Kategorie: Allgemein

Vererben oder übertragen?

Was wird mit meiner Immobilie? Lieber vererben oder übertragen?

Oder doch lieber verkaufen oder vermieten? In unserem Teil der Miniserie zum Wohnen im Alter soll es um „Vererben oder übertragen?“ gehen. Was soll mit Ihrer Immobilie passieren? Vorerbe ausschütten? Immobilie an die Kinder oder ein Kind oder Enkel übertragen? Und wohin mit den ganzen Möbeln, wenn man in eine kleinere Wohnung zieht?  Fragen über Fragen rund um das Wohnen im Alter.

Vererben oder übertragen

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Vererben oder übertragen? Der Enkel möchte in Ihr Haus

Ihr Enkel möchte irgendwann in Ihr Haus unbedingt ziehen. Eine schöne Vorstellung, schließlich hat er doch sehr viel Zeit bei Ihnen verbracht, während die Eltern arbeiten waren. So würde auch ihr Haus in den richtigen Händen landen. So das Haus denn vererbt oder frühzeitig übertragen werden? Auch beim Vererben müssen Sie nicht zwangsläufig auf Ihr Ableben warten. Sie können ein Vorerbe ausschütten. Die Beratung durch einen steuerlich versierten Rechtsanwalt oder Steuerberater ist hier dringendst zu empfehlen. Schließlich wollen wir hier keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durchführen. Die Prüfung im Einzelfall muss durch einen Steuerberater und oder Rechtsanwalt stattfinden.

Vererben oder übertragen? 2020

2020 war das geerbte Vermögen bei insgesamt 90,7 Milliarden Euro. In 2021 stieg dieser Betrag um rund 26 %. Bitte, bei solchen Beträgen ist steuerliche Beratung unerlässlich. Rund ¾ des geerbten Vermögens entfällt auf Immobilien. Hier mal ein kleines Beispiel zum Thema Vererben oder übertragen. Wir können nicht alle Fragen rund um das Thema behandeln, aber ein Beispiel gibt Ihnen vielleicht eine Idee von dem Schema, was man benutzen könnte bzw. die Grundlagen ein wenig mehr zu verstehen.

Beispiel Vererben oder übertragen?

Sie sind kürzlich 82 Jahre alt geworden und leben in einem sehr großen Haus. Viele Zimmer, mehrere Treppen, großer Garten. Was vor 10 Jahren noch mit Leichtigkeit bewältigt wurde, fällt Ihnen heute immer schwerer. Pflege oder Putzen, aber auch die Gartenarbeit werden immer schwerer. Im gemeinsamen Gespräch mit Ihren Kindern, haben Sie entschieden, doch in bereutes Wohnen zu ziehen. Aber was soll aus Ihrem Haus werden? Eigentlich sollte das Haus an Ihren Sohn gehen. Aber was ist mit den Steuern? Das wird ja bei den Immobilienwerten eine sehr teure Angelegenheit. Ihr bester Freund hat es anders gemacht: Er hat das Haus übertragen. So „lassen sich Steuern sparen“ hat er gesagt. Also suchen Sie mit Ihrem Sohn einen Notar auf, um das Vorhaben zu besprechen. Kann eine Schenkung funktionieren?

Notar

Auch ein Notar darf Sie steuerlich nicht beraten – so wie wir. Der Notar klärt Sie also nur über die Voraussetzungen der Schenkungen auf und dass das Haus einen bestimmten Wert nicht übersteigen darf, da sonst Erbschaftssteuer ausgelöst wird. Es gibt also ein Zweitgespräch mit dem Steuerberater.

Das Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt den Wert Ihres Hauses bei der Schenkung „vom Schreibtisch“ aus. Dabei werden dann individuelle Besonderheiten – sowohl positiv als auch negativ – außer Acht gelassen. Es kann also sein, dass bei dieser Wertschätzung Ihr Haus höher bewertet wird. Das heißt dann höhere Steuern. Sowohl Notar als auch Steuerberater werden hier einen Immobilienexperten zur Bewertung empfehlen. Die Bewertung des Hauses schafft hier den Nachweis des geringeren Wertes. Bei dieser Bewertung werden sowohl negative als auch positive Eigenschaften Ihrer Immobilie mit einbezogen.

Sie haben Fragen rund um das Thema Vererben oder übertragen? Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Vorerbe

Vorerbe – die eigene Immobilie

Will man seine eigene Immobilie als Vorerbe bereits übergeben? In unsere Miniserie „Wohnen im Alter“ darf dieses Kapitel wohl nicht fehlen, bedenkt man, dass jede zweite Erbschaft mindestens eine Immobilie umfasst. Streit unter den Erben leider auch nicht selten. So macht es Sinn, wie bereits in unserem letzten Teil dargestellt, unter Umständen sich bereits zu Lebzeiten mit dem Erbe bzw. mit der Verteilung auseinanderzusetzen, gerade wenn Immobilien mit im Spiel sind. Das Leben ist nun mal einfach endlich. Dabei können Vermögenswerte wie Geld, aber auch Unternehmen oder Immobilien frühzeitig auf die Nachkommen als Vorerbe übertragen werden. Aber Augen auf: es gibt auch Fallstricke dabei zu beachten.

