Immobilie im Scheidungsfall
Immobilie im Scheidungsfall
Immobilie im Scheidungsfall: Viele Ehepaare erfüllen sich einen langersehnten Wunsch mit einer eigenen Immobilie. Diese Immobilie, sei es eine eigene Wohnung oder ein Haus, ist an diesem Zeitpunkt der Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens. Manchmal bringt auch einer der Partner die Immobilie mit in die Ehe oder schafft diese alleine an. Was aber wenn die Beziehung nicht mehr funktioniert und das Ehepaar sich trennt?
Im Folgenden einige Tipps, um Konflikte zu vermeiden und aufzuzeigen, welche Möglichkeiten bestehen.
Die Eintragung in das Grundbuch Immobilie im Scheidungsfall
In erster Linie ist das Eigentumsverhältnis der Immobilie klar zu legen. Dies ist schon bei dem Erwerb einer Immobilie sehr sinnvoll. Werden beide Eheleute in das Grundbuch eingetragen, sind beide die Besitzer der Immobilie. Werden beide Eheleute eingetragen, können sie gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie im Falle einer Scheidung geschehen soll. Des Weiteren ist es wichtig, vorab zu regeln, wer die Schulden oder Darlehensraten zu bezahlen hat.
Kommt es zu einer Trennung, gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten
Das Eigentum auf einen der Eheleute übertragen
Sind beide Eheleute mit der Trennung einverstanden und wird die Trennung gütlich geregelt, überschreibt einer der Eheleute seine Hälfte der Immobilie an den anderen und erhält eine Ausgleichszahlung. Dabei wird der Wert der Immobilie festgestellt und die Hälfte des Wertes an den Ehepartner der verzichtet ausbezahlt.
Der Verkauf der Immobilie
Die Immobilie kann selbstverständlich verkauft werden und der Erlös des Verkaufes wird unter den Eheleuten aufgeteilt. Dieser Weg ist sehr sinnvoll, wenn die Immobilie noch belastet ist und keiner der Eheleute alleine sämtliche Aufwendungen alleine bezahlen kann. In diesem Falle müssen sich die Eheleute jedoch einig sein.
Die gemeinsame Immobilie beibehalten
Diese Möglichkeit bringt in den meisten Fällen viele Konflikte mit sich. Ein gemeinsames Bewohnen der Immobilie ist oft nicht durchführbar und eine gemeinsame Vermietung der Immobilie birgt ebenfalls sehr viel Konfliktpotenzial. Diese Möglichkeit besteht, es ist aber im Vorhinein meist davon abzuraten.
Eine Teilungsversteigerung der Immobilie
Finden Eheleute keine einvernehmliche Lösung, kann auch von einem Gericht eine gesetzliche Regelung beschlossen werden. Jedem der Ehepartner steht es frei, bei Gericht eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Zwangsversteigerung, in der die Eheleute selbst mitbieten können. Diese Lösung sollte jedoch als eine der letzten Optionen gesehen werden. Eine Zwangsversteigerung birgt die Gefahr, dass der Erlös deutlich niedriger ausfällt als der tatsächliche Wert der Immobilie.
Die Immobilie als Schenkung oder vorzeitiges Erbe an Kinder übergeben
Eine weitere Möglichkeit ist es, die Immobilie in der Familie zu behalten, auch wenn eine Scheidung durchgeführt wird. Durch eine Schenkung oder vorzeitige Erbschaft kann die Immobilie an die gemeinsamen Kinder übergeben werden. Sind die Kinder noch unmündig, kann zum Beispiel die Mutter bis zu deren 18. Lebensjahr in der Immobilie als Vormund wohnen bleiben.
Diese Möglichkeit ist aber nur dann sinnvoll, wenn das Ehepaar nur ein Kind hat. Gibt es mehrere Kinder, kann in späterer Folge ein Konflikt zwischen den Geschwistern entstehen.
Umfassend individuelle Beratung bei der Immobilie im Scheidungsfall
Um eine optimale Lösung einer gemeinsamen Immobilie zu finden, sollte immer der konkrete Einzelfall in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden. Jeder Fall beinhaltet viele kleine Details, die beachtet werden müssen. Eine Immobilie zu besitzen ist für Eheleute etwas Wunderbares, doch sollte schon vor dem Kauf der Immobilie an eine Trennung oder Scheidung gedacht werden. Wird vorab alles eindeutig geregelt, können viele Probleme ausgeschaltet werden. Konsultieren Sie Florian von Stosch, Ihren Immobilienmakler für eine umfassende Beratung. www.von-stosch.de Ist das Kind erstmal in den Brunnen gefallen steht Florian von Stosch mit einer Mediation zur Seite.