Heizung oder Isolierung im Winter zu einer höheren Mietminderung führen als im Sommer.

Mietminderung – Was Vermieter wissen sollten: Angemessene Reaktionen auf Mietminderungen

Die Mietminderung ist eine der größten Sorgen von Vermietern, wenn es darum geht, die Miete zu mindern. Doch wie sollten Vermieter darauf reagieren? In diesem umfassenden Leitfaden geben wir Vermietern Ratschläge für solche Situationen.

Was bedeutet eigentlich Mietminderung?

Mietminderungen werden relevant, sobald Mieter plötzlich einen Teil ihrer Miete einbehalten. Gesetzlich haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern, wenn Mängel in der Mietwohnung auftreten, die den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen. Allerdings ist nicht jede Mietminderung gerechtfertigt, da die Rechtslage nicht immer eindeutig ist.

Wann darf ein Mieter die Miete mindern?

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht Mietern das Recht auf Mietminderung zu, wenn ein Mangel an der Mietsache vorliegt und dieser den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränkt (§ 536 BGB). Dr. Carsten Brückner, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Vorsitzender von Haus und Grund Berlin, erklärt: „Der Mieter muss den Mietmangel unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB).“ Das Recht auf Mietminderung besteht solange, wie diese Einschränkung fortbesteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter für den Mangel verantwortlich ist oder nicht, selbst wenn er keinen Einfluss darauf hat, wie zum Beispiel bei Baulärm in der Umgebung.

Beispiele gerechtfertigter Mietminderungen:

  1. Feuchtigkeit und Schimmelbildung in der Wohnung

 

  1. Eindringen von Regenwasser durch das Dach oder die Fenster
  2. Schimmelbildung aufgrund von Feuchtigkeit durch Neubaufeuchtigkeit oder dem Einbau neuer Isolierglasfenster
  3. Feuchte Wände und Schimmelbildung aufgrund von Rissen in den Wänden
  4. Feuchter Keller
  5. Feuchte Wände führen zur Schimmelbildung an den Möbeln
  6. Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Schimmelbefall offensichtlich auf falsches Lüften und/oder Heizen zurückzuführen ist

 

  1. Lärmbelästigung

 

  1. Geräuschstörungen von einer benachbarten Baustelle.
  2. Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten im Gebäude.
  3. Störende laute Musik der Nachbarn oder ihrer Gäste bei Partys.
  4. Lautstarke Auseinandersetzungen unter den Nachbarn.
  5. Beeinträchtigung der nächtlichen Ruhezeiten.
  6. Klopfgeräusche, die aus den Heizkörpern kommen.
  7. Lärmbelästigung durch zu laute Aufzugsanlagen.
  8. Nutzung der Waschmaschine während der Ruhezeit in der Nacht.
  9. Mangelhafte Isolierung oder Trittschalldämmung.
  10. Störendes Hundegebell.

 

  1. Technische Mängel

  • Es gibt keinen Strom, die Heizungsanlage oder Warmwasser funktionieren nicht ordnungsgemäß.
  • Der Wasserboiler im Badezimmer ist defekt und funktioniert nicht.
  • Beim Duschen gibt es nur kaltes Wasser oder es dauert länger als eine Minute, bis warmes Wasser aus der Leitung kommt.
  • Das Wasser aus der Leitung ist verrostet.
  • Es gibt mehrere Steckdosen, die nicht funktionieren.
  • Ein oder mehrere Lichtschalter sind defekt.
  • Die Wohnung ist ungewöhnlich heiß.
  1. Geruchsbelästigung

  • Geruchsemissionen verursacht von den Nachbarn
  • Unangenehme Gerüche im Treppenhaus
  • Abwasserleitung in schlechtem Zustand
  • Restaurants oder Imbisse in der Umgebung

Wie hoch darf die Mietminderung maximal sein?

Es gibt keine festgelegte pauschale Höhe für die Mietminderung aufgrund von Wohnungsmängeln. Das Gesetz fordert lediglich eine „angemessene Höhe“. Es gibt Mietminderungstabellen im Internet, aber sie bieten keine verbindlichen Informationen darüber, wie hoch die Minderungsquote sein sollte. Urteile von verschiedenen Amts- und Landgerichten beziehen sich auf individuelle Fälle und können nur als Orientierung dienen. Hier sind einige Beispiele aus einer Mietminderungstabelle:

  • Die Wohnung ist aufgrund eines Brandes in der Küche unbewohnbar: 100 Prozent (LG Frankfurt Main, WuM 1996, 535)
  • Es gibt einen Wasserschaden in der Wohnung mit zwei Trocknungsgeräten und Möbelrücken: 80 Prozent (LG Köln, ZMR 2012, 625)
  • Die Wohnung ist aufgrund von Schadstoffbelastung durch mangelhaften Parkettkleber beeinträchtigt: 30 Prozent (BGH, Az.: VIII ZR 411/12; WuM 2013, 253; ZMR 2014, 26)
  • Die Heizung heizt nur auf etwa 16 bis 18 Grad Celsius: 30 Prozent (AG Görlitz, 1 C 1320/96; WuM 1998, 180)
  • Die Wohnung ist von Mottenbefall/Ungeziefer betroffen: 25 Prozent (AG Bremen, 25 C 118/01)
  • Die vertraglich vereinbarte Einbauküche fehlt: 20 Prozent (LG Dresden, WuM 2001, 336)
  • Es gibt einen Ausfall der Wasserversorgung: 20 Prozent (LG Berlin, MM 2002, 427)
  • Der Fahrstuhl in einem Mehrfamilienhaus funktioniert nicht: 15 Prozent (AG Berlin-Mitte, MM 2007, 227)
  • Die Heizung verursacht Klopfgeräusche: 12 Prozent (LG Münster, WuM 2000, 691)
  • Es gibt eine verkalkte Duschwand und Gerüche im Badezimmer: 7 Prozent (LG Berlin, WuM 2004, 234)
  • Der Fahrradkeller fällt ersatzlos weg: 5 Prozent (AG Hamburg, WuM 2008, 332)
  • Die Wassererwärmung durch den Durchlauferhitzer ist unzureichend: 3 Prozent (AG Köln, 220 C 152/07)

