Schönheitsreparaturen
Bunte Farben und Schadensersatz: Welche Regeln gelten bei Schönheitsreparaturen nach dem Mietende?
„In der Vielfalt der Farben liegt die Schönheit des Lebens.“ – Dieses Zitat von Jürgen Becker drückt treffend aus, wie wichtig es ist, sich in den eigenen vier Wänden wohlzufühlen. Doch wenn es um das Ende eines Mietverhältnisses geht, können Meinungsverschiedenheiten über Schönheitsreparaturen zwischen Mieter und Vermieter aufkommen. Bohrlöcher, ausgefallene Wandfarben und andere Renovierungsthemen stehen oft im Mittelpunkt der Diskussion. Doch was gilt es hierbei zu beachten?
Dunkelblau oder Lila und Sternenhimmel – Maßstab für Schönheitsreparaturen
Die Gerichte haben in verschiedenen Fällen entschieden, dass nicht alles, was einem Mieter gefällt, auch einem Vermieter zusagen muss. So akzeptierte das Landgericht (LG) Krefeld beispielsweise die Übergabe einer Wohnung mit einem auffälligen Sternenhimmel und lila-grüner Bordüre nicht als renoviert. Dem Mieter wurde somit die Pflicht zu Schönheitsreparaturen bei Auszug erlassen. Hingegen stuften das Landgericht (LG) Halle die Wandfarbe Helllila als nicht außergewöhnlich ein und erlaubten dem Mieter, die Wände nach Belieben zu gestalten.
Ungewöhnliche Dekore und Glitzerfarben
Nicht immer sind Glitzerfarben und andere außergewöhnliche Dekore erwünscht. Entscheidet sich ein Mieter dennoch für solche Gestaltungen, müssen sie bei Auszug beseitigt werden. Das Amtsgericht (AG) Paderborn bezeichnete Glitzerfarbe als ungewöhnlich und nicht neutral genug für eine Wohnungsrückgabe. Daher empfahl das Gericht, diese Dekore zu entfernen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Schadensersatz bei nicht rechtzeitig durchgeführten Schönheitsreparaturen
Endet ein Mietverhältnis, bevor die vereinbarten Renovierungsfristen abgelaufen sind oder eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag steht, ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, Malerarbeiten durchzuführen. Allerdings muss der Mieter Substanzverletzungen, wie Dübellöcher und Farbanstriche, beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Erfolgt dies nicht, kann der Mieter schadensersatzpflichtig werden. So entschied das Landgericht (LG) Wuppertal in einem entsprechenden Fall.
Die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln
Die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf Mieter in einem renovierten Zustand der Wohnung kann unwirksam sein, wenn dem Mieter kein finanzieller Ausgleich gewährt wird. Das Landgericht (LG) Berlin hat eine solche Klausel für ungültig erklärt und wies den Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz zurück. Zur endgültigen Klärung dieser Frage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Beweislast für renovierungsbedürftigen Zustand
Stellt ein Mieter die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel aufgrund eines renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung bei Mietbeginn fest, liegt die Beweislast beim Mieter. Das Landgericht (LG) Berlin urteilte, dass der Mieter nachweisen muss, dass eine Renovierungsbedürftigkeit bestand. Kann der Mieter diesen Beweis nicht erbringen, hat dies negative Auswirkungen auf seine Argumentation.
Farbwahl und Einbaumöbel
Mieter haben bei der Wahl der Wandfarbe ein Mitspracherecht, sofern dadurch keine Mehrkosten entstehen oder andere berechtigte Vermieterinteressen dagegensprechen. Das LG Berlin entschied, dass ein Vermieter dezente Farben wählen sollte, wenn er die Wände streicht, um eine Unverträglichkeit mit den Einrichtungsgenständen des Mieters zu vermeiden. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Farbwahl, die den Mieter bei der Rückgabe der Wohnung erwarten würde, angemessen ist.
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