Verschlagwortet: Provision

Bestellerprinzip Makler

Bestellerprinzip Makler

Bestellerprinzip Makler: Wird ein Auftrag erteilt und dieser Auftrag ausgeführt, muss der Dienstleister vom Auftraggeber bezahlt werden, das ist die Definition des Bestellerprinzips. Im Falle des Handels mit Immobilien gilt seit Ende des Jahres 2020 ein neues Gesetz. Dieses Gesetz regelt die Bezahlung der Provision. Die Maklerprovision muss seitdem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer je zur Hälfte übernommen werden bzw. ganz vom Verkäufer. Bei der Vermietung von Immobilien ist dieses Gesetz schon im Jahre 2015 festgelegt worden.

Wie funktioniert das Bestellerprinzip, Kauf und Verkauf?

Die neue gesetzliche Regelung für die Provision eines Maklers gilt seit dem Ende des Jahres 2020 und ist seit Beginn 2021 relevant für Käufer, Verkäufer und Makler. Das bedeutet, dass die Zahlung der Maklerprovision je zur Hälfte vom Verkäufer und dem Käufer bezahlt wird bzw. der Verkäufer ganz die Maklercourtage übernehmen muss.

Faktencheck in Kürze:

  • Gesetz zur Verteilung der anfallenden Maklerkosten bei Vermittlung von Wohnungen und Häusern gilt seit 2020
  • Eine Tätigkeit auf Provisionsbasis für Makler für Verkäufer ist somit nicht mehr möglich.
  • Die Maklerkosten werden nun zwischen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte aufgeteilt.

Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser das Bestellerprinzip Makler

Die gesetzliche Regelung gilt nur bei der Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, dabei kann aber auch eine Vermietung gemeint sein. Das Gesetz gilt jedoch nicht bei Verkäufen von unbebauten Grundstücken, Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern. Die gesetzliche Regelung gilt außerdem nur dann, wenn der Käufer der Immobilie ein Verbraucher ist. Es gilt nicht für Käufe von Unternehmen. Des Weiteren muss der Vertrag zwischen Makler, dem Käufer und dem Verkäufer immer schriftlich geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen und Verträge sind nun nicht mehr ausreichend.

Bestellerprinzip Makler

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Das Gesetz beinhaltet verschiedene Regelungen zum Bestellerprinzip Makler

Es bestehen seit Wirksamkeit des Gesetzes drei Formen, um Provisionszahlungen zu regeln. Gerne ist Florian von Stosch dazu bereit, Sie weitergehend zu diesem Thema zu informieren.

Möglichkeit 1, die Doppelprovision

Der Makler hat durch das neue Gesetz die Möglichkeit, mit dem Käufer und dem Verkäufer einen Vertrag zu schließen, um eine Doppelprovision zu vereinbaren. Hier ist darauf zu achten, dass die Kosten des Maklers für beide, den Käufer und den Verkäufer gleich hoch sind.

Möglichkeit 2, die Abwälzung

In diesem Falle wird nur zwischen dem Makler und dem Verkäufer ein Vertrag geschlossen. Im Nachhinein jedoch wird ein Teil dieser Provision auf den Käufer abgewälzt. In diesem Falle hat der Verkäufer die Nachweispflicht, dass er die Zahlung an den Makler durchgeführt hat.

Möglichkeit 3, nur eine der beiden Parteien zahlt die volle Provision an den Makler

Es besteht kein Zwang der Doppelprovision seit Inkrafttreten des Gesetzes. Dadurch kann es vorkommen, dass nur eine der beiden Parteien die Kosten des Maklers zu übernehmen hat. Für diese Möglichkeit bestehen zwei Varianten:

Variante 1

Der Verkäufer und der Makler vereinbaren eine Provision und der Verkäufer bezahlt diese. Diese Variante wird Innenprovision genannt.

