Bestellerprinzip Makler
Bestellerprinzip Makler
Bestellerprinzip Makler: Wird ein Auftrag erteilt und dieser Auftrag ausgeführt, muss der Dienstleister vom Auftraggeber bezahlt werden, das ist die Definition des Bestellerprinzips. Im Falle des Handels mit Immobilien gilt seit Ende des Jahres 2020 ein neues Gesetz. Dieses Gesetz regelt die Bezahlung der Provision. Die Maklerprovision muss seitdem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer je zur Hälfte übernommen werden bzw. ganz vom Verkäufer. Bei der Vermietung von Immobilien ist dieses Gesetz schon im Jahre 2015 festgelegt worden.
Wie funktioniert das Bestellerprinzip, Kauf und Verkauf?
Die neue gesetzliche Regelung für die Provision eines Maklers gilt seit dem Ende des Jahres 2020 und ist seit Beginn 2021 relevant für Käufer, Verkäufer und Makler. Das bedeutet, dass die Zahlung der Maklerprovision je zur Hälfte vom Verkäufer und dem Käufer bezahlt wird bzw. der Verkäufer ganz die Maklercourtage übernehmen muss.
Faktencheck in Kürze:
- Gesetz zur Verteilung der anfallenden Maklerkosten bei Vermittlung von Wohnungen und Häusern gilt seit 2020
- Eine Tätigkeit auf Provisionsbasis für Makler für Verkäufer ist somit nicht mehr möglich.
- Die Maklerkosten werden nun zwischen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte aufgeteilt.
Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser das Bestellerprinzip Makler
Die gesetzliche Regelung gilt nur bei der Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, dabei kann aber auch eine Vermietung gemeint sein. Das Gesetz gilt jedoch nicht bei Verkäufen von unbebauten Grundstücken, Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern. Die gesetzliche Regelung gilt außerdem nur dann, wenn der Käufer der Immobilie ein Verbraucher ist. Es gilt nicht für Käufe von Unternehmen. Des Weiteren muss der Vertrag zwischen Makler, dem Käufer und dem Verkäufer immer schriftlich geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen und Verträge sind nun nicht mehr ausreichend.
Das Gesetz beinhaltet verschiedene Regelungen zum Bestellerprinzip Makler
Es bestehen seit Wirksamkeit des Gesetzes drei Formen, um Provisionszahlungen zu regeln. Gerne ist Florian von Stosch dazu bereit, Sie weitergehend zu diesem Thema zu informieren.
Möglichkeit 1, die Doppelprovision
Der Makler hat durch das neue Gesetz die Möglichkeit, mit dem Käufer und dem Verkäufer einen Vertrag zu schließen, um eine Doppelprovision zu vereinbaren. Hier ist darauf zu achten, dass die Kosten des Maklers für beide, den Käufer und den Verkäufer gleich hoch sind.
Möglichkeit 2, die Abwälzung
In diesem Falle wird nur zwischen dem Makler und dem Verkäufer ein Vertrag geschlossen. Im Nachhinein jedoch wird ein Teil dieser Provision auf den Käufer abgewälzt. In diesem Falle hat der Verkäufer die Nachweispflicht, dass er die Zahlung an den Makler durchgeführt hat.
Möglichkeit 3, nur eine der beiden Parteien zahlt die volle Provision an den Makler
Es besteht kein Zwang der Doppelprovision seit Inkrafttreten des Gesetzes. Dadurch kann es vorkommen, dass nur eine der beiden Parteien die Kosten des Maklers zu übernehmen hat. Für diese Möglichkeit bestehen zwei Varianten:
Variante 1
Der Verkäufer und der Makler vereinbaren eine Provision und der Verkäufer bezahlt diese. Diese Variante wird Innenprovision genannt.
Variante 2
Hier kommt die Außenprovision zum Tragen. Das bedeutet, der Käufer erteilt einen Auftrag an den Makler und zu diesem Zeitpunkt hat der Makler noch kein Kaufobjekt zur Verfügung. Dann wird erst bei Vollendung des Vertrages festgestellt, wie die Sachlage ist.Selbstverständlich gibt es noch weitere detaillierte Erklärungen, hier wurde nur auf die wichtigsten eingegangen. Mehr Info? Melden Sie sich gern bei uns www.von-stosch.de