Vorerbe

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Vorerbe – Wohnen im Alter

Die Jahre vergehen und irgendwann wird das Haus und oder der Garten schlichtweg zu groß, die Treppe zu steil und die Pflege artet mehr zu Folter als zu Genuss aus. Der normale „Lauf der Zeit“. Der Gedanke das Haus zu verkaufen kommt immer mehr und mehr auf. Gesagt, getan: Das Haus wird erfolgreich verkauft. Natürlich mit von Stosch Immobilien 😊. Jetzt soll das Geld neu angelegt werden in eine altersgerechte Wohnung. Gesagt, getan. Mit dem restlichen Geld spendieren Sie sich ein neues Auto und eine schöne Reise ist auch mit drin. Aber was passiert mit Ihrer Wohnung, wenn Sie dann irgendwann nicht mehr sind?

Vorerbe – das ist was?

Wenn Sie das Erbe schon zu Lebzeiten übertragen, nennt man es Vorerbe. Dieses ist im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament bzw. Erbvertrag die Möglichkeit, sein Vererbtes nach seinem Willen zu verteilen. Dabei schaffen Sie bis zu einem gewissen Grad (je nach Vermögen), die Erbschaftssteuer ggf. zu reduzieren (bitte hierzu die Beratung eines versierten Steuerberaters in Anspruch nehmen). Zudem können Sie natürlich den Pflichtteil von in Ihren Augen zu enterbenden Angehörigen deutlich reduzieren. Die vorweggenommene Erbfolge gibt Ihnen so die Möglichkeit, mit warmer Hand zu schenken. Die Beratung durch einen Profi, gerade wann es um Immobilien oder andere sehr große Vermögenswerte geht, sollte dabei selbstverständlich sein.

Wenn, kann ich alles damit absichern?

Ihren Ehepartner, aber auch Kinder oder Enkel können Sie mit dem Vorerben absichern bzw. finanziell begünstigen. Eigentlich jeden, der belohnt oder beschenkt werden soll. Auch den guten Freund. Die Freibeträge sind nur deutlich unterschiedlich. Auch sollten Sie beachten, dass z.B. aufgenommen Hypotheken für die Immobilie mit übertragen werden.  Bei minderjährigen Kindern sind nur positive Rechtsgeschäfte zulässig. Auch sollten Sie deutlich darauf achten, dass Sie nicht die vollkommene Kontrolle verlieren. Rechte an dem Vermögen zu Lebzeiten zu behalten, macht Sinn. Zudem verringert es den Wert z.B. einer Immobilie, wenn ein Nießbrauchrecht eingetragen ist. So können Sie weiterhin die Mieteinnahmen der Wohnung behalten oder selbst drin wohnen. Aber Sie geben auch einen Teil an Freiheit ab. Eine Rückabwicklung des Vorwegerbes ist recht schwer rechtlich durchzusetzen. Nehmen Sie also unbedingt auch ein Rückforderungsrecht mit in den Vertrag auf. Das schützt Sie bzw. das Vorerbe, wenn der „Beschenkte“ beispielsweise eine Insolvenz droht.

Ein Immobilien-Profi hilft Ihnen dabei, die richtigen Entscheidungen beim Vorerbe, aber auch rund um die Immobilie zu treffen. Sie haben Fragen? Melden Sie sich gern bei uns, www.vonn-stosch.de

Das Erbe regeln

Wohnen im Alter: Das Erbe regeln

Das Erbe regeln, das sollte nach den meisten Experten zu Lebzeiten bereits geregelt werden, zumindest wenn man Immobilieneigentümer ist. Wer soll später die Immobilie bzw. Immobilien einmal bekommen? Die rechtzeitige Regelung der Angelegenheiten spart nicht nur den Erben eine Menge Stress. Grund genug, in unserer Miniserie einen Teil dem „Das Erbe regeln“ zu widmen.

Das Erbe regeln

Das Erbe regeln Standardlizenz AdobeStock_555060432 sorapop

Das Erbe regeln – die Immobilie im Testament

Wenn man kein Testament hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Hier haben i.d.R. gleich mehrere Erben Anspruch auf die Immobilie. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden Ehepartner, aber auch Kinder und Enkel berücksichtigt. Jeder bekommt einen kleinen Teil der Immobilie. Wenn alle sich darüber einig sind, dass die Immobilie versilbert werden soll? Kein Problem! Wenn es allerdings ihr Wunsch ist, dass einer in die Immobilie einzieht, scheitert dieser Plan oft in der Erbengemeinschaft. Der oder die eine, der die Immobilie übernehmen soll, muss die anderen Miterben ausbezahlen. Da wir über hohe Summen bei einer Immobilie reden, ist dieses Auszahlen oft ohne weiteres nicht möglich und das Haus oder die Wohnung muss dann doch verkauft werden.

Das Erbe regeln

Daher sollten Sie mit Ihren Kindern bzw. Enkelkindern reden, ob überhaupt jemand in Ihr Haus oder Ihre Wohnung einziehen will. Die Fronten müssen geklärt werden. Wenn nein, könnte z.B. auch die Immobilienverrentung oder der Verkauf der Immobilie zu Lebzeiten für Sie die passende Lösung sein.

