Verschlagwortet: Florian von Stosch Makler

Widerrufsbelehrung beim Kauf einer Immobiie

Widerrufsbelehrung beim Kauf

Interessenten für Immobilien, die eine online Anfrage für eine Immobilie stellen, erhalten zunächst eine Widerrufsbelehrung von dem zuständigen Makler. Dieses Vorgehen ist gesetzlich verankert und trotzdem verunsichert es viele Interessenten. Diese denken, sie müssten, ohne dass ein Geschäftsabschluss erfolgt, an den Makler eine Zahlung leisten.

Wir haben Ihnen das ganze auch in diesem kleinen Film einmal zusammengefasst:

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Was der Interessent zur Widerrufsbelehrung wissen sollte

Die meisten Interessenten sind sehr unsicher und wissen nicht, wie sie mit einer Widerrufsbelehrung umgehen sollen. Interessenten an Immobilien haben in jedem Falle ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung verpflichtet zunächst einmal zu nichts und stellt keinen Kaufvertrag dar.

Des Weiteren gilt:

  • Der Immobilieninteressent muss eine Widerrufsbelehrung schriftlich erhalten.

Klienten können seit Juni 2014 Verträge mit Immobilienmaklern, die online, per Telefon oder E-Mail abgeschlossen worden sind, im Zeitraum von 14 Tagen widerrufen. Ein Makler ist somit verpflichtet, den Kunden eine Widerrufsbelehrung zuzusenden. Vergisst ein Makler eine Widerrufsbelehrung zuzusenden, verlängert sich die Frist um weitere 14 Tage.

  • Eine Provision muss erst dann bezahlt werden, wenn ein Makler seine Leistung erbracht hat.

Da ein Makler eine Beweiskraft über das Übermitteln einer Widerrufsbelehrung zu erbringen hat, wird dieser sich eine Übernahme immer bestätigen lassen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Widerrufsbelehrung nur dann unterschrieben werden muss, wenn es zu einem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Makler kommt. Deswegen muss kein Interessent Angst haben, eine Provision zu bezahlen, wenn kein Vertrag zustande kommt. Grundsätzlich muss natürlich immer darauf geachtet werden, was man unterschreibt.

  • Es ist kein Widerruf notwendig, wenn ein Interessent kein Interesse mehr an der Immobilie hat.

Eine Provision ist zu bezahlen, erst nach Zustandekommen eines Kauf- oder Mietvertrages. Gefällt eine Immobilie dem Interessenten nicht bei einer Besichtigung, muss kein Widerruf erfolgen. Jedoch sollte der Makler vom Kunden darüber informiert werden, dass an dem Objekt kein Interesse besteht.

  • Wurde der Vertrag beiderseits erfüllt, erlischt das Widerrufsrecht.

Wurde ein Vertrag unterzeichnet, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Angabe von Gründen widerrufen. Die gesetzliche Regelung besagt in diesem Falle, dass alle bisherigen Zahlungen retourniert werden müssen. Ein Makler darf auch keine Gebühren für den Widerruf verlangen. Hat ein Makler jedoch ein Objekt vermittelt und der Kunde wurde über seine Rechte informiert, ist es nicht so einfach, einen Vertrag zu widerrufen.

Der Kunde verliert in diesem Falle das Widerrufsrecht. Ist in diesem Falle jedoch keine Widerrufsbelehrung erfolgt, kann ein Vertrag widerrufen werden, wenn die Vertragserfüllung erfolgte. In diesem Falle verliert der Makler sein Recht auf die Provision.

  • Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf des 14-tägigen Widerrufsrechts den Makler anzuweisen, seine Aufgabe zu erfüllen.