Variante 2

Hier kommt die Außenprovision zum Tragen. Das bedeutet, der Käufer erteilt einen Auftrag an den Makler und zu diesem Zeitpunkt hat der Makler noch kein Kaufobjekt zur Verfügung. Dann wird erst bei Vollendung des Vertrages festgestellt, wie die Sachlage ist.Selbstverständlich gibt es noch weitere detaillierte Erklärungen, hier wurde nur auf die wichtigsten eingegangen. Mehr Info? Melden Sie sich gern bei uns www.von-stosch.de

 

Widerrufsbelehrung beim Kauf einer Immobiie

Widerrufsbelehrung beim Kauf

Interessenten für Immobilien, die eine online Anfrage für eine Immobilie stellen, erhalten zunächst eine Widerrufsbelehrung von dem zuständigen Makler. Dieses Vorgehen ist gesetzlich verankert und trotzdem verunsichert es viele Interessenten. Diese denken, sie müssten, ohne dass ein Geschäftsabschluss erfolgt, an den Makler eine Zahlung leisten.

Wir haben Ihnen das ganze auch in diesem kleinen Film einmal zusammengefasst:

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Was der Interessent zur Widerrufsbelehrung wissen sollte

Die meisten Interessenten sind sehr unsicher und wissen nicht, wie sie mit einer Widerrufsbelehrung umgehen sollen. Interessenten an Immobilien haben in jedem Falle ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung verpflichtet zunächst einmal zu nichts und stellt keinen Kaufvertrag dar.

Des Weiteren gilt:

  • Der Immobilieninteressent muss eine Widerrufsbelehrung schriftlich erhalten.

Klienten können seit Juni 2014 Verträge mit Immobilienmaklern, die online, per Telefon oder E-Mail abgeschlossen worden sind, im Zeitraum von 14 Tagen widerrufen. Ein Makler ist somit verpflichtet, den Kunden eine Widerrufsbelehrung zuzusenden. Vergisst ein Makler eine Widerrufsbelehrung zuzusenden, verlängert sich die Frist um weitere 14 Tage.

  • Eine Provision muss erst dann bezahlt werden, wenn ein Makler seine Leistung erbracht hat.

Da ein Makler eine Beweiskraft über das Übermitteln einer Widerrufsbelehrung zu erbringen hat, wird dieser sich eine Übernahme immer bestätigen lassen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Widerrufsbelehrung nur dann unterschrieben werden muss, wenn es zu einem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Makler kommt. Deswegen muss kein Interessent Angst haben, eine Provision zu bezahlen, wenn kein Vertrag zustande kommt. Grundsätzlich muss natürlich immer darauf geachtet werden, was man unterschreibt.

  • Es ist kein Widerruf notwendig, wenn ein Interessent kein Interesse mehr an der Immobilie hat.

Eine Provision ist zu bezahlen, erst nach Zustandekommen eines Kauf- oder Mietvertrages. Gefällt eine Immobilie dem Interessenten nicht bei einer Besichtigung, muss kein Widerruf erfolgen. Jedoch sollte der Makler vom Kunden darüber informiert werden, dass an dem Objekt kein Interesse besteht.

  • Wurde der Vertrag beiderseits erfüllt, erlischt das Widerrufsrecht.

Wurde ein Vertrag unterzeichnet, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Angabe von Gründen widerrufen. Die gesetzliche Regelung besagt in diesem Falle, dass alle bisherigen Zahlungen retourniert werden müssen. Ein Makler darf auch keine Gebühren für den Widerruf verlangen. Hat ein Makler jedoch ein Objekt vermittelt und der Kunde wurde über seine Rechte informiert, ist es nicht so einfach, einen Vertrag zu widerrufen.

Der Kunde verliert in diesem Falle das Widerrufsrecht. Ist in diesem Falle jedoch keine Widerrufsbelehrung erfolgt, kann ein Vertrag widerrufen werden, wenn die Vertragserfüllung erfolgte. In diesem Falle verliert der Makler sein Recht auf die Provision.

  • Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf des 14-tägigen Widerrufsrechts den Makler anzuweisen, seine Aufgabe zu erfüllen.