Wenn eines Ihrer Kinder Interesse an Ihrer Immobilie hat, könnten Sie diese mit einem Testament bestimmen. Natürlich gehört hierzu auch die finanzielle Planung. Man muss dabei bedenken, dass das Durchschnittsalter der direkten Erben, also der Kinder, heute bei ca. 60 Jahren liegt. Wenn Sie also bereits Ihr Haus in eine altersgerechte Wohnung z.B. getauscht haben, könnte dieses auch etwas für Ihre Kinder sein. Eine grundlegende Planung für die Auseinandersetzung muss her. Wir beraten Sie rund um die Immobilie bzw. den Verkauf gern, www.von-stosch.de

Das Erbe regeln – das Testament

Kein Erbe, dem ein Pflichtanteil zusteht, darf beim Testament übergangen werden. Ist die Immobilie ihr einziger Vermögenswert? Wenn ja, muss eine Regelung gefunden werden, die anderen gesetzlichen Erben zumindest mit Ihrem Pflichtanteil „auszubezahlen“. Es macht also Sinn, sich zu Lebzeiten mit den Erben auseinanderzusetzen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Wenn ihr Ehepartner z.B. in der Immobilie bleiben soll, muss er / sie die restlichen Erben durch Vermögenswerte abgelten, sonst steht den Erben, wenn es hart auf hart kommt, ein Teil des Hauses zu – egal was Sie sich in Ihrem Testament gewünscht haben. In der Regel geht es ja friedlich bei der Erbschaft zu, aber die Ausnahmen – das ist ja das, was Sie vermeiden wollen, wenn die das Erbe regeln, bestätigen auch hier die Regel. Abhilfe kann z.B. ein Nießbrauch- oder Wohnrecht für Ihren Partner in der Immobilie schaffen. So können die Miterben sie oder ihn nicht direkt zum Verkauf zwingen.

Testament aufsetzen – steuerliche Beratung

Eine steuerliche Beratung zum Testament ist dringend zu empfehlen. Die Erbschaftssteuer ist für alle Erben zu berücksichtigen. Für den Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen für die eigengenutzte Immobilie eine Erbschaftsteuerbefreiung beantragt werden. Wenn Sie das Erbe regeln, können solche Punkte rechtzeitig eruiert werden.

Härtefälle oder normale Realität

Als Gutachter bewerten wir immer wieder von Erbengemeinschaften verschiedenste Immobilien. Es geht i.d.R. um Geld und was ausgezahlt werden muss. Ein mal eben auf ein Taschentuch gekritzeltes Testament wird vor Gericht nicht standhalten. Daher sollten Sie rechtzeitig in die Planung gehen, wenn Wohneigentum oder andere Vermögenswerte vorhanden sind. Dabei gilt es einmal die rechtliche, aber auch die steuerliche Seite zu berücksichtigen und natürlich auch die Werte der Immobilie(n). Dabei sind auch für das Testament – wenn gewünscht – Regeln und Vorschriften zu beachten. Die notarielle Beurkundung ist hier der sicherste (wenn auch teurere) Weg. Hierbei können Sie von rechtssicheren Formulieren ausgehen, wenn Sie das Erbe regeln wollen.

Sie haben Fragen oder Anregungen? Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Immobilienteilung bei Scheidung

Ist die Immobilienteilung bei Scheidung eine Option?

Die Vorteile der Immobilienteilung liegen klar auf der Hand: Beide ehemaligen Partner können in der Nähe der Kinder sein. Dafür stellt man bei der Immobilienteilung sicher, dass auch jeder eine abgeschlossene Wohnung bzw. einen eigenen Rückzugsort hat, ggf. mit Gemeinschaftsflächen. Klingt erstmal interessant? Dann lesen Sie weiter.

Ein weiterer Vorteil dieser Art, mit der Immobilie bei Scheidung umzugehen ist natürlich, dass sich keiner eine neue Bleibe suchen muss. Grund genug, einen Teil unserer Miniserie „Scheidung“ dem Kapitel „Immobilienteilung bei Scheidung“ zu schenken. Wir wollen dabei auf Fragen eingehen, wie z.B. was rechtlich beachtet werden muss oder wie aufwändig so ein Umbau zu zwei Einheiten sein kann.

Immobilienteilung

Immobilienteilung Standardlizenz AdobeStock_448520970 StockPhotoPro

Nicht für jeden was

Klar sollte sein, dass sich dieses Modell nicht für jeden eignet. Beide ehemaligen Partner sollten sich trotz Trennung und Scheidung nach wie vor gut verstehen, andernfalls birgt diese Form der Immobilienaufteilung weiteres Zündmaterial, wenn man sich täglich über den Weg läuft. Kein hat Spaß daran lauter Kleinkriegen zu führen um die Themen wer mit dem Putzen der Küche oder dem Badezimmer dran ist. Ok einige sicherlich schon, aber mit denen will man ja nicht eine Art „WG“ gründen.

Immobilienteilung – die Immobilie

Die Immobilie muss für eine Aufteilung geeignet sein. Am besten sind natürlich zwei getrennte Eingänge. Aber man kann auch einen gemeinsamen Eingangsflur und unten und oben leben – dafür sollte natürlich ein Schlafzimmer im Erdgeschoss sein. Es muss auch eine Einigung wegen Küche und Bad ermöglicht werden. Kann an ggf. auch wirklich zwei separate Wohnungen in dem Haus verwirklichen? Sie merken: es kommt darauf an! Die Kosten und auch der Aufwand des notwendigen Umbaus müssen von Fall zu Fall betrachtet werden. Wenn z.B. neues Bad, Küche und verschiedene Trennwände nötig sind, kommen schnell etliche tausend Euro zusammen.

Rechtliche Sichtweise bei der Immobilienteilung

Wenn Sie es geschafft haben, wirklich zwei selbstständige Wohnungen aus ihrem Einfamilienhaus zu machen und die Teilung auch final rechtlich machen wollen, brauchen Sie eine sog. Teilungserklärung. In der Teilungserklärung sind Sondernutzungsflächen und Gemeinschaftsflächen, aber auch Regeln zur Pflege des Gemeinschaftseigentums und Rechte und Pflichten für die Eigentümer geregelt. Die Teilung muss notariell beglaubigt werden. Für die Teilung benötigen Sie die Abgeschlossenheit vom Bauamt. Diese ist entsprechend zu beantragen. So hat jeder seiner Wohnung und kann diese ggf. auch später eigenständig verkaufen oder vermieten.