Fazit: Informationen für Vermieter bei Mietminderungen

Die Thematik der Mietminderungen kann für Vermieter eine Herausforderung darstellen. Es ist wichtig, die Rechte und Pflichten sowohl der Mieter als auch der Vermieter zu verstehen. Mieter haben das Recht auf Mietminderung, wenn Mängel auftreten, die den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Mietminderung ist jedoch nicht pauschal festgelegt und richtet sich nach dem Einzelfall. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten an einen Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht zu wenden, um eine angemessene und rechtlich korrekte Reaktion zu gewährleisten. Eine offene Kommunikation und eine schnelle Behebung von Mängeln können dazu beitragen, Konflikte zwischen Vermietern und Mietern zu minimieren und ein gutes Mietverhältnis aufrechtzuerhalten.

Wenn der Mieter die Miete kürzt: Wie sollten Vermieter vorgehen?

Wie sollten Vermieter reagieren, wenn ein Mieter beschließt, die Miete zu kürzen? Es ist von großer Bedeutung, dass Vermieter angemessen auf diese Situation reagieren und die richtigen Maßnahmen ergreifen. Im Folgenden sind einige Schritte aufgeführt, die Vermieter befolgen sollten:

Schritt 1: Überprüfung der Berechtigung des Minderungsgrundes Der erste Schritt für Vermieter besteht darin, zu prüfen, ob der vom Mieter angegebene Grund für die Mietminderung berechtigt ist. Es gibt bestimmte Gründe, die eine Mietminderung ausschließen. Dazu gehören Bagatellschäden, Schäden, die vom Mieter selbst verursacht wurden, bereits bekannte Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Mängel aufgrund energetischer Sanierungsmaßnahmen. Um einen genauen Überblick über den gemeldeten Mangel zu erhalten, empfiehlt es sich, die Wohnung persönlich zu besichtigen und den Schaden selbst in Augenschein zu nehmen. In komplexen Fällen kann es ratsam sein, sich an einen Eigentümer- oder Vermieterverband zu wenden oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Schritt 2: Überprüfung der korrekten Durchführung der Mietminderung Der zweite Schritt für Vermieter besteht darin, zu überprüfen, ob die Mietminderung korrekt durchgeführt wurde. Dabei sind zwei wichtige Aspekte zu beachten:

  1. a) Zeitpunkt: Der Mieter muss den Mangel unverzüglich nach Kenntnis dem Vermieter mitteilen. Verzögert sich die Mitteilung, kann der Mieter seine Rechte zur Mietminderung verlieren und schadensersatzpflichtig werden.
  2. b) Korrekte Beschreibung des Mangels: Die Mängelanzeige sollte den Vermieter in die Lage versetzen, den gemeldeten Mangel zu finden und zu überprüfen. Eine detaillierte Beschreibung des Mangels ist daher wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden.

Schritt 3: Vorgehen entsprechend der Zulässigkeit der Mietminderung Je nachdem, ob die Mietminderung rechtens ist oder nicht, sollten Vermieter unterschiedlich reagieren. Wenn der Vermieter für den Mangel verantwortlich ist, sollte er den Schaden so schnell wie möglich beheben und einen qualifizierten Handwerker beauftragen. Es ist wichtig zu beachten, dass Vermieter die Kosten solcher Reparaturen nicht auf den Mieter abwälzen können. Wenn es sich um einen Mangel handelt, gegen den der Vermieter nichts unternehmen kann, wie zum Beispiel Baustellenlärm, muss er die Mietminderung akzeptieren, solange die Störung besteht. In solchen Fällen können Vermieter, nach rechtlicher Beratung, möglicherweise Schadensersatz vom Verursacher einfordern.

Was passiert, wenn die Mietminderungsquote zu hoch ist? Es kann vorkommen, dass Vermieter der Meinung sind, dass die vom Mieter vorgeschlagene Mietminderungsquote zu hoch ist. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, zunächst zu versuchen, sich mit dem Mieter auf eine angemessene Minderungsquote zu einigen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit, den zu wenig gezahlten Mietzins gerichtlich geltend zu machen. Vor Gericht wird dann über die angemessene Minderungsquote oder den Minderungsbetrag entschieden.

Insgesamt ist es für Vermieter von großer Bedeutung, die Regeln und Verfahren im Zusammenhang mit der Mietminderung zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Durch die Beachtung der genannten Schritte und die rechtzeitige Behebung von Mängeln können Vermieter ein gutes Verhältnis zu ihren Mietern aufrechterhalten und mögliche rechtliche Konflikte vermeiden.

Mietminderung – Was Vermieter wissen sollten: Rechte und Handlungsmöglichkeiten

Handeln statt hadern: Ist die Mietminderung unberechtigt, können Vermieter dagegen vorgehen und widersprechen.

Mietminderung widersprechen, anmahnen und Nachzahlung fordern

Eine Mietminderung kann für Vermieter eine herausfordernde Situation darstellen. Wenn jedoch die Rechtmäßigkeit der Mietminderung in Frage steht, sollten Vermieter aktiv werden und die erforderlichen Schritte einleiten. Der erste Schritt besteht darin, der Mietminderung schriftlich zu widersprechen und die Gründe darzulegen, warum sie nicht gerechtfertigt ist. Mögliche Argumente könnten beispielsweise sein, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt oder dass der Schaden bereits vor Einzug des Mieters bekannt war. Zusätzlich kann der Vermieter den Mieter dazu auffordern, die ausstehende Miete nachzuzahlen und eine mögliche Klage ankündigen.

