Immobilien geerbt

Immobilien geerbt – und nun?

Immobilien geerbt? Beim Erben von Immobilen sind einige Dinge zu beachten. Besonderheiten und Fachbegriffe warten auf die Erben. Manchmal ist ein Erbe auch schlauer als die anderen. Es rät sich immer von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater – falls nicht schon lange im Vorfeld geschehen – beraten zu lassen. Allerdings sollen in unserer Miniserie ein paar Fachbegriffe wie Erbschaftssteuer, Grundbuch oder auch Erbengemeinschaft grundlegend behandelt werden.

Immobilie geerbt

Immobilie geerbt Standardlizenz AdobeStock_188152323 Carlos David

Immobilien geerbt – bürokratischer Aufwand

Ja, der gehört wie das Trauern leider dazu. Wobei zweites deutlich schwerer wiegt. Man muss sich vorstellen, dass in Deutschland rund 150 Milliarden Euro jährlich vererbt werden – rein an Immobilienvermögen. Der Verlust eines geliebten Menschen, aber auch der zu erwartende bürokratische Aufwand hinterlässt viele ungeklärte Fragen. Immobilien geerbt – was jetzt? Wenn Sie dann gerade geerbt haben, kommen irgendwann verschiedenste Fragen auf: Wer soll in die Immobilie einziehen? Sollen wir / ich das Haus sanieren, was soll damit geschehen? Soll das Haus oder die Wohnung vermietet oder verkauft werden? Wie bezahle ich die Erbschaftssteuer? Behalten wir es als Erbengemeinschaft?

Fragen, die wir nach uns nach versuchen zu beantworten in unserer Miniserie. Hier fangen wir mal mit drei Fragen an.

Immobilien geerbt – Teil einer Erbengemeinschaft oder Alleinerbe

Viele Menschen planen vor, nachdem Sie verstorben sind, aber bedauerlicherweise nicht alle. So kommt es immer wieder vor, dass es kein Testament gibt. Hierbei entscheidet die gesetzliche Erbfolge dann – wer ist alles am Erbe beteiligt? Dabei stehen Kindern und Enkeln als Erben ersten Grades ein Pflichtteil zu. Enkelkinder werden aber nur berücksichtigt, wenn der entsprechende Elternteil nicht mehr lebt. Dem Ehepartner steht ebenso ein Teil des Erbes zu. Erben zweiter und dritter Ordnung erhalten nur etwas, sollte es keinen Erben erster Ordnung geben. Als Einzelkind steht Ihnen – wenn Ihr anderes Elternteil bereits verstorben ist – als Alleinerbe alles zu. Dieser Fall ist allerdings eher die Ausnahme. In der Regel gibt es mehrere Erben. Diese bilden alle zusammen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Juristisch gesehen ist die Erbengemeinschaft beim Immobilien geerbt eine juristische Person und keiner kann allein Entscheidungen treffen. Theoretisch ist es möglich, dass ein Erbe den anderen auszahlen will – dann muss ein sog. Aufhebungsvertrag geschrieben werden. Hierbei wird geregelt, welchen Teil vom Erbe wem zusteht.

Immobilien geerbt – die Erbschaftssteuer

Muss ich Erbschaftssteuer zahlen, wenn ich Immobilien geerbt habe? Das kommt darauf an! Zum einen gilt, dass Sie je nach Verwandtschaftsgrad Steuerfreibeträge haben. Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 Euro und Enkel haben einen  Freibetrag von 200.000 Euro. Zum andere kommt es natürlich auch auf den Wert der Immobilie(n) an. Gerade nach der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2022 lohnt sich somit die unabhängige Bewertung durch einen Immobiliensachverständigen, damit man den niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) nachweisen kann. Das Finanzamt bewertet vom Tisch aus nach dem Erbschaftsteuergesetz. Individuelle Merkmale wie feuchter Keller oder Sanierungsbedarf bleiben dabei außer Acht. Wenn Sie selbst in die Immobilie einziehen, ist auch eine Befreiung der Erbschaftssteuer möglich. Hier bitte die Auskunft eines Steuerberaters einholen.

Vermieten, verkaufen oder selbst nutzen?

Was soll denn mit der Immobilie passieren? Diese Frage werden Sie sich früher oder später beantworten müssen. Denn eine Immobilie kostet ja auch Geld. Die laufenden Kosten wie Heizung, Grundsteuer aber auch die Zahlung der Erbschaftssteuer müssen geleistet werden. In der Erbengemeinschaft muss dieses gemeinschaftlich entschieden werden. Von Stosch Immobilien hilft Ihnen dabei, einen vernehmliche Einigung zu finden. Als Makler, aber auch als Immobilienmediator und Sachverständiger für Immobilienbewertung kann Florian von Stosch Vor- und Nachteile mit Ihnen gemeinsam erarbeiten und bei der Entscheidungsfindung helfen. Melden Sie sich gern bei uns, für ein unverbindliches Erstberatungsgespräch, www.von-stosch.de

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