Räum-und Streupflicht
Winterzauber ohne Risiken: Die Räum- und Streupflicht im Blick – Räum-und Streupflicht
„Damit der Immobilieneigentümer nicht aufs Glatteis gerät“
Mit dem Einzug des Winters stellt sich für Hausbesitzer die Frage nach der Räum- und Streupflicht. Eine vernachlässigte Pflicht kann nicht nur zu Unannehmlichkeiten, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen führen. Wir wollen mit diesem Blogartikel ein wenig aufklären und wertvolle Hinweise geben, damit Sie sicher durch die frostige Jahreszeit kommen.
Verantwortlichkeit klar definiert – Räum-und Streupflicht
Die Verantwortung liegt bei denen, die für die Sicherheit öffentlicher Wege zuständig sind. Versäumnisse bei der Schnee- und Eisbeseitigung können im Schadensfall zu rechtlichen Konsequenzen führen. In der Regel überträgt die örtliche Gemeinde die Räum- und Streupflicht auf die Eigenheimbesitzer, wie es auch in den meisten Satzungen festgelegt ist.
Wohnungseigentümergemeinschaften im Fokus
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gelten spezielle Regelungen. Die WEG ist verpflichtet, ihre Immobilie verkehrssicher zu halten, was auch die Räum- und Streupflicht im Winter einschließt. Missachtungen können zu Haftungsfragen führen. Die WEG hat dabei die Wahl, entweder selbst zu räumen und zu streuen oder einen professionellen Dienstleister zu beauftragen.
Räum- und Streupflicht bei vermietetem Eigentum
Hauseigentümer können die Räum- und Streupflicht durch Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf den Mieter übertragen. Es gibt jedoch Ausnahmen für gebrechliche Senioren oder Mieter mit gesundheitlichen Einschränkungen, wenn keine Dritten die Aufgaben übernehmen können.
Praktische Tipps für die Winterpflege
Die Räum- und Streupflicht beginnt i.d.R. werktags um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Doch auch vor diesen Zeiten können Eigentümer haftbar gemacht werden, wenn sie wissen, dass Passanten das Grundstück früher betreten. Bei starkem Schneefall ist eine mehrmalige Räumung laut Bundesgerichtshof ratsam.
Welches Streumittel ist das Richtige?
Die Wahl des Streumittels orientiert sich oft an kommunalen Straßenreinigungssatzungen. Granulat oder Split sind meist ausreichend, Salz ist nur bei besonderen Bedingungen erforderlich. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen bestätigt diese Praxis.
Eiszapfen an Dachrinnen im Blick
Hausbesitzer tragen die Verantwortung, Eiszapfen und Schneeüberhänge bei anhaltendem Schneefall zu entfernen. Bei Unsicherheit sollten Fachfirmen wie Dachdecker beauftragt werden. Mieter können durch vertragliche Regelungen zur Entfernung von Eiszapfen verpflichtet werden.
Kosten und Konsequenzen
Die Kostenfrage bei der Räum- und Streupflicht ist noch nicht abschließend geklärt. Mieter tragen die Kosten laut Urteil des AG Wuppertal, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Regelung existiert. Bei Verstößen drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren mit empfindlichen Geldbußen, im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Ein Blick auf von Stosch Immobilien – Räum-und Streupflicht
Für kompetente Beratung in Immobilienfragen, auch rund um die Winterpflege, steht Florian von Stosch von von Stosch Immobilien zur Verfügung. Besuchen Sie www.von-stosch.de für weitere Informationen zu seinen Dienstleistungen und Expertise in der Immobilienbranche. Von Stosch Immobilien – Ihr vertrauensvoller Partner für alle Belange rund um die eigenen vier Wände.