Wichtig beim Widerspruch: Der Vermieter muss nicht unmittelbar widersprechen. Denn laut Expertenmeinung zählt eine zu Unrecht geminderte Miete als Zahlungsverzug – und Mietzahlungsansprüche des Vermieters verjähren erst innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Klageerhebung bei unberechtigter Mietminderung

Falls der Widerspruch des Vermieters nicht erfolgreich ist, besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten und die Nachzahlung der ausstehenden Beträge gerichtlich geltend zu machen. Rechtsanwalt Peter Brückner erklärt: „Das vorherige Anmahnen der ausstehenden Beträge ist jedoch nicht zwingend notwendig.“ Der Vermieter kann, wenn er von einer unberechtigten Minderung ausgeht und stattdessen Zahlungsverzug vorliegt, auch unmittelbar eine Klage einreichen. Es ist jedoch ratsam, vor diesem Schritt eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Vor Gericht muss der Mieter nachweisen, dass der behauptete Mangel besteht und er diesen dem Vermieter angezeigt hat. Der Vermieter muss seinerseits in der Lage sein, dies entsprechend zu widerlegen.

Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bei Mietminderung

Während einer Mietminderung ist es in der Regel nicht zulässig, dass der Vermieter dem Mieter kündigt, selbst wenn er der Meinung ist, dass die Minderung zu hoch ist. Es gibt jedoch eine mögliche Ausnahme, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat: Die Mietminderung ist unberechtigt und tatsächlich handelt es sich um einen Zahlungsverzug (BGH, Az.: VIII ZR 138/11). Rechtsanwalt Brückner erklärt, dass eine fristlose Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug möglich ist, wenn entweder der Zahlungsrückstand insgesamt zwei volle Monatsmieten erreicht oder der Mieter zwei Monate hintereinander die Miete nicht oder nur teilweise zahlt, sodass ein nicht unerheblicher Teil fehlt. Brückner betont: „Das kann schon der Fall sein, wenn der Mieter für einen Monat überhaupt keine Miete zahlt und im darauffolgenden Monat einen Euro zu wenig zahlt.“ Bevor Vermieter jedoch den Schritt der fristlosen Kündigung gehen, sollten sie sich zur Sicherheit durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Eigentümerverein beraten lassen.

Möglichkeit einer rückwirkenden Mietminderung in Ausnahmefällen

Normalerweise ist eine Mietminderung nur für zukünftige Zeiträume gültig, was bedeutet, dass bereits gezahlte Miete nicht rückwirkend erstattet werden kann. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen zu beachten. Eine solche Ausnahme tritt ein, wenn der Mieter dem Vermieter einen Mangel in der Wohnung meldet und erklärt, dass er die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlt. In diesem Fall behält der Mieter sein Recht auf Mietminderung ab diesem Zeitpunkt. Es kann jedoch erforderlich sein, die angemessene Höhe der Mietminderung gerichtlich festzulegen. Eine weitere Ausnahme tritt ein, wenn ein Mieter den Vermieter über einen Mangel informiert und die volle Miete weiterhin zahlt, da er fälschlicherweise annimmt, dass die Zustimmung des Vermieters für die Mietminderung erforderlich ist.

In einem konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az.: III ZR 100/18) hatte der Mieter den Vermieter um eine Mietminderung gebeten, diese jedoch nicht selbst durchgeführt. Das Gericht entschied, dass der Mieter dadurch sein Recht auf Mietminderung nicht verliert, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist und der Mangel dem Vermieter gemeldet wurde. In solchen Fällen ist eine rückwirkende Mietminderung möglich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei einer Mietminderung ein offener Dialog und eine sorgfältige Prüfung seitens des Vermieters ratsam sind. Vermieter sollten Ruhe bewahren und überprüfen, ob die Mietminderung angemessen und rechtlich gerechtfertigt ist. Ein persönliches Gespräch mit dem Mieter kann hilfreich sein, da der Mangel möglicherweise schnell behoben werden kann und die Höhe sowie die Dauer der Minderung begrenzt werden können. Wenn der Mieter die Miete unberechtigt mindert und keine Einigung erzielt werden kann, bleibt dem Vermieter nur der Gang zum Fachanwalt, um seine eigenen Rechte zu wahren.

„Mietminderung – Ein umfassender Leitfaden für Vermieter“ Mieter haben unter bestimmten Bedingungen das Recht, die Miete zu mindern. Doch welche Voraussetzungen gelten für eine Mietminderung und wie hoch darf die Minderung sein?

Im Folgenden werden die häufigsten Fragen von Vermietern zum Thema Mietminderung beantwortet und wertvolle Informationen für Vermieter bereitgestellt.

Wann ist eine Mietminderung gerechtfertigt? Wie das Sprichwort besagt, haben Mieter Rechte, aber auch Pflichten. Dies gilt insbesondere im Fall einer Mietminderung. Zwei grundlegende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Mieter die Miete mindern darf. Erstens muss ein Wohnungsmangel vorliegen, der den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränkt und nicht vom Mieter selbst verschuldet wurde. Zweitens muss der Mieter diesen Mangel unverzüglich dem Vermieter melden. Es ist wichtig, dass der Mieter den Vermieter umgehend über den Mangel informiert, um Missverständnisse zu vermeiden.

