Räum- und Streupflicht im Winter

Räum- und Streupflicht im Winter – wer haftet, was gilt rechtlich?

Räum- und Streupflicht im Winter – ein paar Fragen und Antworten zu dem Thema. Schnell ist es draußen rutschig und Knochenbrüche und Prellungen gehören zu dem Tagesgeschäft im Krankenhaus. Aber was ist mit den Anliegern? Auch hier gibt es dann schnell eine Welle von Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen, wenn Sie Ihrer Räum- und Streupflicht im Winter nicht nachkommen. Am Wochenende und natürlich in der Woche müssen Anlieger Ihre Gehwege streuen. Es ist so dauerhaft Schnee und Eis zu entfernen bzw. die Wege verkehrssicher zu machen. Gleiches gilt auch für Betriebsgrundstücke. Kurz „Räum- und Streupflicht im Winter“, wie wir es vor ein paar Tagen bereits erlebt haben.

Räum- und Streupflicht im Winter

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Räum- und Streupflicht im Winter – wer muss was?

Der Grundstücksbesitzer bzw. Anwohner ist dafür verantwortlich, dass die Gehwege, die direkt am Grundstück vorbeiführen, bzw. auch die Zuwegungen zum Grundstück, dauerhaft gefahrlos begangen/ befahren werden können. Räum- bzw. Streupflicht im Winter bedeutet Verkehrssicherungspflicht. Dabei müssen die Wege i.d.R. zwischen ca. 7 und 20Uhr freigeräumt werden (Wochenende 8-20Uhr). Jedes Bundesland oder jede Gemeinde hat dazu eine Gemeindesatzung, die die Pflicht im Winter für den Bürger festlegt und regelt, sonst wäre es eigentlich die Pflicht der Gemeinde. Die Räumpflicht ist also bundesweit unterschiedlich. In den Gemeindesatzungen sind auch verschiedene notwendige Streubreiten definiert. Hier geht man von einer „normalen“ Breite von ca. 1,00-1,50 m aus, damit auch zwei Fußgänger gut aneinander vorbeikommen.

Streuen

Rollsplitt, Granulat, Asche oder Sand sollen vorzugsweise benutzt werden. Salz dagegen wird gern von den Anwohnern verwendet, ist aber umweltschädlich und daher in einigen Gemeinden nicht erlaubt. Auch liegt es in der Verantwortung des Grundstücksbesitzers / Anwohners regelmäßig zu überprüfen, ob noch genug Streugut ausliegt. Es ist also so lange nachzuarbeiten, dass dauerhaft die Rutschgefahr verringert bzw. beseitigt wird. Das kann bei anhaltenden Eisregen bzw. Schneefall recht aufwendig sein, gerade wenn man dann auch irgendwann mal zu Arbeit muss. Bei komplett extremen Wetterlagen gibt es i.d.R. auch Ausnahmen von der Streupflicht.

Was gilt für Mieter?

Der Grundstückseigentümer kann seine Pflicht an die Mieter bzw. Gehwegreinigungsunternehmen übergeben. Dieses gilt es auch, als Vermieter zu überprüfen! Als Mieter macht es durchaus Sinn, ggf. eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Aber auch Passanten gegenüber gibt es eine gewisse Sorgfaltspflicht. Diese müssen sich auf glatten Straßen vorsichtig bewegen oder z.B. auch geeignetem Schuhwerk tragen. Im Zweifel ist die Gemeinde bzw. ein Jurist oder Ihre Versicherung zu befragen.

Sie haben Fragen oder Anregungen zu dem Thema Räum- und Streupflicht im Winter? Melden Sie sich gern bei uns, www.von-stosch.de

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