Bedenken Sie ….

Was Sie bei der Immobilienteilung beachten sollten, ist auch, dass ihr ehemaliger Partnern früher oder später einen neuen Partner hat – Sie wahrscheinlich auch. Sie leben dann nach wie vor unter einem Dach – damit ist die Immobilienteilung aber auch nicht für jeden lebbar, denn jeder hat ja auch seine Art und Weise, mit einer Trennung umzugehen. Es muss also für beide ehemaligen Partner als Option passen.

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Immobilien an Kinder übertragen

Immobilien an Kinder übertragen – so geht’s – nicht nur bei Scheidung

Nicht nur bei Scheidungen überlegt man, die Immobilien an die Kinder zu übertragen. Bei der Scheidung selbst ist das eine Möglichkeit, die Scheidungsimmobilie in der Familie zu halten und einer der Partner kann in dem Haus oder der Wohnung wohnen bleiben, meist wenn die Kinder noch minderjährig sind. Man muss fairerweise sagen, dass diese Option i.d.R. nur gemacht werden sollte, wenn ein Kind vorhanden ist. Sonst muss man sich überlegen, dass die Geschwister später Streit um die Immobilie haben können. Man will ja nicht zusammen mit der Immobilie weitere Auseinandersetzungen an die Kinder übertragen. Natürlich muss man sich dieses Vorhaben auch leisten können, da das Kapital dann ja an die Kinder fließt.

Immobilien an Kinder übertragen

Immobilien an Kinder übertragen Standardlizenz AdobeStock_248685454 Igor Link

Immobilien an Kinder übertragen bei der Scheidung

Wenn dann das Kind bereits erwachsen bzw. volljährig ist, kann man ohne weiteres Immobilien an Kinder übertragen. Wenn dann der Sprössling die Wohnung oder das Haus selbst nutzen will, sollte er oder sie sich das auch leisten können. Die Kosten für die Unterhaltung sind dabei nicht zu unterschätzen, wie auch etwaige Finanzierungskosten. Müll, Grundsteuer, aber auch Heizung oder Strom, aber auch Reparaturen oder Modernisierungen müssen bezahlt werden. Wenn dann auf einmal festgestellt wird, dass man sich den Luxus mit dem Lehrlingsgehalt nicht leisten kann, wird auf einmal versilbert. Der Plan das Haus in der Familie zu halten würden wir als gescheitert betrachten. Es kommt also darauf an! Und Sie geben mit der Übertragung die Kontrolle über die Immobilie komplett ab.

Minderjähriges Kind

Bei der Übertragung auf ein minderjähriges Kind muss das Vormundschaftsgericht zustimmen. Es dürfen mit Minderjährigen nur positive Rechtsgeschäfte gemacht werden und der gesetzliche Vormund muss dann die Kosten wie oben beschrieben für die Immobilie bezahlen können.

Mal schnell Immobilien an Kinder übertragen?

Geht nicht! Sie können während der Scheidungsphase nicht mal eben schnell eigenmächtig und allein an die Kinder übertragen, damit Sie dann im Zugewinnausgleich offiziell weniger haben. Dieses wird ihr ehemaliger Partner durch Ihren oder seinen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Freibeträge bei der Übertragung an die Kinder

Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 je Elternteil alle 10 Jahre. Es ist also das Gespräch mit dem Steuerberater vor der Übertragung zu suchen, ob und was an Steuern ausgelöst wird. Wie gesagt, für minderjährige Kinder gilt, dass nur positive Rechtsgeschäfte durchgeführt werden dürfen. Die andere Frage, die man sich gerechterweise als Eltern stellen muss, ist natürlich, ob es einem Kind guttut, so viel Geld in jungen Jahren zu besitzen. Auch ein Sachverständiger für Immobilienbewertung hilft Ihnen, Werte für Immobilien zu ermitteln, wenn große Immobilienvermögen vorhanden sind. Hierbei kann dann auch ein etwaiges Nießbrauchrecht oder Wohnrecht berücksichtigt werden.

Sie haben Fragen rund um das Thema Immobilien an Kinder übertragen? Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Trennung oder Scheidung

Trennung oder Scheidung – was passiert mit unserer Immobilie

Man hat verschiedene mögliche Wege nach Trennung oder Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie zu verfahren. Die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus kann vermietet oder verkauft werden, es kann aber auch z.B. auf die Kinder übertragen werden oder von einem Partner übernommen werden. In diesem Teil der Miniserie „Scheidung“ wollen wir einmal etwas genauer die Möglichkeiten nach Trennung oder Scheidung angucken.

Trennung oder Scheidung

Trennung oder Scheidung Standardlizenz AdobeStock_62173143 lassedesignen

Trennung oder Scheidung – wer soll in der Immobilie bleiben

Hat man sich dafür entschieden, sich zu trennen, zieht einer der Partner früher oder später schon einmal aus. Bei einer Mietwohnung recht einfach – beide suchen sich was kleineres neues und die alte große Wohnung wird gekündigt. Beim Immobilieneigentum und der Ehe ist es meistens so, dass einer der Ehepartner in der Immobilie im Trennungsjahr wohnen bleibt. Auch Wechselmodelle – einer die eine Woche, der andere die andere Woche werden immer „beliebter“. Wenn Kinder im Spiel sind durchaus eine Überlegung, damit die Kinder in der gewohnten Umgebung bleiben, aber auch etwas von beiden Elternteilen haben. Das kann aber natürlich i.d.R. keine permanente Lösung sein. Natürlich kann man auch schon im Trennungsjahr die Immobilie verkaufen.