Was sind mögliche Gründe für eine Mietminderung? Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer berechtigten Mietminderung führen können. Beispiele dafür sind Schimmelschäden, Baustellenlärm oder eine defekte Heizung. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entscheidung über eine Mietminderung von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann. Die genaue Einschätzung hängt von den individuellen Umständen ab.

Wie hoch darf die Mietminderung sein? Die Höhe der Mietminderung variiert je nach Einzelfall und dem Ausmaß der Beeinträchtigung durch den Wohnungsmangel. Eine Mietminderung sollte jedoch immer angemessen sein. In extremen Fällen, in denen die gesamte Wohnung aufgrund des Mangels unbewohnbar wird, kann eine Minderungsquote von bis zu 100 Prozent gerechtfertigt sein. Es ist jedoch zu beachten, dass die Urteile verschiedener Gerichte nur als grobe Orientierung dienen und nicht eins zu eins übertragen werden können. Im Zweifelsfall wird empfohlen, sich von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen, um die angemessene Mietminderung festzulegen.

Mietminderung bei Baulärm – Welche Prozentsätze sind angemessen? Sofern der Mieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses keine Kenntnis von anstehenden Bauarbeiten hatte, ist in der Regel eine Mietminderung möglich. Experten schätzen, dass eine angemessene Minderung in der Regel zwischen zehn und 25 Prozent liegt, abhängig von der Häufigkeit, Art und Dauer des Baulärms. Bei außergewöhnlichem Baulärm, der die Wohnung nahezu unbewohnbar macht, kann die Mietminderung sogar höher ausfallen.

Es ist zu beachten, dass bei Bauarbeiten im Rahmen energetischer Modernisierungen das Recht auf Mietminderung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ausgeschlossen sein kann (§ 536 Abs. 1a BGB).

Mietminderung bei einem Wasserschaden – Welche Prozentsätze sind angemessen?

Die Höhe der Mietminderung bei einem Wasserschaden ist von den individuellen Umständen abhängig. Je stärker der Schaden die Wohnung beeinträchtigt, desto höher kann der Minderungssatz sein. Es gibt verschiedene Gerichtsurteile, die als grobe Orientierung dienen, aber nicht einfach übertragen werden können. Einige Beispiele sind: 80 Prozent Mietminderung, wenn Trocknungsgeräte verwendet werden und die Möbel aufgrund eines Wasserschadens umgestellt werden müssen (LG Köln, Zeitschriftenfundstelle: ZMR 2012, 625); 80 Prozent Mietminderung bei starkem Schimmelbefall im Wohnzimmer, fehlender Duschmöglichkeit und Lärm durch Trocknungsgeräte (AG Köln, Az.: 224 C 100/11; Zeitschriftenfundstelle: WuM 2012, 342); 30 Prozent Mietminderung aufgrund der drohenden Einsturzgefahr der Decke im Wohnzimmer infolge eines Wasserschadens (AG Bochum, Zeitschriftenfundstelle: WuM 79, 74); 5 Prozent Mietminderung bei Wassereintritt durch undichte Fenster (LG Berlin, Zeitschriftenfundstelle: MDR 82, 671); 0,5 Prozent Mietminderung aufgrund optischer Beeinträchtigung durch ablösende Tapete im Flur infolge eines Wasserschadens (LG Berlin, Az.: 64 S 334/03; Zeitschriftenfundstelle: WuM 2004, 233).

Im Zweifelsfall sollte man einen Fachanwalt für Mietrecht konsultieren. Bei einem selbstverschuldeten Wasserschaden besteht kein Anspruch auf Mietminderung, und der Mieter ist für den entstandenen Schaden verantwortlich.

Kann der Vermieter eine Mietminderung zurückfordern?

Ja, falls eine Mietminderung unrechtmäßig ist, zum Beispiel weil kein Minderungsgrund vorliegt, hat der Vermieter das Recht, die Mietminderung zurückzufordern. Der Vermieter muss jedoch die korrekten Schritte unternehmen, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Wie lange hat der Vermieter Zeit, um Mängel zu beheben?

Im Allgemeinen gelten zwei bis drei Wochen als angemessene Frist für normale Reparaturen. Bei dringenden Schäden wie einem Ausfall der Wasserversorgung sind jedoch auch kürzere Fristen angemessen, etwa eine Woche. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Eigentümerverein um Rat zu fragen.

Von Stosch Immobilien – Ihr kompetenter Partner in Immobilienfragen Mietminderung – Was Vermieter wissen sollten

Florian von Stosch von von Stosch Immobilien steht Ihnen bei Fragen rund um Mietminderung und andere immobilienrechtliche Angelegenheiten zur Seite. Von Stosch Immobilien ist ein renommiertes Immobilienunternehmen mit langjähriger Erfahrung und bietet umfassende Beratung und Unterstützung für Vermieter und Mieter. Florian von Stosch und sein Team verfügen über Fachwissen, um individuelle Lösungen zu finden. Besuchen Sie die Webseite www.von-stosch.de, um mehr über die Dienstleistungen von von Stosch Immobilien zu erfahren.

Durch fundiertes Know-how und Engagement unterstützt von Stosch Immobilien Vermieter bei der Bewältigung verschiedener Herausforderungen. Mit ihrem umfangreichen Fachwissen sind sie bestrebt, die besten Ergebnisse für ihre Kunden zu erzielen und langfristige Beziehungen aufzubauen. Vertrauen Sie auf die Expertise von Florian von Stosch und von Stosch Immobilien, um Ihre Immobilienbelange optimal zu regeln. Oftmals macht es Sinn, sich an einen Tisch zu setzen und Probleme zu besprechen. Das gilt sowohl für die Mietminderung als auch für viele andere Themen. Als Immobilienmediator weiß Florian von Stosch, wie er ein Gespräch entsprechend leiten und moderieren kann. „Redenden kann geholfen werden“.