Auf ein Widerrufsrecht kann niemals verzichtet werden. Der Kunde kann jedoch vom Makler verlangen, seine Vertragserfüllung zu beginnen, bevor die 14-tägige Widerrufsfrist verstrichen ist. Hierbei muss der Makler den Kunden informieren, dass dessen Widerrufsrecht endet, wenn die Erfüllung der Leistung erfolgt ist. Der Kunde muss in diesem Falle über alle seine Rechte aufgeklärt werden. Dadurch kann ein Kunde nicht mit dem Verkäufer oder Vermieter einen Vertrag abschließen und den Makler außen vor lassen, um keine Provision bezahlen zu müssen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung Adobe Stock Standard Lizenz 78661320 Marco2811

Fazit

Eine Widerrufsbelehrung ist eine äußerst nützliche und notwendige Maßnahme, die nicht nur Kunden, sondern auch Makler schütz. Diese Belehrung sollte aber immer vor der Unterzeichnung gut durchgelesen werden. Gerne berät Herr von Stosch Sie in einem persönlichen Gespräch ausführlich zu diesem Thema. www.von-stosch.de

Kauf einer vermieteten Immobilie

Ob durch Erbe oder Schenkung, durch Kauf am freien Markt oder Ersteigerung, Immobilien wechseln immer wieder einmal den Eigentümer beim Kauf einer vermieteten Immobilie stellt sich häufig die Frage, wie der neue Eigentümer mit den Mietern umgehen muss.

Grundsätzlich gilt beim Kauf einer vermieteten Immobilie dass der Mieter bleibt der Eigentümerwechsel hat also keinen Einfluss auf das Mietverhältnis. Der neue Besitzer des Hauses, der Wohnung tritt automatisch in alle Rechte und Pflichten des Vermieters ein. Sie übernehmen also den bestehenden Mietvertrag so hier ist. Daher sollte unbedingt vor dem Kauf einer vermieteten Immobilie der Mietvertrag eingesehen und auf Herz und Nieren geprüft werden. Sind für die Nebenkosten Vorauszahlung oder Pauschalen vereinbart? Was ist mit den Schönheitsreparaturen? Und entspricht der Vertrag der aktuellen Rechtsprechung?

Kauf einer vermieteten Immobilie – der neue Vermieter

in der Regel gehen ab Übergabe die Nutzen und Lasten auf Sie als neuen Eigentümer. Solange aber der Mieter nichts davon weiß, dass sein Vermieter gewechselt hat, bezahlte selbstverständlich an den alten Vermieter. Dann müssten sie ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer der Immobilie durchsetzen. Daher ist der Mieter entsprechend zu informieren. Hierbei zeigt sich, dass es am einfachsten ist gemeinsam mit dem alten Eigentümer beim Kauf einer vermieteten Immobilie die aktuellen Mieter zu informieren. Mietrückstände bis zu diesem Datum stehen dem Voreigentümer zu. Wenn dieses Geld an Sie als Käufer der Immobilie fließen soll, muss der Verkäufer der Wohnung diesem ausdrücklich zustimmen.

Kauf einer vermieteten Immobilie – darf ich kündigen?

Die notwendigen Voraussetzungen für eine Kündigung müssen vorliegen. Dabei sind sie laut Grundbuch Eigentümer der Immobilie oder der Verkäufer der Immobilie ermächtigt sie bereits im Kaufvertrag. Hierbei empfehlen wir dringend die Hilfe eines Rechtsanwaltes, der zum Beispiel auf Mietrechts spezialisiert ist.

Wurde die Wohnung wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt stehen offene Mietwohnung grundsätzlich dem Voreigentümer zu. Ist die Kündigung bereits vom Voreigentümer ausgesprochen worden, gilt diese auch weiterhin bei Verkauf der Immobilie. Dieses gilt allerdings nur, wenn erheblich Vertragsverletzung als Kündigungsgrund aufgeführt wurden. So ist es logisch, wenn der Voreigentümer beim Kauf einer vermieteten Immobilie die Kündigung durch Eigenbedarf ausgesprochen hat, dass die durch den Eigentumsübergang unwirksam wird. Hierbei ist rechtlich professioneller Rat unerlässlich.

