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Bungalow – Wohnen auf einer Ebene – Immokauf

Bungalow – für jüngere und für ältere Generation

Schon in den 20er Jahren, war das Wohnen in einem Bungalow sehr beliebt. Jetzt erlebt dieses großzügige Wohnen auf einer Fläche, ein Comeback.

Dieses freistehende Einfamilienhaus kennt nur eine Regel, es darf keine zweite Etage geben. Wer aber schon gerne einen Dachboden, oder gar einen Kellerraum, zu Verfügung haben will und jetzt denkt ein Bungalow, wäre doch nicht so ganz das richtige, der täuscht sich. Ein Einfamilienhaus dieses Typs darf ein Dachgeschoß besitzen, solange dies kein Vollgeschoß ist. Häufig denkt man bei Bungalows, auch gleich an Häuser mit einem Flachdach, aber auch das, ist nicht immer der Fall. Häufig sieht man auch Immobilien, mit einem Satteldach, oder auch einem Zeltdach. Dieser Haustyp ist ebenso vielfältig wie der Haustyp Resthof.

Bungalow – Barrierefreiheit

Ideal sind Bungalows, für ältere Menschen und Menschen, mit zum Beispiel Gehbehinderungen, da sie durch die Eingeschossigkeit altersgerecht gebaut sind – keine oder kaum Treppen im Inneren erlauben ein Leben ohne Erschwernisse. Dieser Baustil bietet eine große freie Fläche und barrierefreies Wohnen. Aber auch für Familien mit kleinen Kindern, ist das Wohnen in einem Bungalow ideal. Wer plant ein Bungalow zu bauen, muss nicht zwingend tragenden Wände in der Grundrissplanung einplanen. So lassen sich tolle moderne Raumkonzepte ermöglichen und der Fantasie der Bauherren darf freien Lauf gelassen werden.

Bungalow – der Haken

Wichtig ist nur bei der Bauplanung zu beachten, dass ein ideales Grundstück gefunden wird. Da sie jedoch nicht in die Höhe bauen wollen, sondern in die Breite, eignen sich nicht alle Grundstücke für den Bau eines Bungalows. Häufig müssen deshalb beim Grundstück, mehr Kosten einkalkuliert werden, als bei gewöhnlichen mehrstöckigen Häusern. Mehr Grundstücksfläche ist aufgrund der festgesetzten GRZ und GFZ notwendig.

Denken sie schon länger über den Bau eines Hauses nach, ist der Haustyp Bungalow, mit seiner offenen und großzügigen Anordnung, vielleicht ein Gedanke mehr wert. Hier kann man wirklich alt werden.

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Mieterhöhung: Was tun, wenn Sie kommt

Mieterhöhung wann sind sie erlaubt?

Eigentlich sind Mieterhöhungen erlaubt, doch sind diese nicht immer rechtens. Der Vermieter hat vieles zu beachten, damit die Erhöhung den gesetzlichen Vorgaben genügt. Wann darf der Vermieter die Miete erhöhen und wann wird diese nicht wirksam?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man bereits bei den Formalien anfangen. So darf zum Beispiel eine Mieterhöhung erst nach einem Jahr nach der vorangegangenen Mieterhöhung  ausgesprochen werden und darf auch erst 15 Monate danach in Kraft treten. Rechtens ist diese dann erst, wenn der Vermieter, oder eine bevollmächtigte Person, ein Schreiben an die Mieter der Wohnung geschickt hat und diese ihr Einverständnis erteilen. Dies muss nicht per Post erfolgen. Der Mieter erklärt sich als Einverstanden, wenn er zum ersten mal, die erhöhte Miete zahlt. Dies muss binnen zwei Monaten geschehen, ansonsten kann der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter nicht einverstanden ist und auf Zustimmung klagen.

Warum Mieterhöhung

Doch warum möchte der Vermieter überhaupt eine Mieterhöhung? Dies sollte ihnen auf jeden Fall, aus dem Mieterhöhungsschreiben deutlich werden. Denn der Vermieter ist bei solch einem Schreiben dazu verpflichtet, genau anzugeben, warum er die Miete erhöhen möchte. Richtig wäre, wenn er sich auf einen Örtlichen Mietspiegel beziehen würde, oder gar ein Gutachten von einem Sachverständiger vorlegen kann. So kann der Mieter am besten nachvollziehen, warum eine Mieterhöhung von Nöten ist. Aber Vorsicht auch beim Mietspiegel – denn die Werte in diesem sind „gedämpft. Die Vergleichsmiete ist wichtiger. Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass die Erhöhung nicht ins unermessliche gehen darf. In der Regel gilt, dass die Miete, innerhalb von drei Jahren- (Vorausgesetzt es handelt sich bei der Wohnung um keine Modernisierte)- nicht um mehr als einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden darf. In Schleswig-Holstein werden daher oft sogenannte Staffelmietverträge gemacht, da es die Mietpreisanpassung so gesehen nicht gibt. Für Mieter und Vermieter eine sauberer und rechtssichere Sache beim Mietvertrag.

Es gibt aber auch Sonderformen der Mieterhöhung. So können zum Beispiel Mieter und Vermieter, schon bei dem Abschluss des Mietvertrages vereinbaren, wann die Miete erhöht werden darf. Ein Beispiel dafür wäre die oben bereits erwähnte Staffelmiete. Das heißt die Miete darf regelmäßig in gleichen Abständen erhöht werden. Doch auch hier, darf sie die 20 Prozent Marke (15) in drei Jahren, nicht überschreiten. Aber auch ein so genannter Indexmietvertrag kann abgeschlossen werden. Dabei gilt dann, dass sich der Vermieter, an den Preisindex aller Privaten Haushalte in Deutschland halten muss, damit die Miete erhöht werden darf und dies dann nur einmal im Jahr.

Wenn es dennoch zu keiner Einigung, zwischen Mieter und Vermieter kommt, hat der Mieter das Recht, nach dem Erhalt der Mieterhöhungsschreibens, binnen zwei Monaten seine Kündigung einzureichen. Nach der Kündigung, tritt dann die Mieterhöhung natürlich nicht mehr in Kraft.

Mieterhöhung – was tun als Mieter – was tun als Vermieter

Immer wieder, werden bei Prüfungen von Mietverträgen, Mängel bei Mieterhöhungen entdeckt. Es kommt immer vor, dass Vermieter sich auf falsche Zahlen berufen, oder den Mietspiegel falsch anwenden. Man sollte sich immer bei den Nachbarn umhören, ob auch bei denen eine Mieterhöhung ansteht. Tut sie das nicht, kann die Mieterhöhung als Unwirksam gelten. Möchten Sie eine Mieterhöhung nicht akzeptieren, wenden sie sich gleich nach dem Erhalt des Schreibens, an Mietrechtsspezialisten und lassen sie sich beraten.

Auch als Vermieter ist es ratsam beim Aussprechen einer Mieterhöhung sich vorher beraten zu lassen. Kleine Fehler können hier fatale Folgen haben.

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