Schlechtere Zeiten für Mieter

Schlechtere Zeiten für Mieter: Experten befürchten steigende Kosten trotz sinkender Immobilienpreise

„Die Zukunft des Mietmarkts sieht düster aus“, warnt der Immobilienverband Deutschland Süd angesichts sinkender Kaufpreise für Häuser und Wohnungen im Raum München. Obwohl potenzielle Käufer von der aktuellen Entwicklung profitieren könnten, stehen Mieter vor weiter steigenden Kosten. Der Grund dafür liegt im Mangel an Wohnungen, der sich nach Einschätzung des Verbands mit nachlassender Bautätigkeit sogar noch verschlimmern wird. Stephan Kippes, ein renommierter Marktforscher, erklärt: „Bei den Mieten geht es weiter nach oben, bei den Kaufpreisen würde ich davon ausgehen, dass die noch etwas nach unten gehen.“ Stehen also schlechtere Zeiten für Mieter bevor?

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Anstieg von Zinsen und Baukosten deuten auf schlechtere Zeiten für Mieter hin

Ein bedenklicher Trend zeichnet sich ab: Der gleichzeitige Anstieg von Zinsen und Baukosten führt dazu, dass zahlreiche Bauvorhaben aufgeschoben werden. Der sogenannte „Bauüberhang“, bei dem genehmigte Neubauten letztendlich nicht realisiert werden, hat im vergangenen Jahr in München und den angrenzenden Landkreisen erheblich zugenommen. Marktforscher Kippes kommentiert diese Entwicklung mit den Worten: „Eigentlich müsste man es eher Baudefizit nennen. Da fürchten wir Schlimmes.“ So wie es in Bayern ist, ist es auch wohl bundesweit. Die Bautätigkeit liegt gerade brach. Was wird aus dem Ziel 400.000 neue Wohnungen pro Jahr?

Längere Verkaufszeiten und „schlechtere Preise“

Die Veränderungen auf dem Immobilienmarkt haben bereits Auswirkungen auf Verkäufer, die ihre Immobilien nicht mehr zum erhofften Preis veräußern können. Die Verweildauer der Objekte auf dem Markt nimmt spürbar zu. Die Objekte bleiben deutlich länger im „Regal“.

Neben den wirtschaftlichen Faktoren gibt es auch politische Vorgaben und Zinsänderungen, die den Wohnungsbau beeinflussen. Thomas Blasig, ein renommierter Makler aus Starnberg, gibt zu bedenken: „Ich befürchte, dass große Mietshäuser aufgrund von Zinsen und politischen Vorgaben nicht gebaut werden.“ Er skizziert ein Schreckensszenario, wonach nur noch 60 Prozent der genehmigten Wohnungen tatsächlich realisiert werden könnten. Ist das denn nur ein Schreckensszenario oder schlichtweg bittere Wahrheit? Dieser Rückgang im Wohnungsbau steht jedoch nicht im Einklang mit der steigenden Nachfrage nach neuen Mietwohnungen. Zusammengefasst heißt das: Wir haben ein Riesenproblem auf dem Mietmarkt.

Zahlen des Statistischen Landesamts: schlechtere Zeiten für Mieter

Eine Bestätigung für die besorgniserregende Entwicklung des Immobilienverbands findet sich in den Daten des Statistischen Landesamts. Trotz der Schaffung vieler zusätzlicher Wohnungen haben die Bürger Bayerns rechnerisch weniger Platz zur Verfügung. Ende 2022 gab es in Bayern 6.669.714 Wohnungen, das sind 61.265 mehr als im Vorjahr, berichtete die Fürther Behörde. Gleichzeitig ist der Wohnraum pro Kopf leicht um 0,2 auf 48,9 Quadratmeter geschrumpft. Die Statistiker führen dies auf das anhaltende Wachstum der Bevölkerung zurück.

Die Netto-Bilanz des bayerischen Wohnungsbestands misst die Entwicklung des Wohnungsbaus im Land. Allein die jährlichen Neubauzahlen spiegeln diese Entwicklung nicht vollständig wider, da viele ältere Häuser abgerissen werden, insbesondere im Zuge der sogenannten „Nachverdichtung“ in den Städten.

Regionale Unterschiede beim Wohnraumangebot sind deutlich erkennbar. Im Durchschnitt haben die Bewohner Niederbayerns mit 53,3 Quadratmetern pro Kopf am meisten Platz. Die Bewohner Oberbayerns hingegen müssen sich mit durchschnittlich 46,2 Quadratmetern begnügen. Dies ist vor allem auf den sogenannten „München-Effekt“ zurückzuführen. In der Landeshauptstadt sind Wohnungen nicht nur teurer, sondern auch kleiner als auf dem Land.Eine günstige Miete geht oft mit kleinen Wohnungen einher. Der Verband der bayerischen Wohnungsunternehmen (VdW) gibt an, dass die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf bei den über 500 Mitgliedsunternehmen des Verbands bei 33,72 Quadratmetern liegt. Hans Maier, der Direktor des VdW, erklärt: „Kleine Grundrisse bedeuten günstigere Mieten und weniger Flächenverbrauch.“ Der Verband besteht hauptsächlich aus Wohnungsgenossenschaften sowie kommunalen und kirchlichen Gesellschaften und verfügt über mehr als 545.000 Wohnungen. Demnach beträgt die durchschnittliche Größe einer Wohnung in diesen Beständen 63,4 Quadratmeter. Und was ist mit Schleswig-Holstein und Hamburg?

