Erbengemeinschaft

Thema Erbengemeinschaft

Die sogenannte Erbengemeinschaft entsteht, wenn kein Testament vorliegt und mehrere Menschen erben. Die gesetzliche Erbfolge schreibt die Anteile für die Erben vor. Bei einer Immobilie ist es dann so, dass jeder der Erbengemeinschaft einen Anteil besitzt. Themen wie: Was passiert jetzt mit der Immobilie? Sollen wir vermieten oder verkaufen? Können dann sehr schwierig werden. Es müssen also dann alle Entscheidungen rund um die Immobilie gemeinsam getroffen werden. Grund genug für einen eigenen Teil in unserer kleinen Miniserie.

Erbengemeinschaft

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Erbengemeinschaft – kein Testament

Wie bereits erwähnt entsteht die Erbengemeinschaft dadurch, dass kein Testament vorhanden ist und mehrere Erben berechtigt sind. In einer Gemeinschaft entscheidet man zusammen. So auch im Fall der Erbschaft eines Hauses oder einer Wohnung. Sie können nicht alleine entscheiden, was mit der Immobilie und die anderen Bestandteile der Erbschaft passieren soll. Juristisch wird die Erbengemeinschaft als juristische Person angesehen. Entscheidungen müssen gemeinschaftlich getroffen werden. Es ist also nicht möglich, dass ein Erbe seinen Anteil an der Immobilie verkauft, solange die Erbengemeinschaft besteht bzw. die anderen Ihre Anteile behalten. Allerdings hat jeder Erbe das Recht auf eine amtliche Teilung des Nachlasses – die sog. Teilversteigerung von Wohnung oder Haus kann verlangt werden. Andere Gegenstände werden dann über einen freihändigen Pfandverkauf versilbert und das Geld zwischen den Erben aufgeteilt. Die wohl besserer und deutlich zu empfehlende Lösung ist die sog. Erbauseinandersetzung.

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Die Erbauseinandersetzung muss beantragt werden. Dazu müssen die Erben gemeinschaftlich einen Auflösungsvertrag aufsetzen und notariell beglaubigen lassen. Der Auflösungsvertrag regelt dabei, wer welchen Anteil der Immobilie oder der Wertgegenstände behält. Bei größeren Vermögen, wo mehrere Immobilien und andere Wertgegenstände oder Bargeld vorhanden sind, können so die Anteile mehr oder minder gerecht aufgeteilt werden. Wenn nur eine Immobilie – die ja in der Regel den wertvollsten Besitz darstellt – vorhanden ist, wird meistens verkauft, da so gerecht die Anteile der Erben aufgeteilt werden können. Der Auflösungsvertrag kann aber auch dahingehende gestaltet werden, dass ein Erbe die Miterben auszahlt und die Immobilie übernimmt. Sprich das Haus abkauft.

Ende der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist beendet, wenn der vorletzte Angehörige aufgrund von Erbteilübertragung ausscheidet oder verstirbt. So wäre dann die verbleibende Person Alleinerbe. Leider zeigt die Realität, dass Erbengemeinschaften trefflich streiten können. Das kann bei vermeintlichen „Kleinkram“ beginnen. Gar nicht so selten besteht eine Erbengemeinschaft deshalb – mit oder ohne Gerichtsprozessen – etliche Jahre.

Erbengemeinschaft und Immobilienmediation

Florian von Stosch hat als Sachverständiger und Mediator schon viele Erbengemeinschaften nicht nur beim Verkauf der Immobilie begleitet. Es ist nicht einfach als Gemeinschaft den Frieden zu halten. Ein Externer hat den Vorteil, dass er gerecht die Gemeinschaft leiten kann, dass jeder glücklich ist. Die Kombination von Immobilienbewertung und Konfliktmanagement ist oft ein guter Weg, die optimale Lösung für alle Beteiligten zu finden. Sie ist dabei nicht nur deutlich kostengünstiger und schneller als ewige Gerichtsprozesse, die lösungsorientierte Immobilienmediation gibt Ihnen und Ihren Miterben eine einvernehmliche selbstbestimmte Lösung. Ob am Ende des Tages der Verkauf oder die Vermietung oder die Übernahme eines Erben die Lösung ist, ist Fall abhängig. Melden Sie sich gern bei uns, wenn Sie Hilfe benötigen, www.von-stosch.de

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