Erbe und Grundbuch

Erbe und Grundbuch Teil 3 der Miniserie

Erbe und Grundbuch – das Grundbuch gehört mit zu jeder Immobilie. Egal ob Wohnung oder Einfamilienhaus, ob Altbauvilla in Hamburg oder modernes Loft in Halstenbek. Erben kann Fluch oder Segen sein, aber auch schnell zur Steuer- bzw. Haftungsfalle werden. Erbschaft kann für die Betroffenen alles sein. Es gibt sowohl rechtlich als auch steuerlich einiges zu beachten. Grund genug, dass wir im Fall der Erbschaft immer den Gang zu einem Spezialisten empfehlen. Zudem sollte man erstmal wissen, was man geerbt hat und was nicht. So gehört das Erbe und Grundbuch bei Immobilien zusammen. Hier geht Teil 3 unserer Miniserie etwas näher darauf ein.

Erbe und Grundbuch

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Erbe und Grundbuch – was steht im Grundbuch

Alle wichtigen Informationen rund um ein Grundstück und die darauf stehende Immobilie sind im Grundbuch eingetragen. Wer ist Eigentümer? Aber auch Belastungen, Flurstück, Grundstücksgröße, usw.. Das heißt dann als logische Konsequenz, dass Sie als Erbe als neuer Eigentümer auch ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Andernfalls wäre das Grundbuch falsch, es muss dementsprechend berichtigt werden § 82 GBO (Grundbuchordnung). Das Grundbuch wird dabei nicht automatisch geändert.

Erbe und Grundbuch – das Amtsgericht

Die Grundakte liegt in der Regel beim zuständigen Amtsgericht. Für die Änderung muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, um eingetragen zu werden. Sie muss nicht beurkundet werden. Für die Änderung benötigen Sie auch den Erbschein, der beim zuständigen Nachlassgericht ausgefüllt wird. Es ist vollkommen klar, dass man gerade als frischer Erbe trauert und den Kopf mit ganz vielen „anderen Dingen voll“ hat. So können Sie auch als Erbe einen Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt mit Vollmacht, beauftragen, die Anträge beim Grundbuchamt zu stellen.

Der Erbschein

Die Ausstellung des Erbscheins kostet eine Gebühr, die sich an der Höhe des jeweiligen Erbes orientiert. Wenn ein notarielles Testament eindeutig Ihren Anspruch belegt, kann unter Umständen auch auf den Erbschein verzichtet werden. Die Umschreibung selbst ist in den ersten zwei Jahren nach dem Tod gebührenfrei.

Erbe und Grundbuch Erbengemeinschaft

Also Teil einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) sogenannte Gesamthandgemeinschaft können Sie nicht alleine das Grundbuch ändern. Die Erbengemeinschaft wird als juristische Person gesetzlich angesehen und muss zusammen agieren. Wenn nur ein Erbe das Haus oder die Wohnung übernehmen soll, muss vorher ein Aufhebungsvertrag gemacht werden.

Sie haben Fragen oder Anregungen zu dem Thema? Melden Sie sich gern bei uns, www.von-stosch.de

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