Schlechtere Zeiten für Mieter: Wohnungsmangel erreicht beispiellosen Höchststand

Der Wohnraummangel in Deutschland erreicht ein erschreckendes Ausmaß, wie eine Studie bereits im Januar 2023 aus Schleswig-Holstein und Niedersachsen enthüllte. Angesichts dieser alarmierenden Situation fordern verschiedene Verbände dringend mehr sozialen Wohnungsbau sowie Unterstützung von staatlicher Seite.

Ein alarmierender Anstieg des Wohnungsmangels wird durch eine gemeinsame Studie des „Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen“ Instituts (ARGE) in Kiel und des Pestel-Instituts in Niedersachsen dokumentiert. Das Verbändebündnis soziales Wohnen beauftragte die Untersuchung, deren Ergebnisse zeigen, dass derzeit in Deutschland der größte Wohnungsmangel seit 20 Jahren herrscht. Sogar der Norden des Landes bleibt von dieser Problematik nicht verschont. Besondere Brisanz erfährt die Situation in den bereits stark umkämpften Märkten, zu denen die Metropolregion Hamburg, Kiel, Lübeck, Rostock, Greifswald sowie die touristischen Zentren an der Nord- und Ostsee gehören. Matthias Günther, Leiter des Pestel-Instituts, ergänzt: „Bei bezahlbaren Wohnungen vergrößert sich bereits das ohnehin massive Versorgungsloch und bei Sozialwohnungen hat es längst Kraterdimensionen angenommen.“ Insgesamt fehlen etwa 700.000 Wohnungen im gesamten Bundesgebiet.

Bundesweite Wohnungsnot: Auch Hamburg spürt die Verschärfung

Forschungsinstitute bestätigen einen bundesweiten Mangel von 700.000 Wohnungen. In Hamburg allein fehlen offenbar rund 50.000 Wohnungen, was die Situation noch kritischer macht.

Schleswig-Holstein investiert in eine zukunftsfähige Lösung

Laut dem Innenministerium wurden im letzten Jahr etwa 900 neue Sozialwohnungen in Schleswig-Holstein gefördert. Dies bedeutet im Vergleich zu 2021 einen Anstieg um 20 Prozent. In Bezug auf die Förderung liegt das Land bundesweit an dritter Stelle. Zusätzlich startete das Land in diesem Jahr ein neues Förderprogramm mit einem Volumen von über einer Milliarde Euro. Dennoch betrachten die Verbände das Jahr 2022 als verlorenes Jahr im Hinblick auf das Ziel der Bundesregierung, innerhalb der Legislaturperiode 400.000 neue Sozialwohnungen zu schaffen, da bundesweit nur rund 20.000 neue Sozialwohnungen errichtet wurden.

Schlechtere Zeiten für Mieter: Die Rolle von Stosch Immobilien

In diesen herausfordernden Zeiten auf dem Wohnungsmarkt setzt Florian von Stosch von Stosch Immobilien auf innovative Lösungen. Von Stosch Immobilien ist ein renommiertes Immobilienunternehmen mit umfangreicher Erfahrung und Expertise in der Branche. Florian von Stosch, der Gründer des Unternehmens, ist bekannt für sein Engagement und seinen Einsatz für faire Wohnverhältnisse. Seine Vision besteht darin, Mietern den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen und gleichzeitig Qualität und Service auf höchstem Niveau zu bieten.

Wenn Sie auf der Suche nach einem kompetenten Partner in Sachen Immobilien sind, sollten Sie die Webseite von Stosch Immobilien besuchen: www.von-stosch.de. Hier finden Sie weitere Informationen über das Unternehmen, seine Dienstleistungen und wie sie Ihnen helfen können, eine passende Wohnung zu finden oder Ihre Immobilie erfolgreich zu vermarkten. Von Stosch Immobilien steht Ihnen mit Fachwissen und Engagement zur Seite, um Ihre Wohnbedürfnisse zu erfüllen und einen reibungslosen Immobilientransaktionsprozess zu gewährleisten.

Verkaufen oder vermieten?

Verkaufen oder vermieten? Was lohnt sich mehr?

Verkaufen oder vermieten bei Scheidung? Wenn man die finanzielle Möglichkeit hat bei der Scheidung bzw. bei einer Trennung abzuwägen, was man mit der Immobilie machen will, hat man schon mal einen sehr großen Vorteil zu vielen anderen Paaren. Eine Immobilie stellt i.d.R. einen, wenn nicht den großen Wertgegenstand für die meisten Menschen dar. Bei der Scheidung bei der Zugewinngemeinschaft muss das Haus oder die Wohnung ja in zwei Hälften geteilt werden. Wenn Sie allein entscheiden können, ist der Verkauf der Immobilien natürlich eine Menge Geld auf einen Schlag. Zudem hat man keinerlei Verantwortung mehr gegenüber seinem alten Zuhause.

Verkaufen oder vermieten

Verkaufen oder vermieten Standardlizenz AdobeStock_428654840 Asier

Verkaufen oder vermieten – Renditen und Erben

Wenn Sie das Haus oder die Wohnung behalten, kann ggf. Ihre Tochter oder Ihr Sohn später in die Immobilie ziehen oder erbt sogar diese. Ein solider Kapitalstock. Was ist, wenn Sie es nur eine Zeit lang vermieten und so die Restschuld abbezahlen oder Renditen behalten? Natürlich will man sich aber nicht mit der Verwaltung oder den Eigentümergemeinschaften auseinandersetzen.  Sie müssen also für sich verschiedene Fragen ehrlich beantworten, um zu entscheiden, welchen Weg Sie gehen wollen: Verkaufen oder vermieten?

Von Stosch Immobilien hilft Ihnen die richtigen Fragen zu stellen umso die Lösung zu finden. Den am Ende des Tages reden wir über Ihre Immobilie und Sie müssen die Entscheidung fällen. Vereinbaren Sie gern einen unverbindlichen Beratungstermin, www.von-stosch.de. Auch bei Scheidung stehen wir Ihnen umfassend mit unserer Immobilienmediation zu Seite.

