Thema Erbschaftssteuer

Alles zum Thema Erbschaftssteuer

Thema Erbschaftssteuer: ein eigenes Kapitel in unserer Miniserie rund um Erbschaft und Erben. Wenn man in Deutschland erbt, fällt eine Steuer an, die Erbschaftssteuer. Allerdings ist es bei Immobilien häufig möglich, dass man steuerfrei erbt, da es viele Besonderheiten und Ausnahmen gibt.

Thema Erbschaftssteuer

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Verwandtschaftsgrad und Thema Erbschaftssteuer

Je näher der Erblasser und Erbempfänger verwand sind, desto höher sind etwaige Steuerfreibeträge. Voraussetzung ist natürlich, dass das Erbe nicht ausgeschlagen wird. Dementsprechend müssen bei Antritt des Erbes auch weniger Steuern ggf. gezahlt werden. Die Regeln sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgeschrieben. Rund um das Thema Erbschaft empfehlen wir aber immer! den Gang zum Juristen bzw. Steuerberater, da es von Fall zu Fall sehr entscheidend sein kann, die richtigen Schritte zu machen. Fehler können teuer werden.

Steuerfreibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Zurzeit gelten folgende Regelungen für die Erben nach Verwandtschaftsgrad:

–          Ehepartner bis zu 500.000 Euro

–          Kinder von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro

–          Enkel von jedem Großelternteil bis zu 200.000 Euro

–          Für Nichten, Neffen und Lebensgefährten können lediglich ein Beitrag von 20.000 Euro

steuerfrei erben.

Dabei richtet sich auch der zu zahlende Steuersatz nach dem persönlichen Steuersatz des Erbens. Am günstigsten wird es in der Steuerklasse 1 – hier fallen Ehepartner und Kinder sowie Enkelkinder hinein.

Besonderheit Ehepartner

Eingetragene Lebenspartner und Ehepartner haben eine Möglichkeit zur Steuerbefreiung, wenn Sie eine Immobilie erben. Wenn die Immobilie nach Erbantritt weitere 10 Jahre zu Wohnzwecken genutzt wird, greift diese. Diese Regelung ist eingeführt worden, zum Schutz des Ehepartners. Andernfalls müsste er/ sie ggf. ausziehen. Der verwitwete Partner soll also geschützt werden, wenn er/ sie sich die Erbschaftssteuer nicht leisten kann. Kinder des Verstorbenen können auch durchaus diese Option ziehen. Hierbei ist aber die Wohnfläche auf 200 m² begrenzt.

Beispiel zum Thema Erbschaftssteuer

Sie erben von Ihren Eltern, mit Ihrem Bruder zusammen, eine Immobilie im Wert von 550.000 Euro. Da Sie beide einen Freibetrag von 400.000 haben, ist die Erbschaft steuerfrei. Wenn Sie dagegen allein erbe würden, hätten Sie einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der Rest von 150.000 Euro müsste in Steuerklasse 1 mit 11 % versteuert werden – bedeutet, Sie hätten eine Steuer in Höhe von 16.500 Euro zu zahlen (11 % * 150.000 €).

Zeitlicher Ablauf im Erbfall

Sie müssen das Erbe innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Verheimlichen? Ist keine Option, da das Finanzamt i.d.R. von Banken oder dem Standesamt oder anderen Institutionen bereits unterrichtet wurde. Zudem wäre es strafbar. Also doch besser innerhalb der Frist melden. Sie haben Fragen zu dem Thema? Kontaktieren Sie uns gerne, www.von-stosch.de. Die Beiträge aus unserer Miniserie zum Thema rund um Erbschaft sollen keine Rechts- oder Steuerberatung darstellen. Im konkreten Einzelfall ist immer der Sachverhalt mit einem Steuerberater und oder Rechtsanwalt zu klären.