Grundsteuer 2022
Grundsteuer Erklärung 2022 Langsam wird es Zeit
Grundsteuer Erklärung 2022 für die Grundsteuerreform muss bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden. Ab 2025 sind dann die neuen Werte für die Grundsteuerabgaben wirksam. Beim Ausfüllen der Erklärung werden oftmals Fehler gemacht, die zu höheren Grundsteuern führen. An Platz 1 ist dabei die Wohnfläche als Fehlerquelle.
Mehr Fläche, mehr Grundsteuer
Grundsätzlich gilt bei der Erklärung zur Grundsteuer: Desto mehr Fläche sie haben, desto mehr Grundsteuer ist später zu entrichten. Diese Aussage trifft beim Bundesmodell Grundsteuer, aber auch beim Flächenmodell Grundsteuer (alle Bundesländer außer Baden-Württemberg) zu. Die Dateneingabe für die Berechnung ist für viele Verbraucher undurchsichtig, Fachbegriffe erschlagen den Verbraucher. Aber welche Flächen gehören denn bei der Berechnung dazu?
Erfassung von Flächen für die Grundsteuererklärung
Alle Räume, die zum Wohnen genutzt werden, gehören grundsätzlich zur Wohnfläche. Abstellkammern oder Kellerräume gehören also nicht in die Wohnfläche. Auch ein häusliches Arbeitszimmer gilt als Wohnfläche. Bei Dachschrägen muss unter 1 m nicht gerechnet und zwischen 1 und 2 m Höhe nur die Hälfte angesetzt werden (bei 45 Grad Dachneigung).
Aber auch Nutzflächen fallen mit in die Ermittlung zur Grundsteuer. Nutzflächen sind i.d.R Flächen, die insbesondere betrieblichen Zwecken dienen und die keine Wohnflächen sind. Damit fallen auch zum Teil Gartenhäuser oder Garagen mit in die Berechnung. Aber auch hier haben einige Bundesländer wieder Ausnahmen. In Bayern gelten z.B. 50 m² Nutzfläche Garage als „Freibetrag“. Balkone oder Terrassen oder Loggien sind in der Regel nur zu einem Viertel anzugeben.
Grundsteuer weitere Fehler bei der Eingabe
Bereiten Sie sich auf die Grundsteuererklärung in Ruhe vor. Für die Angaben benötigen Sie unter anderem Grundstücksfläche, Grundbuchinformationen, Baujahr, Wohnfläche oder Bodenrichtwert. Gerade beim Bodenrichtwert sollten Sie darauf achten, den richtigen Wert anzugeben. Dieses sind in der Regel online über das Bodenrichtwertinformationssystem abrufbar. Der Stichtag auf den Sie sich beziehen ist der 1.1.2022. Aber auch die Frist 31.1.23 sollte unbedingt erfüllt werden.
Einfach mal nicht abgeben?
Ist keine Option. Sie riskieren eine Strafe. Dabei können Zwangsgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wenn Sie keine Grundsteuererklärung abgeben, laufen Sie Gefahr, vom Finanzamt geschätzt zu werden. Auch gilt es bei vorsätzlich falschen Angaben als Steuerhinterziehung.
Sie haben Fragen oder Anregungen zu dem Thema? Melden Sie sich gern bei uns, www.von-stosch.de