Auf ein Widerrufsrecht kann niemals verzichtet werden. Der Kunde kann jedoch vom Makler verlangen, seine Vertragserfüllung zu beginnen, bevor die 14-tägige Widerrufsfrist verstrichen ist. Hierbei muss der Makler den Kunden informieren, dass dessen Widerrufsrecht endet, wenn die Erfüllung der Leistung erfolgt ist. Der Kunde muss in diesem Falle über alle seine Rechte aufgeklärt werden. Dadurch kann ein Kunde nicht mit dem Verkäufer oder Vermieter einen Vertrag abschließen und den Makler außen vor lassen, um keine Provision bezahlen zu müssen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung Adobe Stock Standard Lizenz 78661320 Marco2811

Fazit

Eine Widerrufsbelehrung ist eine äußerst nützliche und notwendige Maßnahme, die nicht nur Kunden, sondern auch Makler schütz. Diese Belehrung sollte aber immer vor der Unterzeichnung gut durchgelesen werden. Gerne berät Herr von Stosch Sie in einem persönlichen Gespräch ausführlich zu diesem Thema. www.von-stosch.de

Maklercourtage – Maklerprovision – Maklervergütung- Whatever

Maklercourtage – ImmoNuance Ihr Immobilienmakler – wir sagen was Sache ist!

Immobilien Kauf und Verkauf kostet Geld. Bei jedem Kauf sind Nebenkosten dabei. Grunderwerbssteuer – in Schleswig- Holstein gerade zum 1.1.2014 auf 6,5% geklettert- , ca. 1,5% Notargebühren für die Beurkundung und falls dann die Immobilie nicht „courtagefrei“ oder „von privat“ angeboten wurde auch die Maklercourtage – hier zum Beispiel von ImmoNuance 6% inkl. Ges. MwSt. jeweils vom Kaufpreis. Insgesamt macht das ca. 14% Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie – Ob Einfamilienhaus, Reihenhaus, Doppelhaushälfte, Grundstück oder Mehrfamilienhaus. Die Kaufnebenkosten sind in der Regel vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer der Immobilie muss Nebenkosten für Löschungen oder Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Gerade bei “Scheidugskindern“ kann diese erheblich sein – wenn die Immobile, die erst vor wenigen Jahren gekauft wurde als Scheidungskind tituliert werden darf.

Die Frage bei allen Käufern und Verkäufer – ist denn die Maklercourtage überhaupt gerechtfertigt. Doch eigentlich viel zu hoch! Weitere Nebenkosten haben wir aber vergessen – nämlich die der Bank – für den Verkäufer der Immobilie Kosten wie z.B. Löschung der Grundschuld aber auch Vorfälligkeitsentschädigung – falls vorhanden.

Für den Käufer der Immobilie – haben Sie schon einmal zusammengerechnet wieviel Zinsen Sie über die Laufzeit von ca. 20 Jahren für die Tilgung Ihres Eigenheims bezahlen?

ImmoNuance Ihr Immobilienmakler – kann man denn sparen?

Weder Staat noch Notar lassen mit sich handeln – hier sind fixe Kosten in Höhe von ca. 8% des Kaufpreises, die bezahlt werden müssen. So bekommen Sie ohne Zahlung der Grunderwerbssteuer nicht einmal die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Hauskauf.

Da man hier kaum sparen kann und die Bank Ihnen den Kredit ja auch nicht schenken wird bleibt die Überlegung ob man die Maklercourtage oder Maklerprovision nicht drücken bzw. auf diese ganz verzichten kann. Kann man denn auf die Maklerdienstleistung bzw. Immobilienberatung durch einen Profi verzichten?

„Courtagefrei“ oder „von Privat“ so erscheinen die Immobilenangebote in der Zeitung oder auf den Immobilienportalen ohne die Maklercourtage doch oftmals günstiger? Geht Ihnen das so? Uns als Ingenieure in der Kaufberatung oftmals auch! Aber was nützen Ihnen die gesparten 12.000 Euro, wenn Sie dafür 40.000 Euro über dem angemessenen Marktwert der Immobilie kaufen?