Kauf einer vermieteten Immobilie – Mieterhöhung

Wenn der Voreigentümer an den Mieter ein Mieterhöhungsverlangen errichtet hat, wird dieses auch über den Tag des Eigentümerwechsels hinaus. Somit kann die erhöhte Miete vom neuen Eigentümer verlangt werden, wenn sie fällig wird. Dieses gilt auch für Mieterhöhung durch Modernisierungsmaßnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Modernisierungsmaßnahmen bzw. deren Kosten von Ihnen als neuer Eigentümer oder vom alten Eigentümer bezahlt wurden.

Wenn Sie sich für den Kauf einer vermieteten Immobilie entscheiden treten sie in den bestehenden Mietvertrag ein und können diesen nicht ohne Einwilligung des Mieters ändern. So können zum Beispiel vom Voreigentümer erteilte Zusagen nicht ohne weiteres widerrufen werden. Auch stillschweigende Vertragsänderung werden dabei von Ihnen übernommen. Hat zum Beispiel der alte Vermieter jahrelang die Nutzung des Gartens hingenommen, obwohl diese nicht Mietvertrag vereinbart wurde, können Sie es dem Mieter nun nicht mehr verbieten. Gleiches gilt auch zum Beispiel von ihrem Vorgänger stillschweigend akzeptierte Mietminderung. Sie können nicht nachträglich bestreiten, dass die Mietminderung gerechtfertigt war.

Beim Kauf einer vermieteten Immobilie hält sich der Mieter ab jetzt an Sie. So auch bei bestehenden Mängeln. Zur Beseitigung der Mängel sind sie verpflichtet und sie können sich nicht darauf berufen dass der vor Vermieter für die Mängelbeseitigung eigentlich verantwortlich sein. Hat der Mieter aber seine Miete wegen eines Mangels unter Vorbehalt gezahlt, gilt dieser Vorbehalt nur gegenüber dem Voreigentümer. Dieser muss ihnen gegenüber vom Mieter neu erklärt werden.

Kauf einer vermieteten Immobilie – Schadensersatzansprüche, Betriebskostenabrechnung, Kautionszahlung

Weiß Schadensersatzansprüchen deren Grund noch in der Besitzzeit des alten Eigentümers liegt, ist auch der ehemalige Vermieter weiter haftbar. Dieses gilt allerdings auch umgekehrt, wenn der alte Eigentümer gegenüber dem Mieter noch Schadensersatzansprüche hat. Hierbei kann allerdings vertraglich vereinbart werden, dass sie Ansprüche an sie abgetreten werden.

Bei Betriebskostenabrechnungen wird immer für die gesamte Abrechnungsperiode ausgezahlt. Die Betriebskostenabrechnung muss immer vom jeweiligen Vermieter erstellt werden. Haben Sie beispielsweise die Wohnung zum 1. Juni übernommen und der Mieter hat ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung können Sie nicht nur anteilig an den Mieter auszahlen wegen der vom Voreigentümer eingezogenen Vorauszahlung müsse sich an diesen wenden.

Kautionszahlung stehen Ihnen zu. Da sie als neuer Vermieter in den alten Vertrag eintreten stehen Ihnen auch die damit verbundenen Sicherheitsleistungen als neuer Eigentümer zu. Kautionszahlung oder etwaige Bürgschaften muss der vor Vermieter an Sie abtreten. Es empfiehlt sich die Übergabe dieser Kaution oder Bürgschaften im Immobilien Kaufvertrag zu regeln. Andernfalls hat der Voreigentümer beim Kauf einer vermieteten Immobilie das Recht die Kaution zur Begleichung offener Forderungen zu verwenden, auch wenn das Mietverhältnis weiter anhält.

Kauf einer vermieteten Immobilie

Dieser Text soll einen ersten Einblick in das Thema geben. Bei Fragen ist ein Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Er muss an die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen anderen Anforderungen angepasst werden. Gern beraten wir Sie beim Kauf einer vermieteten Immobilie als Dekra zertifizierte Immobilienmakler.

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