Nutzung und Eigentum

Der Nutzer muss nicht der Eigentümer sein. Nur weil beispielsweise einer der beiden die Immobilie im Trennungsjahr nutzt, heißt nicht, dass er/ sie die Immobilie dann auch als Eigentümer behält. Wir sehen uns hierbei als Berater. In einem ersten unverbindlichen kostenfreien Gespräch beraten wir Sie gern umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten. Welches IHR Weg ist, müssen Sie entscheiden. Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin, www.von-stosch.de.

Fragen über Fragen bei Trennung oder Scheidung

Es ist eine absolut individuelle Entscheidung, was mit der Immobilie passiert. Bleibt einer in der Immobilie? Gehört einem die Immobilie allein? Dann ist der rund um die Immobilie auch allein der Entscheider. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden zusammen, muss dieses Thema zwangsläufig besprochen werden. In der Regel ist ja auch noch ein Kredit auf dem Haus, der bedient werden muss. Bei der Entscheidung, was mit der Immobilie passiert, müssen einfach verschiedenste Aspekte beachtet werden: Können „wir“ uns das überhaupt leisten? Wer behält die Kinder? Wie weit sind die Arbeitswege? Fühle ich mich als Partner für die Trennung verantwortlich und ziehe freiwillig aus?

Streiten

Wenn bei Trennung oder Scheidung keiner der beiden Partner ausziehen will, entscheidet irgendwann i.d.R. das Gericht für Sie. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird das Gericht immer im Sinne der Kinder entscheiden – das Kindeswohl steht hierbei an erster Stelle. Das heißt i.d.R. verbleiben die Kinder (je auch nach Alter) in Ihrer gewohnten Umgebung. So ist dann der Partner, bei dem die Kinder bleiben (es gibt auch „hälftige“ Wechselmodelle), berechtigt im Haus oder in der Wohnung zu bleiben.

Der Vorteil, den der da lebende Partner durch das Wohnen erhält, kann als Miete oder auch als Unterhaltszahlungen angerechnet werden und zählt mit in den Zugewinnausgleich.

Zugewinnausgleich bei Trennung oder Scheidung

Es ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs spätestens zu entscheiden, was mit der Immobilie passiert. Bleibt einer wohnen und gehört die Immobilien weiterhin beiden, muss ein Ausgleich in welcher Form auch immer gezahlt werden. Hier ist immer die Frage, ob denn überhaupt die Rate der Bank weiter bedient werden kann. Aber auch Modelle mit Wohnrecht für den Partner, etc. sind möglich. Wenn man entschieden hat, dass das Haus oder die Wohnung verkauft werden soll, kann dieses auch schon vor der Scheidung passieren. Eine Teilung von reinem Geld ist oft einfacher, was wieder den Zugewinnausgleich vereinfacht. Wenn Sie Fragen rund um das Thema haben, kontaktieren Sie uns gern.

Was steht mir bei der Scheidung zu?

Was steht mir bei der Scheidung zu? Oder darf es ein wenig mehr sein?

Was steht mir bei der Scheidung zu? Das ist wohl die Frage, die irgendwann Männlein als auch Weiblein in den Kopf schießt, wenn man vor dem Scherbenhaufen seiner Ehe steht.

Was steht mir bei der Scheidung zu?

Was steht mir bei der Scheidung zu Standardlizenz AdobeStock_222217007 Svitlana

Zugewinnausgleich und was steht mir bei der Scheidung zu?

Bei der Hochzeit und natürlich davor überglücklich, gedopt, doch Hormone und Glücksgefühle verzichten die meisten Paare auf einen Ehevertrag. Wenn es dann doch zur Ehescheidung kommt und die Gefühle einen getäuscht haben, gilt dann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1353ff. BGB. Aber was ist die Zugewinngemeinschaft und was ist der Zugewinnausgleich? Oder anders gesagt: Was steht mir bei der Scheidung zu?

Der Zugewinn

Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz von Anfangsvermögen zu Endvermögen. Ganz grob kann man sagen, dass er also aus dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abzüglich des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung besteht. Dabei müssen dann alle Vermögenswerte und Wertgegenstände, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden, unter den ehemaligen Partner aufgeteilt werden. Schmuck, Autos aber auch Immobilien fallen unter diese Kategorie.

Was steht mir bei der Scheidung zu? Immobilien und Vermögensanstieg

Für den Zugewinn wird auch das Einkommen der beiden ehemaligen Partner betrachtet. Wenn Partner X deutlich mehr verdient hat, da Partner Y sich um z.B. die Kinder und den Haushalt gekümmert hat, steht Partner Y de Hälfte des Zugewinns zu. Wenn beispielsweise Geldvermögen oder Wertpapiere während der Ehezeit angelegt wurden, wird dieses geteilt – das ist recht einfach. Renten- oder Pensionsansprüche werden ebenso verglichen und aufgeteilt.

Wenn Immobilien während der Ehezeit angeschafft worden sind oder deutlich an Wert zugenommen haben, fallen mit in den Zugewinn. Hat ein Ehepartner beispielsweise ein Haus mit in die Ehe gebracht, das deutlich an Wert zugenommen hat während der Ehezeit, fällt dieser Wertzuwachs mit in den Zugewinn. So ist die Frage: Was steht mir bei der Scheidung zu? Durchaus teilweise berechtigt. Allerdings sollte hier auch die Überlegung in den Raum gestellt werden, wenn erhebliches Vermögen vor der Eheschließung vorhanden ist, dann dementsprechend nicht auf einen Ehevertrag zu verzichten. Wenn man gemeinsam für das eigene Haus, was während der Ehe gekauft wurde, einen Kredit aufgenommen hat, haftet man auch weiterhin gemeinsam für die Rückzahlung.