Diese fiktiven Zahlen sind sicher nicht fest oder Standartwerte – unrealistische Verkaufspreise beim Immobilienverkauf von privat oder ohne Maklercourtage leider keine Seltenheit, sondern eher die Regel.

ImmoNuance – Ihr Mehrwert Makler – ich will aber doch ohne Maklercourtage!

Man kann es drehen und wenden wie man will! Niemand schenkt Ihnen was! Ok, die Großmutter oder der nette Patenonkel oder auch Freunde. Aber auch wenn viele Immobilienmakler auch courtagefrei oder von privat Immobilien anbieten – wir übrigens auch – so müssen letztendlich der Käufer die Maklercourtage tragen. Gerade am heutigen „Verkäufermarkt“ beim Verkauf von Immobilien. Ein Anteil des erzielten Kaufpreises wird dann dem Immobilienmakler gut geschrieben.

Für Sie als Käufer der Immobilie ist es sogar noch vorteilhafter, wenn Sie mit Maklercourtage kaufen! Denn Sie bezahlen die anderen Nebenosten auf den Kaufpreis. Einmal „von privat“  mit eingebundener Maklercourtage und einmal mit extra ausgewiesener Courtage sinkt der Kaufpreis und damit die Nebenkosten. Es ist ja egal, ob Sie als Käufer den Makler direkt bezahlen oder ob dieser vom Verkäufer der Immobilie aus dem Verkaufspreiserlös bezahlt wird.

So soll ein Immobilienmakler einen Mehrwert bilden – als Käufer und Verkäufer sollen Sie einen spürbaren Mehrwert haben. Und dieses fängt bereits bei der fachgerechten Bewertung an! ImmoNuance ist Ihr Mehrwertmakler! Bei Verkauf und auch bei Kauf – denn ein gutes Geschäft ist, wenn beide Seiten lächeln.

ImmoNuance – persönlich gut beraten auch bei der Maklercourtage

Ein kleines Beispiel: Ein Haus – Reihenmittelhaus in Halstenbek hat einen ermittelten Marktwert oder Verkehrswert von 200.000 Euro. Der Immobilienmakler verlangt als Maklercourtage 6% inklusive der ges. MwSt. also 12.000 Euro.

Nun kann die Immobilie oder das Reihenhaus in Halstenbek auf zwei Arten angeboten werden:

Das Haus wird für 212.000 Euro courtagefrei angeboten – sprich der Verkäufer trägt die Maklercourtage als Innenprovision – hierbei sind dann auch die Nebenkosten vom Käufer höher – Grunderwerbssteuer und Notar (ca. 8% ) oder das Reihenhaus Halstenbek wird für 200.000 zzgl. Der Maklercourtage angeboten.

Bei beiden Varianten bezahlt der Käufer die Maklercourtage oder Maklerprovision. Welches Angebot finden Sie transparenter? Bei welchem der beiden Angebote wissen Sie genau wieviel Sie an Erwerbsnebenkosten, sprich auch an Maklercourtage tragen? Genau deswegen spiele wir mit offenen Karten – Hauskauf oder Verkauf fängt beim Vertrauen an! Vertrauen muss verdient werden! Wir verstecken unsere Maklercourtage nicht.

ImmoNuance – Ihr Mehrwertmakler

Schauen Sie doch gern einmal in unseren Blog oder auch in unsere Vita – auch bei unserem Partnerunternehmen VS Ingenieure oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin – Sie werden begeistert sein. Als Makler und Ingenieure müssen wir für Käufer und Verkäufer einen Mehrwert bilden! Nur so ist die Maklercourtage gerechtfertigt. Räume zeigen ist sicher nett aber bei weitem kein Mehrwert für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien.

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ImmoNuance – Ihr Immobilienmakler – bei Verkauf, Vermietung, Kaufberatung und Immobilienbewertung Ihr Mehrwert! Fragen rund um Maklercourtage oder auch anderen eigentumsrelevanten Themen beantworten wir Ihnen auch gern persönlich! Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie per Mail einfach einen Immobilienberatung Termin.