Erbschaftsirrtümer Teil 2

Erbschaftsirrtümer – einfach mal Erben streichen

Einer der Erbschaftsirrtümer ist, dass man Kinder komplett enterben kann. Sie können Ihre Kinder, egal wie schwer Sie von Ihnen enttäuscht wurden, nicht einfach leer ausgehen lassen. Sie können zwar Ihre Kinder testamentarisch enterben, der Pflichtanteil bleibt trotzdem bestehen. Dabei ist der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausbezahlt werden. Ausnahmen gibt es hier wirklich nur bei sehr schlimmen Verfehlungen von den Sprösslingen wie Mordkomplott oder dergleichen. Anrecht auf den Pflichtanteil haben dabei direkte Abkömmlinge, also Kinder (auch nicht eheliche), Enkel und Urenkel, aber auch die Eltern des Erblassers oder Ehegatten/in.

Erbschaftsirrtümer

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Erbschaftsirrtümer . ein getipptes Testament ist besser als kein Testament

Ein weiterer der vielen Erbschaftsirrtümer. Es reicht nicht nur ein Testament zu unterschreiben. Der letzte Wille muss von A bis Z handgeschrieben sein. Das geht auch ohne Notar oder Rechtsanwalt – auch wenn es ratsam ist, einen Fachanwalt mit dem Anliegen Erbschaft aufzusuchen, um eben solche Erbschaftsirrtümer auszuschließen. So sollten z.B. auch ein handschriftliches Testament mit Ort und Datum versehen werden und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden. Ein getipptes Testament dagegen ist schlichtweg ungültig. Auch angehängte getippte Listen können so ein Testament unwirksam werden lassen. Beim gemeinschaftlichen Testament reicht es, wenn einer der Ehepartner das ganze schreibt und beide – am besten auf jeder Seite – handschriftlich unterschreiben.

Freunde oder Pflegekräfte dürfen nicht erben?

Auch einer der Erbschaftsirrtümer. Grundsätzlich gilt, Sie können jedem etwas auch testamentarisch zukommen lassen, egal ob Geld, Aktien oder den Sportwagen. Allerdings sollte dafür das Testament formal richtig geschrieben sein. Oftmals fühlen sich die nächsten Angehörigen ungerecht behandelt, wenn die Nachbarin oder der Pfleger im Erbe bedacht wurde. Anfechtungen vor Gericht sind dabei oft schwer durchzusetzen, aber formale Fehler können hier Ihren letzten Willen angreifbar machen. Allerdings könnten Angestellte von Alten- oder Pflegeheimen nicht bedacht werden. Hier greift das sog. Heimgesetz.

Alles verschenken – die Steuer frisst alles auf

Das ist wohl einer der wichtigsten Erbschaftsirrtümer. Erst einmal kommen die Freibeträge: Ehepartner 500.000, Kinder 400.000 und Enkel 200.000 Euro. Erst danach kommt man in die Erbschaftssteuer. Es müssen also schon beträchtliche Vermögen vorhanden sein, damit der Fiskus überhaupt zum Zug kommt. Nicht eheliche Lebenspartner oder Geschwister haben dagegen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Das ist bei Immobilien nicht viel.

Erbschaftsirrtümer – Erbe ausschlagen

Also gilt es beim Antritt des Erbes sich genau zu informieren, was hinterlassen wurde und welche Verbindlichkeiten bestehen. Also nicht gleich die Korken knallen lassen. Sie müssen, wenn Sie erben, alles schlucken – plus und minus. Und für die Schulden stehen Sie gerade. Es gilt also alles oder nichts. Ein der weitverbreiteten Erbschaftsirrtümer ist, dass man Cherry Picking betreiben darf. Sie dürfen das Erbe ausschlagen, wenn Sie zu dem Schluss kommt, dass es sich nicht lohnt. Dafür haben Sie eine Frist von 6 Wochen, ab dem Zeitpunkt wo Sie von dem Tod des Erblassers erfahren bzw. bei einem Testament oder Erbvertrag ab der Eröffnung. Wenn Sie die Frist versäumen, gilt das Erbe als angenommen – egal wie viel Schulden da sind. Es ist also durchaus eine ernstzunehmende Angelegenheit und kann ggf. Sie in die finanzielle Schieflage bringen, die Sie selbst nicht verschuldet haben.

Dann muss ich ja nicht die Beerdigungskosten zahlen? Hier gilt grundsätzlich, dass die Beerdigung vom Vermögen des Verstorbenen bezahlt wird. Schlägt man nun das Erbe aus, da mehr Schulden als Guthaben vorhanden waren, kann es trotzdem sein, dass man die Beerdigung bezahlen muss. Das ist der Fall, wenn man nicht nur erbberechtigt ist, sondern auch unterhaltspflichtig war.

Rund um das Thema Erbschaft und Erbschaftsirrtümer ist es ratsam einen Fachjuristen aufzusuchen zur Beratung. Gern können wir Ihnen hier den Kontakt zu dem passenden Juristen empfehlen. Bei Fragen oder Anregungen zu dem Thema kontaktieren Sie uns gern, www.von-stosch.de

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