Ermittlung des Wertes von Immobilien bei Zugewinn

Ein Wertgutachten eines Sachverständigen oder Gutachters muss her. Das kann entweder friedlich passieren oder vor Gericht. Hierbei wird dann der Wert der Immobilie am Tag der Eheschließung und am Tag des Scheidungsantrags ermittelt. Verkehrswert mindernde, aber auch steigernde Faktoren werden so berücksichtigt.

Die Berechnung des Zugewinns kann sich als sehr aufwändig erweisen. Gerade bei großen Vermögen oder vielen Wertgegenständen wie beispielsweise Autos oder Gemälden müssen lauter Sachverständige die Werte im Streitfall ermitteln. Ein Sachverständiger wie auch die Juristen oder das Gericht, die diesen Weg für die Frage: „Was steht mir bei der Scheidung zu?“, begleiten, arbeiten nicht umsonst. So werden zum Teil sehr – „NE!“ – sehr, sehr, sehr teure Gerichtsverfahren angestrebt, um eine minimale Differenz beim Zugewinn zu ermitteln. Die friedliche Einigung ist manchmal die deutlich kostengünstigerer, aber auch lukrativere! Die Immobilienmediation ist manchmal eine gar nicht so schlechte Idee.

Sie haben Fragen oder Anregungen zu dem Thema: „Was steht mir bei der Scheidung zu?“. Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Scheidung und Anwalt

Scheidung und Anwalt – so finden Sie den passenden Anwalt

Scheidung und Anwalt – leider sind einvernehmliche Scheidungen immer noch eine Ausnahme. Oftmals ist es die Angst benachteiligt zu werden, dass die Parteien dazu bringt einen Anwalt einzuschalten. Die Wahl des Anwalts ist daher extrem wichtig. Grund genug ein eigenes kleines Kapitel darüber in unserer Miniserie über Scheidung zu widmen.

Scheidung und Anwalt

Scheidung und Anwalt Standardlizenz AdobeStock_384114752 freeograph

Worauf sollten Sie achten?

Klare rechtliche Regeln geben vielen Menschen Halt. Ja, nicht alle Scheidungen werden – Gott sei Dank – zum Rosenkrieg oder zur Schlammschlacht. Aber verletzte Gefühle, Unsicherheit und doch auch oftmals offenen oder unausgesprochene (Streit-)Punkte behindern die Kommunikation und die Lösungsansätze. Das behindert eine friedliche Einigung. Gerade, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist und Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Wie wird der Zugewinn aufgeteilt? Was passiert mit den Kindern? Hier kommt es dann doch schnell zu Uneinigkeit oder sogar Streit. Auch die Frage, was mit der gemeinsamen Immobilie passiert, trifft meist auf erhebliche Schwierigkeiten.

Der gemeinsame Anwalt

Wenn man sich geeinigt hat, sich zu trennen, aber noch „gut miteinander kann“, gibt es die Möglichkeit einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen. Er vermittelt zwischen den beiden Seiten, erörtert alle Angelegenheiten und arbeitet die besten Lösungen für beide Seiten. Die Alternative dazu wäre eine gemeinsame Immobilienmediation. Diese Art der Scheidung ist auch deutlich kostengünstiger als ein langwieriger Gerichtsstreit. Laut dem Essener Institut für Anwaltsmanagement liegt der durchschnittliche Stundensatz bei einem Rechtsanwalt bei ca. 180 Euro. Es bedeutet also einen deutlichen Unterschied, ob ein oder zwei Anwälte benötigt werden, da eh schon mehrere tausend Euro auf das Paar zukommen.

Scheidung und Anwalt – zwei Anwälte

Klar kann es immer im Streitfall dann noch dazu kommen, dass sich jeder für einen eigenen Anwalt entscheidet. Eine Spezialisierung auf Familienrecht ist sicherlich hilfreich, muss aber nicht zwingend sein. Gerade wenn es bei der Scheidung nicht nur um die Aufteilung von Vermögenswerten geht, sondern auch um die Klärung von Unterhalt, sollte die Spezialisierung vorliegen. Wissen und Erfahrung über Scheidungsrecht sollte bei Ihrem Anwalt – egal ob einer oder zwei – vorhanden sein. Dieses steht i.d.R. auf der Homepage des Anwalts, aber im Zweifel kann man einfach nur fragen.

Die Wahl für Scheidung und Anwalt

Wie viel Informationen stellt der Anwalt zum Thema „Scheidung“ auf seiner Homepage zur Verfügung? Wie viele Scheidungen hat er schon begleitet? Und natürlich: „Kann man sich riechen?“. Die Chemie zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt sollte stimmen. Es gibt auch verschiedenste Bewertungsportale für Anwälte. Neben der online Suche kann es auch sinnvoller sein im Bekanntenkreis rumzufragen. Wenn man bedenkt, dass heute rund 50 % der Ehen geschieden werden, hat sicherlich jeder ein, zwei Freunde, die dasselbe erlebt haben und über Ihre Erfahrungen mit Ihrem Anwalt berichten können.