Ein paar mehr Fragen, ob man lieber verkaufen oder vermieten soll

Verantwortung abgeben – gerade im Moment der Scheidung – ist manchmal einfach schön. Das gilt auch für das Haus oder die Wohnung. Diese Verantwortung geben Sie natürlich mit dem Verkauf der Immobilie komplett ab. Sie müssen sich dann auch nicht mehr um Instandhaltungen oder geplatzte Rohre oder die Heizkostenabrechnung kümmern. Als Vermieter bleiben Sie für diese Dinge verantwortlich. Als Vermieter haben Sie hier die Alternative, einen Verwalter zu engagieren, der Ihnen gegen Bezahlung diese Arbeit abnimmt. Man muss natürlich, gerade wenn man mit seinem Partner in der Immobilie glückliche Jahre hatte, auch emotional loslassen können bei der Vermietung.

Doch verkaufen?

Für den Verkauf sprich natürlich das Geld, was am Ende des Tunnels auf einen wartet. Eine große Geldsumme bzw. auch den lästigen Kredit endlich loszuwerden. Das Geld könnten Sie dann reinvestieren, verleben oder schon den Kindern mit „warmer Hand“ schenken.  Ein Immobilienexperte hilft Ihnen, die richtigen Antworten zu finden.

Oder doch halten und vermieten?

Das Haus oder die Wohnung kann auch erstmal vermietet werden – wenn denn dieses finanziell geht und man den ehemaligen Partner nicht auszahlen muss – sicher eine gute Option, gerade wie heute wo die Preise am Fallen sind. So kann man dann in Ruhe einen besseren Zeitpunkt für den Verkauf abwarten. Kriege ich denn Zins und Tilgung als Miete? Hier ist der Punkt erreicht, wo man doch einen Immobilienexperten befragen sollte. Lohnt sich der Aufwand? Wie ist die aktuelle Marktlage beim Verkaufen oder Vermieten?

Wir reden beim Thema Scheidung und Verkaufen oder vermieten über sehr individuelle Einzelentscheidungen. So muss jeder individuell beraten werden, um dann die richtigen Entscheidungen zu treffen. Dabei etwas über das Knie zu brechen, bringt einen nicht weiter.

Maklerprovision bei Vermietung

Maklerprovision bei Vermietung – was kostet mich der Makler

Wie hoch sind die Kosten bei einer Vermietung einer Wohnung? Wie hoch ist die Maklerprovision bei Vermietung eines Hauses? Wer zahlt die überhaupt und kann ich die Kosten absetzen? Hier ein paar Fragen und Antworten zu dem Thema.

Maklerprovisoin bei Vermietung

Maklerprovisoin bei Vermietung Standardlizenz AdobeStock_502541931 Robert Kneschke

Maklerprovision bei Vermietung – wie hoch ist diese üblicherweise

Die übliche Maklerprovision oder Courtage ist abhängig, wer den Makler beauftragt.

  1. Der Mieter beauftragt den Makler: Hier ist gesetzlich festgelegt, dass die Provision maximal zwei Nettokaltmieten zzgl. ges. MwSt. (z.Zt. 19 %) betragen darf. Bei Staffel oder Indexmieten bildet die Anfangskaltmiete die Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision bei Vermietung
  2. Der Vermieter beauftragt den Immobilienmakler: Hierbei gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Die Courtage kann also frei vereinbart werden. Manche Unternehmen nehmen daher extra Gebühren, z.B. für die Begleitung bei der Übergabe oder für Besichtigungen. Wir als von Stosch Immobilien arbeiten auch hier mit einem Vermietungssatz von zwei Kaltmieten zzgl. MwSt. Das gibt Ihnen als Vermieter Sicherheit und Sie wissen ganz genau, welche Kosten auf Sie zukommen. Wir vermieten Ihre Immobilie professionell und sicher. Zudem arbeiten wir ausschließlich im Auftrag des Vermieters – Ihr Bonus bei der Vermietung von Wohnraum.

Maklerprovision bei Vermietung – Bestellerprinzip

Bei der Vermietung von Wohnraum gilt seit 2015 das Bestellerprinzip. Der Besteller – also der Auftraggeber – muss damit die kompletten Kosten des Maklers tragen. Das heißt im Klartext: Sie als Vermieter beauftragen den Immobilienmakler? Dann bezahlen Sie auch alleine. Umlegung auf den Mieter ist nicht erlaubt. Dabei gibt es bei Verstößen empfindliche Bußgelder: Der Gesetzgeber sieht hier bis zu 25.000 Euro vor.

Und Gewerbe Vermietung?

Gewerbeimmobilien bilden eine gewisse Ausnahme, da hier auch die Vertragsfreiheit gilt. Es kommt also sehr auf Laufzeit und Größe des Objektes an. Auch das Bestellerprinzip gilt hier nicht. Die aktuelle Marktsituation gibt also vor, wer die Courtage zahlt. Beim Vermietermarkt zahlt der Mieter (Nachfrage größer als Angebot), beim Mietermarkt zahlt der Vermieter (Nachfrage kleiner als Angebot). Natürlich wird dieses auch durch Mietpreis, Lage, Ausstattung und der Immobilie selbst beeinflusst.

Und wann muss ich die Maklerprovision bei Vermietung zahlen?

