Jahressteuergesetzes 2022 – Erbschaft- & Schenkungsteuer Immobilien

Jahressteuergesetzes 2022 Bewertungsgesetz

Wichtige Änderungen stehen im Jahressteuergesetzes an, gerade im Hinblick auf das Bewertungsgesetz. Sicherlich sind bei den Änderungen drei Punkte hervorzuheben:

  • Anrechenbare Bewirtschaftungskosten im Rahmen der neuen Systematik für das Ertragswertverfahren (pauschalisiert und variabel)
  • Erbbaurecht Einführung einer neuen Systematik zur Bewertung mit Erbbaugrundstückskoeffizienten
  • Änderung und Anpassung der Werte für das Sachwert- und Ertragswertverfahren
Jahressteuergesetzes

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Jahressteuergesetzes 2022 Sach- und Ertragswertverfahren

Insbesondere wird das Sach- und Ertragswertverfahren von bebauten Grundstücken sowie die Bewertung von Erbbaurechtsfällen an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) angepasst. Das Sachwertverfahren ist i.d.R. Grundlage für die Bewertung von selbst genutzten Immobilien (z.B.: Einfamilienhäuser) und das Ertragswertverfahren bei Mietwohnobjekten (renditeorientierte Objekte).

So soll sichergestellt werden, dass der jeweilige Gutachterausschuss für Grundstückswerte auf Grundlage der ImmoWertV alle für die Wertermittlung erforderlichen Daten ermittelt. Hierbei sind weiterhin die Grundsätze der Modellkonformität in der Wertermittlung zu beachten. Weiterhin sollen diese Daten auch bei der Grundbesitzbewertung für Erbschafts- oder Schenkungszwecke oder Grunderwerbssteuerberechnung sachgerecht angewendet werden können. Und hier ist der etwas versteckte Hinweis, dass die Bewertungsgröße sich in nicht unerheblichen Maße geändert haben – allerdings nur wenn denn GAA keine! Werte veröffentlicht.

Immobilienübertragung

Gerade hier ist ein Knackpunkt oder eine wesentliche Änderung im Entwurf Jahressteuergesetzes 2022. Besonders bei Immobilienübertragungen im Rahmen von Erbschaft oder Schenkung ist eine weitreichende Verschlechterung der steuerlichen Bewertungsverfahren für den Steuerzahler festzustellen, wen entsprechenden Werte duch den GAA nicht veröffentlicht werden.

Insbesondere seinen hierbei erwähnt die Herabsetzung des Liegenschaftszinssatzes oder die zum Teil erhebliche Anpassung des Sachwertfaktors. Aber auch die Einführung der Regionalfaktoren (dies ist eher den Forderungen der Banken geschuldet) oder die Herabsetzung der Ansätze für Bewirtschaftungskosten oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauern lassen den Steuerpflichtigen nicht als Gewinner dastehen. Nach ersten Schätzungen der Literatur ist dieses gleichbedeutend mit einer Immobilienwertsteigerung zwischen 20 bis 50 % für EFH oder ETW oder mehr bei z.B.: Gewerbeobjekten. Das bedeutet auch bei einer Schenkung oder einer Erbschaft, sobald das Jahressteuergesetzes 2022 in Kraft tritt (momentan geschätzt November 2022), dass entsprechend höhere Steuern ggf. zu zahlen sind.  Das heißt eine höhere steuerliche Belastung, obwohl gar kein Verkauf geplant ist. Gerade bei ungeplanten Erbschaften sind manch Betroffene schlichtweg überfordert, dass entsprechende Notverkäufe drohen. Hilfe kann hier auch durchaus entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen bringen. Betroffenen haben die Möglichkeit zum „Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts“.

Somit empfiehlt es sich vielleicht schneller als geplant, aber auf jeden Fall immer mit der frühzeitigen Hilfe eines Steuerberaters zu planen.

Bei Fragen gern www.von-stosch.de

 

 

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