Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge – wer kriegt was?

Die gesetzliche Erbfolge ist bei Erbe die Regel, bei rund 50 % liegt kein Testament vor. Liegt vor? Richtig! Wenn das Testament nicht vorhanden oder nicht auffindbar ist, greift die ges. Erbfolge. Aber wer erbt dann was? Was ist mit Kindern, Partner und anderen Hinterbliebenen? Der Teil unserer Miniserie über Erbschaft befasst sich mit dem Thema gesetzliche Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge Standardlizenz AdobeStock_424155312 William W. Potter

BGB gibt die Grundlage bei gesetzliche Erbfolge

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt die Grundlagen für die Erbfolge in den Paragrafen 1924 bis 1936 fest. Es wird dabei zwischen erster, zweiter, usw. Ordnung unterschieden. Es gilt also ein Ordnungsprinzip (sog. Parentelsystem) nach dem Verwandtschaftsgrad. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Rang. Kinder und Enkelkinder zählen zur ersten Ordnung, wobei die Enkelkinder nur berücksichtigt werden, wenn es den erbberechtigten Elternteil nicht mehr gibt. Eingetragene Lebens- und Ehepartner zählen formal zur ersten Ordnung, für sie gelten allerdings spezielle Regeln.

Repräsentationsprinzip

Es gilt in allen Ordnungen das sog. Repräsentationsprinzip. Kinder erben vor Enkeln in Ordnung 2 erben, die Eltern und Geschwister vor Neffen und Nichten, usw. Eltern und Geschwister, aber auch Neffen und Nichten gehören zu Ordnung 2, Großeltern und Onkel Ordnung 3, usw. Dabei bestimmt die Ordnungsstufe die gesetzliche Erbfolge. Wenn in den ersten drei Ordnungen kein Erbe gefunden wird, erbt der nächste Verwandte dann als Alleinerbe. Es können dann also auch weiter entfernte Verwandte erben.

Ehegattenerbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge

Partner erben gem. Erbfolge ein Viertel des Nachlasses und das unabhängig wie viele andere Erben da sind. Wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt, steht dem Partner die Hälfte des Vermögens zu. Diese Regelung gilt auch bei Gütertrennung. Dabei wird der Anteil jeweils um ein Viertel erhöht, wenn es keinen Ehevertrag gibt. Dieses mehr soll pauschal den Zugewinn ausgleichen, der in den Jahren entstanden ist. Wenn sie rechtskräftig geschieden sind, ist das Erbrecht verloren. Das gilt auch, wenn die Scheidung beantragt ist, aber man noch nicht geschieden ist.

Bei Erbschaften ist es immer ratsam, den Weg zu einem Spezialisten zu machen. Gerade bei größeren Vermögen oder auch Schulden sind die Beratung durch einen Fachmann/ Frau notwendig. Sie haben Fragen zu dem Thema oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns gerne, www.von-stosch.de

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