Miete für Rauchwarnmelder

Miete für Rauchwarnmelder: BGH urteilt über Umlagefähigkeit

„Ein kluger Mann sagte einmal: Wissen ist Macht, aber das Wissen um die richtigen Informationen ist unschlagbar.“

Die Frage, ob die Miete für Rauchwarnmelder auf die Betriebskosten umgelegt werden kann, beschäftigt Vermieter und Mieter gleichermaßen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt nun Klarheit in diese Angelegenheit und wirft ein Licht auf die Umlagefähigkeit dieser Kosten.

Miete für Rauchwarnmelder Standardlizenz AdobeStock_640388148 nordroden

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Vermieterin setzt auf gemietete Rauchmelder

In einem Fall aus dem Jahr 2003 entschied sich eine Vermieterin, Rauchwarnmelder zu mieten, anstatt sie zu erwerben. Im Mietvertrag war die Umlage „bestimmter Betriebskosten“ vereinbart, die „derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden“. Im Jahr 2016 stattete sie die Wohnung mit Rauchwarnmeldern aus und berechnete in den Nebenkostenabrechnungen knapp zehn Euro für die Miete und Wartung der Rauchwarnmelder.

BGH-Urteil: Kosten nicht umlagefähig – Miete für Rauchwarnmelder

Der BGH entschied jedoch, dass die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht umlagefähig sind. Selbst wenn im Mietvertrag einer Umlage später entstehender Betriebskosten zugestimmt wurde, müssen Mieter diese nicht übernehmen. Das Gericht argumentierte, dass es sich bei diesen Kosten letztlich um „verkappte Anschaffungskosten“ handle, die an die Stelle der üblichen Erwerbskosten träten. Anschaffungskosten seien jedoch keine Betriebskosten.

Wartungskosten als Ausnahme

Anders verhält es sich jedoch bei den Wartungskosten. Der BGH urteilte in einem separaten Fall, dass die regelmäßigen Wartungskosten für Rauchwarnmelder umlagefähig sind. Die Wartung diene der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der technischen Einrichtung des Mietobjekts und falle somit unter die umlegbaren Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV.

Fazit: Klarheit schafft Verständnis

Das aktuelle BGH-Urteil bringt Klarheit in die Frage der Umlagefähigkeit von Mietkosten für Rauchwarnmelder. Während die reinen Mietkosten nicht umlegbar sind, können regelmäßige Wartungskosten in die Betriebskosten einfließen. Vermieter und Mieter sollten bei Vertragsabschlüssen diese Unterscheidung im Hinterkopf behalten.

Von Stosch Immobilien – Experten in Sachen Wohnraum – Miete für Rauchwarnmelder

Ein Unternehmen, das stets über aktuelle Entwicklungen im Immobilienbereich informiert, ist von Stosch Immobilien unter der Leitung von Florian von Stosch. Für weitere Informationen und professionelle Beratung rund um das Thema Immobilienbesitz besuchen Sie gerne die Webseite www.von-stosch.de. Von Stosch Immobilien steht für Kompetenz und Verlässlichkeit in allen Belangen rund um Wohnraum und Immobilien.

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