Mietrechtsänderungen 2023

Mietrechtsänderungen 2023 – neues Jahr, neues Glück

Was gibt es alles an Mietrechtsänderungen 2023? Eine kurze Zusammenfassung der Änderungen, die auf Mieter und Vermieter zukommen.

Mietrechtsänderungen 2023

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Mietrechtsänderungen 2023 – Grundsteuer

Wenn Sie eine Immobilie besitzen, müssen Sie die Grundsteuererklärung abgeben. Eigentlich mussten Sie schon. Da der Abgabetermin – jetzt am 31.1.2023 – vom ursprünglichen Termin verlegt wurde, haben die Verbraucher ein wenig Schonfrist bekommen. Für das Ausfüllen benötigen Sie Daten wie Grundbuchblatt, Grundstücksart und -größe, Bodenrichtwert, Baujahr des Gebäudes, Wohnfläche und bei Mehrfamilienhäusern bzw. Wohnungen auch noch Ihren Miteigentumsanteil. Allerdings sollte man bis zum 31.1. dann auch abgegeben haben. Das Finanzamt wird wohl voraussichtlich nach dem Zeitpunkt abmahnen und ggf. Strafgelder vergeben. Dabei können Zwangsgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Mietrechtsänderungen 2023 – CO₂ Abgabe für Vermieter

Ab 1.1.23 gilt eine Aufteilung der CO₂-Abgabe. Dabei gilt ein Stufenmodell. Je besser der energetische Zustand Ihrer Immobilie, desto geringer Ihr Anteil. Das Model gibt dabei zwischen Null bis 95 % alles für den Vermieter vor. Auch hier soll wieder neu durch die Eigentümer gerechnet werden. Der Kohlendioxid Ausstoß soll selbst durch die Vermieter mit der Jahresheizkostenabrechnung 2023 ermittelt werden. Aber keine Sorge, Sie bekommen Daten zur Ermittlung wie bei der Grundsteuererklärung 😉.

Mietrechtsänderungen 2023 – Sanierungsförderungsanpassung

Durch die CO₂-Abgabe soll ein Anreiz für die energetische Modernisierung bzw. Sanierung für Vermieter geschaffen werden. Hierzu sind die Sanierungsförderungen angepasst worden. Insgesamt 13 Milliarden Euro warten darauf, als günstige Darlehn oder Zuschüsse abgerufen zu werden. Neu sind in 2023 einige Änderungen bzw. Anpassungen bei den KfW Programmen für energieeffiziente Gebäude, z.B.: ein Extra Tilgungszuschuss von bis zu 15 % für die serielle Sanierung. Für sog. Worst Performing Building (Häuser in besonders schlechten energetischen Zustand) steigt der Tilgungszuschuss von 5 auf 10 %.

Gas- und Wärmepreisbremse

Gilt für Mieter wie auch für Vermieter. Ab 1.3.23 soll sie greifen. Dieses soll zu einer Entlastung der Verbraucher in der Energiekrise führen. 80 % des Vorjahresverbrauchs sind dabei auf 12 Cent (Gas) bzw. 9,5 Cent (Fernwärme) gedeckelt. Die Differenz zum Energieversorger übernimmt der Bund. Alles über den 80 % bezahlen Sie voll. Allerdings ist bei den Mietrechtsänderungen 2023 dabei für Vermieter zu beachten, dass Sie die Entlastung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an Ihre Mieter weitergeben müssen. Das gilt auch für die Dezember-Soforthilfe in der Nebenkostenabrechnung 2022.

Hydraulischer Abgleich

Bis zum 30.09.2023 muss in Wohngebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden – so sieht es die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristige Maßnahmen“ (EnSimiMaV) vom 1.10.22 vor. Für Gebäude mit 6 oder mehr Einheiten gilt die Frist bis 15.9.24.

Solardachpflicht Mietrechtsänderungen 2023

In Baden-Württemberg und Berlin gilt bereits eine Solardachpflicht für Bestandsgebäude. Was bei Neubau überall schon Pflicht ist, ist hier auch für Bestandsgebäude durchzuführen. Ab 2023 müssen Bestandsgebäude bei „grundlegenden Dachsanierungen“ mit Fotovoltaik-Anlagen ausgerüstet werden. Ausnahmen gibt es dabei bei unverhältnismäßigem Aufwand oder ungünstiger Dachausrichtung. Kosten auch für die Vermieter, die es gilt zu amortisieren. Es ist wohl eine Frage der Zeit bzw. der Regierung, ob und wann die Pflicht bundeseinheitlich ausgelegt wird.

Fotovoltaik Steuerentlastungen

Das Jahressteuergesetz fördert die Steuerbedingungen für Fotovoltaik, was die Solardachpflicht auch finanziell unterstützt. Die Ertragssteuer für kleine Anlagen wurde abgeschafft – rückwirkend auch für 2022. Zudem entfällt die Mehrwertsteuer bei Neuanschaffung.

Mietrechtsänderungen 2023 Änderung AfA Satz

Hier wird der jährliche lineare AfA-Satz für Gebäude, die nach dem 30.6.23 fertiggestellt werden und zu Wohnzwecken dienen, von 2 auf 3 % angehoben. Damit verkürzt sich bei den Mietrechtsänderungen 2023 die Abschreibungszeit von 50 auf 33 Jahre betreffender der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Melden Sie sich gern bei uns, www.von-stosch.de 

Ihnen und Ihren Familien einen guten Rutsch in 2023 und bleiben Sie gesund.

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