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Nießbrauchrecht

Das Nießbrauchrecht

Im Bereich von Immobilien ist das Nießbrauchrecht das Recht, eine Immobilie zu nutzen und alle Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen. Das bedeutet, dass Immobilienbesitzer ihre Immobilie verschenken oder verkaufen können und das Recht behalten, diese Immobilie zu nutzen wie bisher. Dies kommt in den meisten Fällen vor, wenn Eltern eine Immobilie an deren Kinder weitergeben und in der Immobilie wohnhaft bleiben. Dadurch werden die Eltern zu Nießbrauchern ihrer eigenen Immobilie. In diesem Falle wird das Nießbrauchrecht in einem Vertrag festgelegt, der notariell beglaubigt werden muss. Auch ein Vermerk im Grundbuch muss durchgeführt werden.

Nießbrauchsrecht Standardlizenz AdobeStock_362078199 paloma

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Kann man eine Immobilie mit eingetragenem Nießbrauchrecht verkaufen?

Diese Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden. Jedoch gilt es dabei einiges zu beachten. Wird eine Immobilie mit eingetragenen Nießbrauchrecht verkauft, bleibt das Nießbrauchrecht weiterhin bestehen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Immobilie vererbt wird und der Eigentümer verstirbt, und der Nießbraucher lebt. Eine Immobilie mit einem eingetragenen Nießbrauchrecht verliert an Wert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Nießbrauchrecht zu löschen, wenn beide Parteien einverstanden sind. In diesem Falle ist auch die Eintragung im Grundbuch zu löschen.

Wirkt sich ein Nießbrauchrecht auf die Finanzierung einer Immobilie aus?

Das Nießbrauchrecht bewirkt nicht nur einen Wertverlust einer Immobilie, sondern erschwert auch die Finanzierung. Ein eingetragenes Nießbrauchrecht bedeutet bei einer eventuellen Zwangsversteigerung, dass der Nießbraucher im ersten Rang Geld erhält und die finanzierende Bank im zweiten Rang. In den meisten Fällen besteht eine Bank auf einen Rangrücktritt des Nießbrauchers. Finanziert eine Bank eine Immobilie mit eingetragenen Nießbrauchrecht, profitiert der Käufer in diesem Fall. Die Immobilie verliert wie schon erwähnt am Wert und das Darlehen fällt dadurch niedriger aus.

Gibt es einen Unterschied zwischen dem Nießbrauchrecht und dem Wohnrecht?

Ja, es gibt einen Unterschied zwischen dem Wohnrecht und dem Nießbrauchrecht. Diese Begriffe werden leider viel zu oft verwechselt. Diese beiden Arten des Rechtes werden in das Grundbuch eingetragen und belasten dadurch eine Immobilie. Des Weiteren bleiben beide Rechte bestehen, selbst wenn die Immobilie verkauft oder vererbt wird.

Der einzige Unterschied zwischen den beiden Rechten ist es, dass die beim Wohnrecht begünstigte Person das Recht besitzt, in der Immobilie auf Lebenszeit zu wohnen. Andere Rechte jedoch, wie zum Beispiel einen wirtschaftlichen Gewinn durch Vermietung, darf diese Person nicht aus der Immobilie ziehen.

Das Nießbrauchrecht wiederum berechtigt die begünstigte Person, diese Immobilie zu verpachten oder zu vermieten. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn zum Beispiel der Nießbraucher in ein Pflegeheim zieht und die Kosten für das Heim aus Mieteinnahmen deckt. Das ist aber für einen Nießbraucher nur dann möglich, wenn dieser Punkt eine Vermietung der Immobilie in dem aufgesetzten Vertrag nicht eindeutig ausgeschlossen wurde.

Das Nießbrauchrecht beinhaltet natürlich auch Rechte und Pflichten. Wann und ob ein Nießbrauchrecht sinnvoll ist, ist in jedem einzelnen Fall genau abzuwägen. Das Nießbrauchrecht umfasst noch weitere Punkte und Details, die hier nicht alle erläutert werden können. Dieses Recht ist äußerst breit gefächert und beinhaltet viele verschiedene Faktoren. Florian von Stosch, Ihr Immobilienmakler, ist jederzeit gerne bereit, Sie über das Nießbrauchrecht bei Immobilien nicht nur zu beraten, sondern auch genau zu informieren.

Nießbrauchrecht und von Stosch Immobilien

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung: www.von-stosch.de  Vereinbaren Sie gern einen unverbindlichen Beratungstermin mit Florian von Stosch.

Schenken mit warmer Hand – Testament und Co. Teil 2

Geschenkt ist geschenkt – Schenken mit warmer Hand

Gründe um die Erfolge vorab zu regeln sind vielfältig. Aber Vorsicht …. Was weg ist, ist weg. Wer also seine Firma oder sein Haus überträgt, ist nicht mehr uneingeschränkt Herr in seinem Hause.

Schenken mit warmer Hand – Kann ich denn trotzdem weiter in meinem Haus wohnen?

Ihre individuellen Bedürfnisse sollen auch bei einer vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden. So lässt das deutsche Recht viele Möglichkeiten individuell zu planen, so dass gerade nicht weg ist weg gilt. Sie haben den Wunsch Ihr Haus weiterhin bewohnen zu können, bzw. Ihre Wohnung? Der Notar wird Ihnen das sogenannte Wohnungsrecht vorschlagen. Bei diesem Recht sind Sie dann berechtigt die Immobilie weiterhin zu bewohnen. Vermietung oder Verkauf ist hierbei allerdings ausgeschlissen. So können Sie ihre Immobilie oder einen Teil davon (beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus) weiter bewohnen. So können Sie Schenken mit warmer Hand.

Nießbrauch – Schenken mit warmer Hand

Beim Nießbrauch sind sowohl Vermietung und das eigenen Bewohnen gestattet. Der Verkauf ist aber weiterhin ausgeschlossen. Das heißt bei Schenken mit warmer Hand – ist die Immobilie vermietet und soll beispielsweise das Altenheim von den Mieterträgen gezahlt werden, so stehen Ihnen bei Nießbrauch auch diese Einnahmen zu.

Schenken mit warmer Hand  – der Übergabevertrag

Eine andere Möglichkeit ist sich mit dem sogenannten Übergabevertrag abzusichern. Dabei wird eine zu Lebzeiten zu zahlende Rente vereinbart. Hierbei kann auch eine Reallast im Grundbuch eingetragen werden um die Rentenzahlungsverpflichtung abzusichern. So kann also sicher geregelt werden, dass Sie als Schenker sich selbst gepflegt und versorgt wissen. Schenken mit warmer Hand – Ihr Notar kann Sie hierhingehen ausführlich beraten. Gern empfehlen wir Ihnen auch entsprechende Notariate.

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 www.von-Stosch.de Ihr Immobilienmakler im Kreis Pinneberg und Hamburg

Zeit für Leben. Als Immobilienmakler sind wir immer wieder in die Lage versetzt mit älteren Menschen über erben und vererben zu sprechen. Soll das Haus zu lebzeiten verkauft werden? Soll es lieber vermietet werden? Was ist das Haus oder die Wohnung denn eigentlich wert? Fragen auf die wir die Antworten kennen. Grund genug sich vorher schlau zu machen. Vereinbaren Sie einen unabhängien Beratungstermin. Wir vermitteln Sie gern an erfahrene Notare, die Ihnen helfen Ihre Angelegenheit rechtzeitig sicher zu regeln.