Vererben
Vererben oder doch lieber verschenken?
An eine Person alles vererben? Das ist nicht immer möglich, da ja anderen Verwandten ggf. auch ein Pflichtteil zusteht. Dieser bleibt auch bestehen, selbst, wenn man ein Testament macht. Dabei soll doch Ihr Enkel in der Immobilie wohnen – er/sie wünscht es sich sogar. Grund genug für den nächsten Teil unserer Miniserie. Aber noch ein kleiner rechtlicher Hinweis: je nach Einzelfall muss eine Rechtsberatung bzw. ein Steuerberater Ihr Vorhaben überprüfen. Wir wollen in unserem Blog keinerlei Steuer- oder Rechtsberatung betreiben. Der Weg zum Profi bezüglich juristischen oder steuerlichen Fragen ist gerade bei Immobilien und Erbschaft mehr als empfehlenswert.
Vererben einer Immobilie
Wie oben beschreiben ist Ihr eigentlicher Wunsch Ihre Wohnung oder Ihr Haus Ihrem Enkel zu vererben. Wenn dabei die Immobilie ihr einziger Wertgegenstand und damit ihr Nachlass sind, kann es passieren, dass Ihr Enkel oder natürlich Enkelin die Immobilie doch verkaufen muss, da die anderen Erben einen Teil des Erbes abhaben wollen. Die Idee ist recht einfach: Man verschenkt die Immobilie zu Lebzeiten und klärt die Besitzverhältnisse.
Schenkung
Die Schenkung sorgt dafür, dass dann die Immobilie dem neuen Eigentümer gehört und damit nicht mehr zum Erbe gehört, sie wurde ja zu Lebzeiten des Erblassers übertragen. Auch ist es möglich zu vereinbaren, dass die Immobilie erst mit dem Tod des Eigentümers übertragen wird. So denkt man kommt es zu keinen Streitigkeiten zwischen den Geschwistern, Enkeln, usw. Dabei ist ebenso die Schenkungssteuer zu beachten, die auf Ihren beschenkten Erben zukommt. Dabei orientiert sich die Höhe der Schenkungssteuer an dem Wert der Immobilie und der persönlichen Steuerklasse des Beschenkten. Je nach Verwandtschaftsgrad sind gewisse Steuerfreibeträge vorhanden. Wohnrechte oder Nießbrauch mindern den Verkehrswert der Immobilie. Hier ist die Beratung durch einen Steuerberater der erste Weg zur Klärung.
Schenkungssteuer bei Erbschaft
Je nach Verwandtschaftsgrad ist der Freibetrag anders. Nach aktuellen Recht kann alle 10 Jahre der Freibetrag in Anspruch genommen werden. Wenn es also um größere Vermögen geht, kann die Schenkung – vorausgesetzt man fängt rechtzeitig an – gestückelt werden. Mit einer Teilschenkung nimmt man sich natürlich auch ein Stück Freiheit. In der Zeit, wo die Schenkung nicht vollzogen ist, kann die Immobilie ggf. nicht mehr verkauft werden – man hat ja jemand zweites im Boot. Auch muss man natürlich bedenken, dass ein Erblasser unerwartet versterben kann. Wenn dann nur die Teilschenkung gelaufen ist, kommt es hier ggf. wieder in diesem Fall zu einer ungewollten Erbengemeinschaft.
Adoption beim Vererben
Uns zeigt die Geschichte, dass das immer wieder bei beträchtlichen Vermögen vorkommt. Es ist der Fall, wenn kein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht und er/ sie beim Vererben bedacht werden soll. Dann wird der neue Sohn bzw. die neue Tochter steuerlich wie ein eigenes Kind betrachtet.
Vererben und Schenkungssteuer
Bei der steuerlichen Bewertung zur Schenkungssteuer werden vom Finanzamt individuelle Eigenschaften i.d.R. nicht beachtet. Wie auch, wenn kein Vororttermin stattfindet. Es wird vom Schreibtisch bewertet. Daher kann es durchaus von Fall zu Fall Sinn machen, einen Gutachter oder Sachverständigen mit der Bewertung der Immobilie bzw. Immobilien zu beauftragen.
Vererben – der Beschenkte stirbt vor dem Erblasser
Und dann? Es macht wie bereits oben beschrieben ggf. Sinn ein Nießbrauch oder Wohnrecht einzutragen. Zum einen wirke diese wertmindernd für den Verkehrswert, zum anderen kann so abgesichert werden, dass die Immobilie wieder an den Schenker zurückgeht, sollte der Beschenkte vor dem Erblasser versterben. Die Rechte sollten deshalb auch ins Grundbuch eingetragen werden. Auch kann eine Schenkung ggf. wegen groben Undanks zurückabgewickelt werden. Es muss dann ein sehr schwerwiegender Fall sein. Ein Rückforderungsrecht gehört entsprechend mit in den Notarvertrag für die Schenkung.
Mit warmer Hand schenken ist sicherlich eine gute Idee. Aber diese Idee sollte von einem Fachmann begleitet werden. Der Weg zum Juristen für Erbrecht und / oder einem Steuerberater ist bei den Werten, über die wir sprechen dringendst anzuraten. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren, www.von-stosch.de