Streit bringt einen beim Thema Scheidung nicht voran! Gerade, wenn Kinder aus der Ehe hervorgehen, ist der friedliche Weg zu bevorzugen. Eine Immobilienmediation kann dem ganzen vorangehen – geben Sie dem ganzen eine vernünftige Chance. Florian von Stosch hat als Immobilienmediator schon viele Paare begleitet. Dabei ist hier der Vorteil, dass sowohl die Immobilie bewertet werden und friedlich nach einer Lösung gesucht werden kann. Dabei findet keinerlei Rechtsberatung statt. Es geht darum eine friedliche, vernünftige, für beide Seiten akzeptable Lösung zu erarbeiten.
Das stellen Sie vielleicht am besten bei einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch fest. Kontaktieren Sie uns gerne, www.von-stosch.de

Immobilien bei der Scheidung

Immobilien bei der Scheidung – Möglichkeiten bei einer Scheidung

Immobilien bei der Scheidung? Was passiert bei der Scheidung mit der Immobilie. Man hat doch eh den Kopf voll mit vielen anderen Dingen. Es muss aber auch entschieden werden, was mit der gemeinsamen Immobilie passiert. Kann man in dem Haus oder der Wohnung wohnen bleiben? Steht mir die Hälfte oder mehr zu? Was passiert mit der Finanzierung? Fragen, die sicher friedlich geklärt werden sollten – was aber ja bekanntermaßen nicht immer möglich ist. Daher haben wir hier in Teil 1 unsere Miniserie „Scheidung“ einmal ein paar Möglichkeiten aufgezählt, was mit der Immobilie passieren könnte. Es wird recht „grob“ dargestellt. Jeder mögliche Plan bedarf individuellen Anpassungen.

Immobilien bei der Scheidung

Immobilien bei der Scheidung Standardlizenz AdobeStock_324187373 Andrii Yalanskyi

Immobilien bei der Scheidung …. Und viele Fragen

Partnerschaften sind im Gegensatz zu Bauwerken manchmal nicht für die Ewigkeit gemacht. Die Scheidungsquote liegt heute bei rund 50 %. Die wenigsten Menschen wollen bei der Hochzeit oder beim Hauskauf über die mögliche Scheidung nachdenken. So müssen sich bei der Trennung auch Gedanken zur gemeinsamen Immobilie und zu Wertgegenständen gemacht werden.  Dabei müssen natürlich auch Kinder und viele andere Varianten bedacht werden. Wir möchten anhand der Familie Meier verschiedene Beispiele durchgehen. Dabei haben sich Herr und Frau Meier kurz nach der Eheschließung das gemeinsame Haus gekauft. Es gehört beiden zu gleichen Teilen, also 50 : 50. Es wurde kein Ehevertrag geschlossen und zwei Kinder sind aus der Ehe hervorgegangen. Hier auch der klassische Fall, dass die Kinder nach der Trennung bei Frau Meier leben sollen. Doch wo werden die drei Leben? Und wo wird Herr Meier leben?

Immobilien bei der Scheidung – beiden gehört weiterhin das Haus

Frau Meier bleibt weiterhin im Haus leben. So der Plan, auf den sich Herr und Frau Meier geeinigt haben. Das ist grundsätzlich möglich. Entweder zahlt Frau Meier dann eine Miete an Herrn Meier oder die „Miete“ wird mit den anstehenden Unterhaltszahlungen angerechnet. Dabei bleiben beide ehemaligen Ehepartner im Grundbuch. Frau Meier könnte auch die Kosten für die Hypothek statt Miete zahlen. Hier kommt es sehr auf die individuellen Einkommensverhältnisse beider an.

Herr Meier wird ausgezahlt, Frau Meier wird Alleineigentümer

Das Ehepaar hat sich darauf geeinigt, dass Frau Meier Herrn Meier auszahlt. Als Rechenbeispiel mit vereinfachten Zahlen: Das Haus sei 400.000 aktuell Wert (darauf kann sich friedlich geeinigt werden, oder über Maklereinschätzung oder über Sachverständigengutachten). Vor 10 Jahren haben Sie das Haus gekauft und 100.000 bereits abbezahlt. Bleibt eine Restsumme von 300.000, die dann von Frau Meier alleine abgezahlt werden müsste. Die Bank muss bei der Finanzierung natürlich auch „mitspielen“. Frau Meier müsste Herrn Meier die Hälfte des bereits abgezahlten Wertes – also 50.000 Euro – bezahlen.

Schenkung an die Kinder – Immobilien bei der Scheidung

Frei Meier bleibt mit den Kindern in der Immobilie wohnen und die Kinder kriegen das Haus als Schenkung vorab überschrieben. Frau Meier kann dabei als Vormund bis zum 18.ten Lebensjahr für die Kinder fungieren. Bei mehreren Kindern kann diese Option durchaus schwierig werden. Es biete sich daher meist bei Einzelkindern an. Auch wird bei minderjährigen Kindern das Gericht entsprechend den Sachverhalt prüfen. Ggf. wird hier ein anderer Betreuer eingesetzt.

Immobilien bei der Scheidung – Teilung der Immobilie

Wenn der Grundriss des Hauses es zulässt, kann das Haus auch in zwei Wohnungen aufgeteilt werden. Dazu sollten sich natürlich die ehemaligen Partner auch sehr gut verstehen, da man ja dann Tür an Tür wohnt. Hierzu ist die Teilung des Hauses notwendig.

Das Haus wird vermietet und die Miete geteilt

Man vermietet das Haus und von der Miete wird die Bankrate getragen. Das Vorgehen sichert natürlich auch einen gewissen Teil Erbe für die Kinder. Allerdings ist man dann zusammen gebunden. Wenn einer der beiden mal Geld braucht, kann es später zu Diskussionen oder Schwierigkeiten kommen.