Bei der Courtage oder der Provision handelt es sich um Erfolgshonorar. Nur bei Erfolg verdient der Makler Geld. Ohne erfolgreichen Abschluss kein Geld. Bei der Vermietung von Immobilien ist dieser Zeitpunkt mit Abschluss des Mietvertrages erreicht. In der Regel arbeitet deswegen ein Makler aktiv – Ausnahmen bestätigen hierbei wohl die Regel. Auch sollte der Makler nicht zu sehr finanziell von dem Abschluss abhängig sein. Das gilt gleichermaßen für Verkauf und Vermietung von Immobilien. Nur den Abschluss holen und Courtage kassieren, kann für Sie als Vermieter nicht sinnvoll sein. Bitte, wir wollen alle Geld mit unserer Arbeit verdienen. Bei der Vermietung gilt aber: Die Auswahl des Mieters ist das wichtigste Kriterium. Eine Vorauszahlung der Maklerprovision bei Vermietung ist auch ges. verboten. Achten Sie nur auf die richtige Auswahl des Maklers Ihres Vertrauens.

Kann ich die Maklerkosten absetzen?

Bei V & V (Vermietung und Verpachtung) kann man die Kosten für den Makler als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Generell gilt, dass alle Kosten, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Mieteinnahmen anfallen, auch angesetzt werden können. Genauere Angaben gibt es bei Ihrem Steuerberater.

Wir vermieten Ihre Immobilie

Ob Haus oder Wohnung, ob Halstenbek oder Rellingen. Wir sind Ihr Immobilienmakler im Kreis Pinneberg und Hamburg. Die Vermietung schnell durchführen zum besten Mietpreis ist wie die Mieterauswahl eines der Hauptziele dabei. Möchten Sie die Vermietung in professionelle Hände geben? Dann lassen Sie uns unverbindlich sprechen. Kontaktieren Sie uns gerne und lernen Sie uns kennen, www.von-stosch.de

Mieter-Auswahl Teil 4

Mieter-Auswahl – der Mietvertrag

Mieter-Auswahl – es ist geschafft. In Teil 4 über die Serie Mieterauswahl bzw. einen guten Mieter finden beschäftigen wir uns mit dem Abschluss des Mietvertrages und der Übergabe der Immobilie. Sie haben Ihren Mieter gefunden. Alles ist gut. Alle Fragen und Antworten zum Thema Mieter-Auswahl erfolgreich bestanden und Ihr Bauchgefühl stimmt auch noch.

Mieter-Auswahl

Mieter-Auswahl Standardlizenz AdobeStock_393351716 Jenny Sturm

Mieter-Auswahl – Mietvertrag abschließen

Sie sollten nach Ihrer Entscheidung den Mietvertrag zeitnah abschließen. Im Internet gibt es verschiedenste Vorlage für den Mietvertrag, die zum Teil kostenlos, zum Teil gebührenpflichtig sind. Bedenken Sie aber, dass ein geschlossener Mietvertrag sich vonseiten des Vermieters nur unter bestimmte Bedingungen kündigen lässt. Es macht also schon Sinn, einen „guten“ Mietvertrag auszuwählen. Ob Index oder Staffel, ob alle Formulierungen rechtssicher nach aktuellen Urteilen sind, etc. Es gilt also wieder Arbeitszeit zu investieren. Ein Mietvertrag wird i.d.R. auch auf unbestimmte Zeit geschlossen. Seien Sie also gründlich.

Übergabe der Immobilie

Nach der Mieter-Auswahl, dem Prüfungsverfahren und dem Mietvertrag kommt irgendwann die Übergabe der Immobilie. Die Kaution sollte auch vorhanden sein. Dabei sind Mieter berechtigt, diese in Raten zu zahlen. Bei der Übergabe geht es nun darum, auch ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Hier wird alles rund um die Wohnung festgehalten. Etwaige Schäden, Zählerstände, Schlüsselanzahl, usw.. Die Übergabe hat in der Regel besenrein zu erfolgen. Kleinere Gebrauchsspuren sind vom Vermieter „zu schlucken“. Buntfarbig gestrichene Wände müssen wieder in neutralen Farben gestrichen worden sein.

Die Mietkaution und die Mieter-Auswahl

Wenn Sie den richtigen Mieter ausgewählt haben, bräuchten Sie eigentlich keine Kaution. Sie könnten den Mietern aber ja auch nur bis zur Stirn gucken. Sie sichern sich mit der Mietkaution auch beim besten Mieter gegen Mietausfällen oder Schäden ab. Die Höhe ist immer von der Nettokaltmiete abhängig und darf maximal drei Kaltmieten betragen. Weitere Optionen zur Absicherung gegen Mietausfällen oder Streitigkeiten wären die Rechtsschutzversicherung und oder Mietausfallversicherung.

Sie sollten aber während des Mietverhältnisses schnell handeln, sollte es zu Mietrückständen kommen. Laut einem BGB Urteil können Mieter bei Zahlungsverzug unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden. Das schnelle Handeln soll Sie vor weiteren Verlusten schützen. Noch ein Grund mehr für die Mieter-Auswahl extra Zeit zu investieren.

Checkliste Mieter-Auswahl

Wie in Teil 1,2, und 3 geschrieben kommt es nicht nur auf „harte Fakten“ an. Eine Mieter-Auswahl ist schlussendlich eine Mischung aus Bauchgefühl und verschiedenen Antworten auf Ihre Fragen wie Selbstauskunft oder Vorvermieterbescheinigung.

Mietersuche mit von Stosch Immobilien

Maximale Sicherheit mit der Vermietung mit von Stosch Immobilien für Ihre Immobilie. Angefangen bei der Vermarktung oder dem Terminmanagement oder der Vorauswahl bei der Mieter-Auswahl. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um den Mietvertrag mit allen wichtigen Vereinbarungen und Klauseln und die Übergabe Ihrer Immobilie, wenn gewünscht. Mit uns finden Sie schnell und sicher einen guten Mieter, www.von-stosch.de