AfA-Satz
AfA-Satz steigt in 2023 beim Wohnungsbau
Der AfA-Satz soll auf 3 Prozent angehoben werden, so die Bundesbauministerin. Jetzt soll nach Wille der rot-grünen Koalition die lineare Abschreibung ein halbes Jahr früher als geplant kommen. Das soll Vermietern helfen, Ihre Mietwohnungen schneller abschreiben zu können. Der AfA-Satz soll den Neubau von Mietwohnungen unterstützen. So hatten sich die Ampel-Parteien auf diesen Vorstoß in ihrem Koalitionsvertrag verständigt.
AfA-Satz von 2 auf 3 Prozent
Der Koalitionsvertrag der Ampel sieht vor, den jährlichen AfA-Satz beim Neubau von Mietwohnungen von zwei auf drei Prozent anzuheben. Dieses wird bereits ein halbes Jahr früher als geplant umgesetzt, zum 1.7.2023. Für Anleger ein weiterer „Investitionsanreiz“, wie Bauministerin Klara Geywitz (SPD) im Bundestag vortrug. Individuelle Abschreibungen, die sich an der Nutzungsdauer orientieren, soll es dagegen nicht mehr geben – so §7 Abs. 4 Satz 2. Das heißt, es entfällt die Alternative, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen und entsprechend die Abschreibung anzupassen. Hierzu auch BFH Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021. Hierdurch soll der Bürokratieaufwand reduziert werden.
Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2022
Der AfA-Satz ist im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 vom 28.7.2022 aus dem Finanzministerium – § 7 Absatz 4 EstG – noch für 2024 vorgesehen. Nun soll die Steigerung ab Mitte 2023 für neue fertiggestellte Mietwohnungen gelten. Für Immobilien, die bis 2023 fertiggestellt sind, wird es aber voraussichtlich bei der Abschreibung von 2 % (ggf. auch bei 2,5 %) bleiben.
AfA-Satz Steigerung und was bedeutet das?
Die Steigerung des AfA-Satzes bedeutet, dass dann ein Gebäude eine Abschreibungsdauer von 33 statt bisher 50 Jahren hat. Die AfA bedeutet vereinfacht ausgedrückt die Absetzung („Abschreibung“) für Abnutzung bei z.B. einem Gebäude. So kann man teure Anschaffungs- & Herstellungskosten über einen längeren Zeitraum von der Steuer absetzen. Die lineare Absetzung heißt, dass jährlich der gleiche Betrag über die Nutzungsdauer verteilt wird. Dieses gilt in diesem Fall beispielhaft für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften dienen – sprich Kapitalanlagen und damit Mietwohnungen. Als Anschaffungskosten bezeichnet man z.B. den Kaufpreis einer Immobilie oder auch Gerichtskosten oder Gutachterkosten. Also Herstellungskosten sind z.B. Kosten für die Baugenehmigung oder Baumaterial, aber auch Fahrtkosten zur Baustelle möglich.
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