Hausverkauf – Immobilien bei der Scheidung

Das Haus wird verkauft und der Erlös geteilt. Wohl eine der klassischen Optionen bei Immobilien bei der Scheidung. Das gibt dann je nach Immobilienmarkt eine Finanzspritze für den Neuanfang. Hierbei sollte man auf einen unabhängigen Experten zurückgreifen, der für die optimale Vermarktung sorgt. Hier muss der alte Kredit mit ggf. Vorfälligkeit ausgezahlt werden.

Die Teilversteigerung

Wohl und Gott sei Dank eines der letzten Mittel und relativ selten. Herr und Frau Meier können sich gar nicht einigen. Frau Meier beantragt daraufhin die Teilversteigerung beim Amtsgericht. Meist wird hierbei ein sehr viel geringerer Erlös für die Immobilie erreicht. Man „verbrennt“ also das Geld, was man sich gemeinsam über Jahre angespart hat.

Viele Wege führen bei Immobilien bei der Scheidung nach Rom. Welcher der richtige ist, muss individuell entschieden werden. Die Beratung durch einen Sachverständigen oder Immobilienmediator oder natürlich einen Juristen ist ratsam. Sie haben Fragen zu dem Thema? Kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

Halstenbek

Halstenbek

Halstenbek, die amtsfreie Gemeinde befindet sich im Kreis Pinneberg. Es wurde im Jahre 1296 zum ersten Male in einem Schuldbuch Hamburgs erwähnt. Halstenbek besteht aus Ort, Krupunder und Brande/Niederhöfen. Das Dorf Halstenbek, welches ehemals dem dänischen Königreich angehörte, wurde nach den Kriegen und dem Wiederaufbau durch seine forstwirtschaftlichen Pflanzungen bekannt. Seit dem Jahre 1970 gibt es ein Gewerbegebiet und somit wurde der Ort an die Bundesautobahn 23 angeschlossen. Daraus ergab es sich, dass sich die bekannte „Möbelmeile“ oder auch „Wohnmeile Halstenbek“ entwickelt hat.

Der Ort bietet nicht nur Touristen viele Sehenswürdigkeiten wie interessante Funde aus der Steinzeit. Den Einwohnern werden hier viele Möglichkeiten zum Leben, Entspannen und zu Aktivitäten in der Natur geboten.

Halstenbek

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Wohnen und Leben

Halstenbek besitzt nicht nur die meisten Baumschulen, es wurde zu einem wichtigen Wirtschaftsstandort. Die Gemeinde  bietet auch zahlreiche Annehmlichkeiten für Einwohner. Für Familien ist es eine wunderschöne Stadt, die von ausreichenden Kinderbetreuungsplätzen bis hin zur Schulbildung alles bietet, was Kinder und Jugendliche benötigen. Kinder jeden Alters fühlen sich hier wohl. Hier kommt auch die Kultur nicht zu kurz. Des Weiteren gibt es ausreichend Gesundheitseinrichtungen und Orte zur sportlichen Betätigung. Großartige Möglichkeiten zum Einkaufen und Shoppen sind ebenfalls gegeben. Von Stosch Immobilien ist über den Immobilienmarkt in hier bestens informiert. Selbstverständlich auch über den momentanen Marktwert der Immobilien. Sind Sie interessiert daran, Ihren Hauptwohnsitz nach Halstenbek zu verlegen, stehen wir Ihnen für alle Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren übernehmen wir für Sie selbstverständlich auch die Suche nach einer neuen Wohnung oder einem Eigenheim, wenn Sie dies wünschen.

Verkaufen, vermieten, kaufen oder mieten – Immobilien Halstenbek

Sind Sie daran interessiert, eine Immobilie zu kaufen oder zu mieten, haben wir für Sie sicherlich die richtigen Immobilien in Halstenbek. Es ist für uns selbstverständlich, Sie bei der Suche und allen dazugehörigen Schritten zu unterstützen und zu begleiten. Sind Sie hingegen daran interessiert Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu vermieten, sind wir ebenfalls der richtige Ansprechpartner. Wir übernehmen für Sie das Bewerben einer Anzeige und auch alle weiteren dazugehörigen Angelegenheiten, bis ihre Immobilie verkauft oder vermietet ist. Von Stosch Immobilien ist zudem für Grundstücksbewertungen und auch Gutachten von Objekten der richtige Ansprechpartner in Halstenbek und in der Umgebung. Durch langjährige Erfahrungswerte kann Ihre Immobilie fachmännisch beworben und zum Verkauf oder zur Vermietung gebracht werden. www.von-stosch.de

Kreis Pinneberg – Halstenbek

Florian von Stosch ist ein von der DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilien. Seine Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf den Kreis Pinneberg, Halstenbek, Schenefeld und Rellingen. Wenn es um die Vermietung oder den Verkauf einer Immobilie geht, wird selbstverständlich das Marktumfeld genauestens analysiert, um für Sie ein detailliertes Verkehrswertgutachten zu erstellen. Dabei können Sie sich auf die langjährige Erfahrung verlassen, die Florian von Stosch gesammelt hat. Ob es dabei um Einfamilienhäuser geht, Reihenhäuser oder Villen, Mehrfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen wird jedes Objekt gleichwertig genauestens behandelt. Alles wird fachgerecht bewertet und professionell durchgeführt.

Des Weiteren steht Ihnen von Stosch Immobilien auch bei Angelegenheiten wie Erbschaftsangelegenheiten, Schenkungen und vielem mehr, das Immobilien betrifft, jederzeit gerne zur Verfügung. Halstenbek ist nicht nur eine wunderschöne Stadt, die vieles bietet, sondern besitzt auch eine hohe Lebensqualität.