Zwangsversteigerungen Teil 2  

Zwangsversteigerungen – Chancen für den Ersteigerer

Zwangsversteigerungen bieten für Kaufinteressenten Chancen, eine Immobilie kostengünstiger zu erwerben. In den letzten Jahren waren Zwangsversteigerungen uninteressant geworden, da die niedrigen Zinsen und absurd gestiegenen Kaufpreise die Preise auch bei dem Versteigerungsverfahren zu hoch getrieben haben. Jetzt haben sich die Spielregeln geändert bzw. ändern sich gerade, dass voraussichtlich auch mehr und mehr Zwangsversteigerungen stattfinden werden. Dabei wird bei der Versteigerung i.d.R. der ermittelte Verkehrswert nicht erreicht. Dieses wird aber die Zukunft zeigen. Es wird natürlich auch eine deutliche Frage sein, wo und was genau versteigert wird.

Die Nebenkosten fallen beim Kauf über die Zwangsversteigerungen auch geringer aus. Hierbei entfallen die Notar- und Maklerkosten. Ein weiterer Vorteil ist sicherlich das Verkehrswertgutachten und die Chance, ein Schnäppchen zu machen. Das Amtsgericht muss bei Zwangsversteigerungen transparent arbeiten. Im ausführlichen Gutachten erkennt man Baumängel und Bauschäden, aber auch Haken, wenn denn auch Innenaufnahmen vorhanden sind. Denn da liegt auch das Risiko.

Zwangsversteigerungen Teil 2

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Zwangsversteigerungen die Risiken

Sie als Kaufinteressent der Immobilie haben keinerlei Recht, das Haus oder die Wohnung von innen vorab zu besichtigen. Das gleich gilt auch für den Gutachter, den Mieter oder Eigentümer der Immobilie sind nicht verpflichtet, Besichtigungen zu erlauben. So kaufen Sie ggf. die Katze im Sack, wenn nur eine Besichtigung von außen möglich war.  Sie haben keinen Haftungsanspruch wegen Mängel. Auch können Sie nach erfolgreicher Ersteigerung nicht einfach wieder vom Vertrag zurücktreten. Dass eine solche nur von außen stattfinden oberflächliche Inaugenscheinnahme nicht alle Mängel zutage bringt, sollte klar sein. Die Kosten für Modernisierung bzw. Sanierung müssen so im „Blindflug“ geschätzt werden. Nicht unbedingt ein Anfängermodell.

Gebot ist Gebot

Ein abgegebenes Gebot kann nicht zurückgezogen werden. Ein Gebot ist quasi ein Vertragsabschluss. So sollten Sie sich der Anzahlung, aber auch der Finanzierung sicher sein. „Einfach mal nen Gebot abgeben“ sollte vermieden werden. Sie sollten sich bei dem Immobilienerwerb über Zwangsversteigerungen im Klaren sein, dass auch die Immobilie nicht unbedingt nach dem Gerichtstermin einzugsbereit ist. Auch ist ggf. noch der bisherige Eigentümer oder Mieter im Haus / in der Wohnung.

Sie haben Fragen oder Anregungen zu dem Thema? Kontaktieren Sie uns gerne, www.von-stosch.de

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