Mieterhöhung bei Mietpreisbremse

Mieterhöhung bei Mietpreisbremse, neues BGH-Urteil

Mieterhöhung bei Mietpreisbremse, ein neues BGH-Urteil schafft Klarheit (BGH, Urteil v. 28.9.2022, VIII ZR 300/21). Danach greifen die Regeln der Mietpreisbremse nicht bei Mieterhöhungsvereinbarungen. Nach dem Urteil hat der Berliner Mieter zwischen April 2016 bis März 2020 in der Wohnung gewohnt. Sie hatte ca. 78 m² und fiel mit in die Mietbegrenzungsverordnung.

Mieterhöhung bei Mietpreisbremse

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Mieterhöhung bei Mietpreisbremse Erhöhung der Miete

Der Vermieter erhöhte die Anfangsmiete (611 Euro = 7,87 €/m²) im Juli 2017 auf ca. 675 € (8,68 €/m²). Die Mieterin stimmt dem Mieterhöhungsverlangen zu. Dann wurde der Vermieter im Januar 2019 über ein Unternehmen, an das die Mieterin Ihre Rechte abgetreten hatte, aufgefordert, die angeblich zu viel gezahlte Miete und die zu viel gezahlte Kaution zurückzugeben. Zukünftige Mieten sollten ebenso auf den zulässigen Höchstbetrag gemindert werden. Es lege ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor. Die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mietvertrages soll bei 6,17Euro/m² gelegen haben.

BGB Entscheidung

Die Mieterhöhung bei Mietpreisbremse sei rechtens, da der Mieter sich nicht auf die Vorschriften zur Mietpreisbremse § 556d ff. BGB berufen kann, da die Zustimmung vom Mieter zu einer späteren Mieterhöhung vorlag und nicht beim Abschluss des Mietverhältnisses vereinbart wurde. Die ca. 675 € seinen so wirksam zwischen Mieter und Vermieter vereinbart worden.

Damit verdeutlicht das BGB Urteil, dass die Regelungen zur Mietpreisbremse auf spätere Mieterhöhungsvereinbarungen nicht unmittelbar anwendbar ist. Diese gelten aus Sicht der obersten Richter nur für den Beginn des Mietverhältnisses. Einer der angeführten Gründe war dabei, dass der Mieter ohne Angst um den Verlust seiner Wohnung das Mieterhöhungsbegehren auch nach sorgfältiger Prüfung ablehnen hätte können. Selbst wenn man analog im Sinne der Mietpreisbremse argumentieren würde, müsste die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt der Vertragsänderung mit der Vergleichsmiete abgeglichen werden. Dieses lag bei der Klage nicht zugrunde.

Selbstverständlich ist bei solchen Fragen immer professioneller Rat erforderlich und der Weg zum Juristen dringendst zu empfehlen. Als Immobilienmakler im Kreis Pinneberg und Hamburg interessiert uns die aktuelle Rechtsprechung rund um Immobilien, Miete und Verkauf natürlich auch bei Mieterhöhung bei Mietpreisbremse. Daher hier nur ein kleiner Auszug aus dem Urteil. Interessierte sollten sich das gesamte Urteil angucken. Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an, www.von-stosch.de

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